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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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WRG 1959<br />

Durch das Vorhaben <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz kommt es aufgrund der geplanten Bauten und dem Aufstau<br />

der <strong>Mur</strong> zu einer Flächeninanspruchnahme. Das WRG 1959 kennt den Begriff der<br />

Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen allerdings nicht. Dennoch können Ausgleichsmaßnahmen auf<br />

das WRG 1959 gestützt werden.<br />

Insbesondere sind fischökologische Ausgleichsmaßnahmen im Projekt vorgesehen. Es werden zB<br />

Flachwasserzonen errichtet, <strong>die</strong> als Laichplätze für stagnophile Fische bzw. als Jungfischhabitate<br />

<strong>die</strong>nen können. Darüber hinaus ist <strong>die</strong> Errichtung der Seichtwasserzonen Angerergasse und Grünanger<br />

vorgesehen, <strong>die</strong> ebenfalls als Lebensraum für stagnophile Fischarten bzw. als Laichplätze <strong>die</strong>nen<br />

können. Bei der Olympiawiese werden Nebengewässer hergestellt, <strong>die</strong> derart strukturiert werden, dass<br />

sie als Laich- und Jungfischhabitat <strong>die</strong>nen können. Zudem wird der Petersbach an einen<br />

Ausgleichsteich angebunden und im Bereich der Petersbachmündung eine Fischbucht errichtet. Auch<br />

ein Initialbesatz mit Begleitfischarten ist nach Beendigung der Baumaßnahmen vorgesehen. Zudem<br />

wird als Teil des Projektes eine Fischaufstiegshilfe (Vertical Slot Fish Pass) errichtet.<br />

Weitere wasserökologische Maßnahmen sind zB <strong>die</strong> Wendepegelsteuerung sowie das<br />

Geschiebemanagement.<br />

Diese Maßnahmen können wohl als vom WRG 1959 umfasst betrachtet werden; soweit eine Deckung<br />

im WRG 1959 nicht gegeben ist, handelt es sich um Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000.<br />

ForstG 1975<br />

Für <strong>die</strong> durch das Projekt bedingten Rodungen wurden von der Projektwerberin Ersatzaufforstungen<br />

auf diversen Flächen innerhalb und außerhalb des Projektgebietes in einem Ausmaß von insgesamt<br />

6,79 ha vorgesehen (siehe hiezu UVE-Fachbeitrag Forstwirtschaft, S 83 ff).<br />

Der forstfachliche Behördensachverständige hat das Ausmaß der geplanten Ersatzaufforstungen für<br />

ausreichend befunden (Gutachten S 26) und darüber hinaus vorgeschrieben, dass hinsichtlich der<br />

Ersatzaufforstung eine Detailprojekt vorzulegen ist und ein Herkunftsnachweis für <strong>die</strong> verwendeten<br />

Bäume zu erfolgen hat. Gleiches gilt für <strong>die</strong> Wiederbewaldung der befristeten Rodungsflächen, <strong>die</strong> bis<br />

zum 15.5. im 4. Jahr nach Baubeginn erfolgen muss.<br />

Diese Ausgleichsmaßnahmen und -flächen finden sohin ihre Deckung in §§ 17 ff ForstG 1975.<br />

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