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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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<strong>die</strong> Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 Stmk. NSchG 1976 sinngemäß. Entscheidend ist im Fall des<br />

<strong>Mur</strong>kraftwerk Graz § 6 Abs. 7 Stmk. NSchG 1976: Demnach kann eine Bewilligung erteilt werden,<br />

„wenn <strong>die</strong> vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche<br />

oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen <strong>die</strong> des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der<br />

Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und<br />

wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch <strong>die</strong> in § 2 Abs. 1<br />

erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden.“<br />

Da davon ausgegangen werden kann, dass <strong>die</strong> Bewilligung des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz Auswirkungen<br />

hervorrufen wird, ist nach § 7 Abs. 4 Stmk. NSchG eine sinngemäße Interessenabwägung nach § 6<br />

Abs. 7 Stmk. NSchG 1976 durchzuführen (§ 6 Abs. 6 leg cit ist vorliegend dagegen nicht<br />

anzuwenden).<br />

Auch hier wird verlangt, dass der angestrebte Zweck „auf eine technisch und wirtschaftlich<br />

vertretbare andere Weise“ nicht erreicht werden kann. Nach der Kommentarliteratur (vgl<br />

Zanini/Kolbl, Naturschutz in der Steiermark - Rechtsgrundlagen, S 28) müssen <strong>die</strong>sbezüglich nicht<br />

sämtliche denkbare Alternativen geprüft werden, sondern nur solche, <strong>die</strong> zumutbar sind. Bei der<br />

Beurteilung der Zumutbarkeit ist der ökologische Wert des Schutzgegenstandes von entscheidender<br />

Bedeutung, weshalb besonders gefährdete oder seltene Biotope bzw. Tier- und Pflanzenarten eine<br />

aufwändigere Alternative rechtfertigen würden.<br />

Da durch das gegenständliche Vorhaben kein Natura 2000-Gebiet berührt wird, ist dagegen keine<br />

Alternativenprüfung iSd § 13b Abs. 3 Z 1 Stmk. NSchG 1976 erforderlich.<br />

5.6.2. Artenschutz<br />

Neben dem Bewilligungstatbestand nach § 7 Stmk. NSchG 1976 ist der Artenschutz (§§ 13c ff Stmk.<br />

NSchG 1976) zu beachten.<br />

Tiere<br />

Die RL 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der<br />

wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 305 vom 8.11.1997 idgF, <strong>die</strong>nt dem Artenschutz durch<br />

Ausweisung von Schutzgebieten (sog. Natura 2000-Gebiete) für natürliche Lebensraumtypen von<br />

gemeinschaftlichem Interesse (angeführt in Anhang I) sowie für Tier- und Pflanzenarten von<br />

gemeinschaftlichem Interesse (im Anhang II aufgelistet) und weiters durch den individuellen (nicht<br />

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