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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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D.4. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000<br />

4.1. Allgemeines zu den Auswirkungen in der Bauphase<br />

Im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens sind nicht nur <strong>die</strong> Auswirkungen des Betriebes des<br />

Vorhabens zu beurteilen. Vielmehr hat <strong>die</strong> Behörde auch <strong>die</strong> Auswirkungen der projektbedingten<br />

Bauphase zu prüfen.<br />

In Entsprechung des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ( ebenso: § 10 Abs. 1 Stmk ElWOG 2005) hat <strong>die</strong><br />

Behörde im UVP-Genehmigungsverfahren <strong>die</strong> projektbedingten Zusatzemissionen nach dem Stand<br />

der Technik zu begrenzen und zu beurteilen, ob <strong>die</strong> dadurch bedingten Gesamtimmissionen zu einer<br />

Gesundheitsgefährdung oder (unzumutbaren) Belästigung der Nachbarn (gesunder, normal<br />

empfindender Erwachsener, gesundes, normal empfindendes Kind) führen.<br />

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen einiger Verfahrensparteien sowohl<br />

<strong>die</strong> Projektwerberin als auch <strong>die</strong> Behördensachverständigen bei der Beurteilung der Bauphase von<br />

einer gleichzeitigen Errichtung des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz, des ZSK und des Grazer Südgürtels<br />

ausgegangen sind. Der ZSK ist zwar nicht Vorhabensbestandteil, sehr wohl aber in <strong>die</strong><br />

Auswirkungsbeurteilung einbezogen worden.<br />

Auch <strong>die</strong> Errichtung des Grazer Südgürtels ist nicht Projektbestandteil. Der Grazer Südgürtel wurde<br />

mit UVP-Genehmigungsbescheid der Stmk Landesregierung vom 30.7.2010, Zl. FA 13A-11.10-<br />

64/2008-156, idF des <strong>Bescheid</strong>es des Umweltsenats vom 21.3.2011, US 1A/2010/22-10, genehmigt.<br />

Die Errichtung des Grazer Südgürtels zeitgleich mit dem <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz wurde aber sowohl in der<br />

UVE als auch im UV-GA berücksichtigt.<br />

Zu den baubedingten Immissionen im Einzelnen:<br />

Luftschadstoffimmissionen<br />

Das gesamte Stadtgebiet von Graz ist als luftbelastetes Gebiet für <strong>die</strong> Luftschadstoffe PM10 und NO2<br />

ausgewiesen (vgl Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000,<br />

BGBl II 483/2008). Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> im Immissionschutzgesetz-Luft (IG-L) vorgeschriebenen<br />

Immissionsgrenzwerte für <strong>die</strong> Luftschadstoffe PM10 und NO2 im Stadtgebiet von Graz nicht<br />

eingehalten werden. Weiters wurde der Großraum Graz (Graz Stadt und Graz Umgebung) durch <strong>die</strong><br />

Stmk Luftreinhalteverordnung, LGBl 2/2012 idF LGBl 36/2012, als Sanierungsgebiet iSd § 2 Abs. 8<br />

IG-L für NO2 und PM10 ausgewiesen. In der Bauphase werden darüber hinaus noch weitere<br />

Luftschadstoffe emittiert (CO, CO2, CH4, HC), deren Emission allerdings nach dem Stand der Technik<br />

begrenzt werden. Angesichts des Ist-Zustandes wird bei <strong>die</strong>sen Schadstoffen aufgrund der<br />

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