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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Keiner <strong>die</strong>ser Gründe liegt gegenständlich aber vor, weshalb der<br />

nichtamtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. Neuberger nicht vom Verfahren auszuschließen war.<br />

Darüber hinaus kann ein nichtamtlicher Sachverständiger nach § 53 Abs. 1 AVG von einer Partei<br />

abgelehnt werden, „wenn <strong>die</strong>se Umstände glaubhaft macht, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Unbefangenheit oder Fachkunde<br />

des Sachverständigen in Zweifel stellen“. Eine solche Ablehnung kann vor der Vernehmung des<br />

Sachverständigen erfolgen, später allerdings nur dann, „wenn <strong>die</strong> Partei glaubhaft macht, daß sie den<br />

Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht<br />

rechtzeitig geltend machen konnte“.<br />

Die von der Bürgerinitiative <strong>Rettet</strong> <strong>die</strong> <strong>Mur</strong> in der Verhandlung vorgebrachten Bedenken gegen <strong>die</strong><br />

Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Neuberger sind iSd der<br />

ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht berechtigt. Ein nichtamtlicher Sachverständiger ist<br />

nämlich nach der Judikatur des VwGH dann befangen, wenn „in Bezug auf <strong>die</strong> zu beurteilenden<br />

Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische<br />

Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann“ (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §<br />

53 Rz 16). Zum einen ist Derartiges von der Bürgerinitiative <strong>Rettet</strong> <strong>die</strong> <strong>Mur</strong> gar nicht vorgebracht<br />

worden; zum anderen bestehen für <strong>die</strong> Behörde keinerlei Bedenken oder Zweifel an der Integrität und<br />

Unabhängigkeit <strong>die</strong>ses nichtamtlichen Sachverständigen, der in Österreich in zahlreichen Fällen als<br />

Behördengutachter tätig war und ist.<br />

D.2. Vorhabensabgrenzung<br />

In ihrem Antrag vom 30.6.2010 (S 17, 18) führt <strong>die</strong> Projektwerberin aus, dass folgender<br />

Zusammenhang zwischen dem <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz und dem Projekt eines Zentralen Speicherkanals<br />

(ZSK), welches von der Stadt Graz verfolgt wird, besteht:<br />

„Die Stadt Graz betreibt derzeit als Kanalsystem der Stadt ein Mischwassersystem, von dem aus<br />

diverse Mischwasserentlastungen in <strong>die</strong> <strong>Mur</strong> münden. Um <strong>die</strong> Mindestanforderungen nach ÖWAV-<br />

Regelblatt 19 einhalten zu können, plant <strong>die</strong> Stadt <strong>die</strong>se Entlastungen über einen Zentralen<br />

Speicherkanal nicht mehr in <strong>die</strong> <strong>Mur</strong> abzuleiten, sondern der Kläranlage Gössendorf zuzuführen. Der<br />

Zentrale Speicherkanal wird linksufrig situiert. An <strong>die</strong>sen werden sowohl <strong>die</strong> linksufrigen als auch <strong>die</strong><br />

rechtsufrigen Entlastungen angebunden. Die rechtsufrigen Entlastungen werden über<br />

Freispiegelquerungen, welche unter der <strong>Mur</strong>sohle verlaufen, an <strong>die</strong>sen Zentralen Speicherkanal<br />

angebunden.<br />

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