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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Diese Maßnahmen gewährleisten zum Teil einen Vorab-Ausgleich der erst später wirksam werdenden<br />

projektbedingten Eingriffe in Bezug auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten iSd § 13d Abs. 2 Z 4 Stmk.<br />

NSchG 1976. Diese sog. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality) stellen<br />

funktionserhaltende Maßnahmen dar, <strong>die</strong> vorbeugend gesetzt werden und einen späteren Verstoß<br />

gegen § 13d Abs. 2 Z 4 Stmk. NSchG 1976 bereits antizipativ ausgleichen. Eine solche<br />

Vorgangsweise ist unionsrechtlich zulässig (Leitfaden, S 53 ff) und wird daher auch bezüglich des<br />

autonomen Tierartenschutzes (sonstige Tierarten nach der Artenschutzverordnung) akzeptiert.<br />

Keinen strengen Schutz genießen dagegen <strong>die</strong> in Anhang V lit. a FFH-RL aufgezählten Tierarten.<br />

Diese dürfen gejagt oder befischt werden; <strong>die</strong> Behörden haben jedoch <strong>die</strong>se Tätigkeiten im Interesse<br />

eines günstigen Erhaltungszustands zu reglementieren. Zu <strong>die</strong>sen wildlebenden Tieren zählt auch der<br />

Huchen. Der Huchen ist also entgegen dem Vorbringen einzelner Verfahrensparteien keine nach<br />

Anhang IV lit. a FFH-RL geschützte Art, weshalb <strong>die</strong> Bestimmungen des <strong>die</strong>sbezüglichen<br />

Artenschutzes auf <strong>die</strong>se Fischart nicht anwendbar sind.<br />

Ein Gebietsschutz nach Anhang II FFH-RL besteht im Projektgebiet nicht.<br />

Mit Verordnung der Stmk Landesregierung vom 19.4.2006, LGBl 65/2006, wurde das<br />

Europaschutzgebiet Nr. 5 geschaffen. Es befindet sich an der Oberen <strong>Mur</strong>, rund 75 km nördlich der<br />

Stauwurzel des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz.<br />

Zwischen dem <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz und dem Beginn des Europaschutzgebietes Nr. 5 befinden sich<br />

mehr als ein Dutzend Wasserkraftwerke unterschiedlicher Rechtsinhaber, von denen einige mit keiner<br />

Fischaufstiegshilfe ausgestattet sind. Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes von<br />

Steiermark vom 8.3.2012, LGBl.Nr. 21/2012, wird es bis Ende 2015 zur Installierung (bei einzelnen<br />

Kraftwerken zu einer Modernisierung) von Fischaufstiegshilfen kommen (Nachrüstung von<br />

Bestandskraftwerken, Herstellung der durchgängigen Fischpassierbarkeit).<br />

Im Naturschutzrecht herrscht der tragende Grundsatz, dass Eingriffe, <strong>die</strong> vor der Unterschutzstellung<br />

erfolgt sind, nicht rückgängig zu machen sind, d.h. der (bauliche) status quo ante ist gegen Eingriffe<br />

geschützt (iZm einem Natura 2000-Gebiet gilt das Verschlechterungsverbot nicht für <strong>die</strong> zum<br />

Zeitpunkt der Aufnahme des Gebiets in <strong>die</strong> Gemeinschaftsliste bereits vorhandenen Belastungen der<br />

Lebensräume; Pürgy, Natura 2000, S 151; Rajal/Tschugguel, Natura 2000, S 52). Dies muss auch für<br />

Außeneinwirkungen auf Europaschutzgebiete gelten (sinngemäß VwGH 9.9.1996, 94/10/0057;<br />

14.7.2011, 2009/10/0192; 26.1.2012, 2010/07/0080). Obwohl <strong>die</strong> durchgängige Fischpassierbarkeit<br />

Ende 2015 (oder später, vgl § 33d Abs. 4 WRG 1959) hergestellt sein wird, kann <strong>die</strong>ser<br />

„fortgeschriebene Istzustand“ (VwSlg 11.477 A/1984, 15.011 A/1998) dem <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz nicht<br />

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