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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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aubedingten Zusatzimmissionen keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung<br />

erwartet.<br />

Die Genehmigung von Vorhaben in luftbelasteten Gebieten setzt voraus, dass <strong>die</strong> projektbedingten<br />

Zusatzimmissionen nicht dazu führen, dass es zu einer Verschlechterung der bereits bestehenden<br />

Grenzwertüberschreitungen kommt. Dies würde im strengsten Fall bedeuten, dass in einem<br />

luftbelasteten Gebiet kein Vorhaben mit Verschlechterungen der Luftgüte verwirklicht werden könnte,<br />

da jede auch noch so geringe Zusatzbelastung nicht erlaubt wäre.<br />

Im IG-L (§ 20) ist <strong>die</strong>sbezüglich normiert, dass eine Neuanlage in einem Gebiet, in dem <strong>die</strong><br />

Immissionsgrenzwerte überschritten werden, dennoch genehmigt werden kann, wenn <strong>die</strong> Emissionen<br />

der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten, d.h. <strong>die</strong> Zusatzimmissionen<br />

irrelevant sind. In der Judikatur wurde das <strong>die</strong>sbezüglich entwickelte Schwellenwertkonzept nicht<br />

beanstandet. Dieses geht davon aus, dass es eine Schwelle gibt, unterhalb derer <strong>die</strong><br />

Umweltauswirkungen von Zusatzbelastungen so gering sind, dass sie als irrelevant einzustufen sind<br />

(vgl US 16.8.2007, 5B/2006/24-21 Wien Aderklaaerstraße; 29.10.2004, 1B/2004/7-23 Wien MVA<br />

Pfaffenau; 21.3.2002, 1A/2001/13-57 Arnoldstein, 3.8.2000, 3/1999/5-109 Zistersdorf, 16.5.2012,<br />

4B/2007/6-125 ATC Voitsberg; VwGH 25.6.2008, 2005/05/0182, 10.9.2008, 2008/05/0009 uvm). § 20<br />

Abs. 3 IG-L wurde mit dem Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, BGBl I 34/2006, eingeführt. Den<br />

Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 1147 Blg NR 22.GP 27) ist zu entnehmen, dass dadurch das<br />

Schwellenwertkonzept gesetzlich verankert werden sollte.<br />

Eine projektbedingte Zusatzimmission aus einer Punktquelle ist nach <strong>die</strong>ser Judikatur sowie nach den<br />

einschlägigen Leitfäden (vgl zB Leitfaden UVP und IG-L (Umweltbundesamt, 2007) 26 ff;<br />

Technische Anleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzeptes im Verfahren nach dem UVP-G<br />

2000 (TU Wien, 2007) 6 ff) dann irrelevant, wenn <strong>die</strong> projektbedingten Zusatzimmissionen 1% des<br />

Langzeitmittelwertes und 3% des Kurzzeitmittelwertes nicht überschreiten. Hinzuweisen ist darauf,<br />

dass sich sowohl der Umweltsenat als auch der VwGH in den angeführten Entscheidungen immer auf<br />

<strong>die</strong> Betriebsphase eines Vorhabens beziehen. In der Betriebsphase verursacht das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz,<br />

abgesehen von einzelnen Kontrollfahrten, keine Luftschadstoffemissionen.<br />

Luftschadstoffe werden beim gegenständlichen Vorhaben aber in der mit 2,5 Jahren begrenzten<br />

Bauphase auftreten.<br />

Das Schwellenwertkonzept findet auf <strong>die</strong> Bauphase nicht oder nur eingeschränkt Anwendung, da § 20<br />

IG-L auf <strong>die</strong> „langfristige“ Einhaltung der Immissionsgrenzwerte abstellt:<br />

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