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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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In <strong>die</strong>ser Mitteilung wird im Detail ausgeführt, dass hinsichtlich der Anforderungen an <strong>die</strong><br />

Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihren Beitrag zu einem 20%-Anteil an erneuerbaren Energien am EU-<br />

Gesamtverbrauch zu differenzieren ist. Demnach müssen <strong>die</strong> bisherigen Erfolge des Mitgliedstaates<br />

bei der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien sowie <strong>die</strong> Möglichkeiten für dessen Ausbau<br />

berücksichtigt werden.<br />

Weiters wird ausgeführt, dass der Energieverbrauch bis 2020 um 20% gesenkt werden soll, da ein<br />

niedrigerer Energieverbrauch das wichtigste Mittel zur Verwirklichung der CO2-Emissionsziele<br />

darstellt.<br />

In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009<br />

über <strong>die</strong> Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick<br />

auf <strong>die</strong> Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen<br />

bis 2020 wird festgelegt, welchen Beitrag <strong>die</strong> Mitgliedstaaten mindestens zur Erfüllung der<br />

Verpflichtung der Gemeinschaft zur Treibhausgasemissionsreduktion für den Zeitraum 2013 bis 2020<br />

zu leisten haben (Art 1). Nach Art 3 hat jeder Mitgliedstaat begrenzt bis 2020 seine<br />

Treibhausemissionen in Vergleich zu jenen aus dem Jahr 2005 um den in Anhang II festgesetzten<br />

Prozentsatz zu verringern. Dies bedeutet, dass Österreich bezogen auf <strong>die</strong> Treibhausemissionen im<br />

Jahr 2005 bis 2020 eine Reduktion um 16% vorzunehmen hat.<br />

Den Erwägungsgründen (Nr. 31) ist zu entnehmen, dass <strong>die</strong> Steigerung der Stromerzeugung aus<br />

erneuerbaren Energiequellen ein besonders wichtiges Mittel zur Verminderung von<br />

Treibhausgasemissionen ist, weshalb <strong>die</strong> Mitgliedstaaten eine Steigerung der erneuerbaren Energien<br />

gemäß der Richtlinie 2009/28/EG anstreben.<br />

b) Durch <strong>die</strong> Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009<br />

zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und<br />

anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG wird den Mitgliedstaaten ein<br />

„gemeinsamer Rahmen für <strong>die</strong> Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ vorgeschrieben<br />

(Art 1). Nach Art 2 lit. a versteht man unter Energie aus erneuerbaren Quellen „Energie aus<br />

erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische,<br />

hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas“.<br />

Jeder Mitgliedstaat hat dafür zu sorgen, dass sein aufgrund der Art 5 bis 11 errechneter Anteil von<br />

Energie aus erneuerbaren Quellen erfüllt wird. Der Anteil, den jeder Mitgliedstaat zu leisten hat, wird<br />

in Anhang I aufgelistet. Demnach hat der Anteil der erneuerbaren Energie am Bruttoenergieverbrauch<br />

Österreichs im Jahr 2020 34% zu betragen (Art 3 Abs.1).<br />

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