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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Umsetzung eines <strong>Bescheid</strong>es der <strong>Bescheid</strong>adressat Fachleute zuzieht, und für <strong>die</strong>se Fachleute der<br />

Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist.<br />

In <strong>die</strong>sem Lichte waren daher <strong>die</strong> Maßnahmenvorschläge von der Behörde zu überarbeiten, und in<br />

einer ausreichend bestimmten Form (vergleiche zur hinreichenden Konkretisierung von Auflagen<br />

US 4B/2005/1-49 – Marchfeld Nord, insbesondere <strong>Spruch</strong>punkt B, wonach es etwa hinreichend<br />

konkret ist, wenn das Bauvorhaben entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung<br />

der einschlägigen ÖNORM und Richtlinien zu errichten ist) vorzuschreiben.<br />

Maßnahmenvorschläge, <strong>die</strong> bereits in Rechtsvorschriften vollinhaltlich Deckung finden (vgl. etwa<br />

Maßnahmenvorschlag 2 1. Satz aus dem Fachbereich Abfalltechnik im<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten Seite 224) wurden außer Acht gelassen.<br />

Der an mehreren Stellen geforderte Maßnahmenvorschlag einer ökologischen Bauaufsicht wurde<br />

sinngemäß der Entscheidung des Umweltsenates zur 380 kV-Leitung (US9B/2005/8-431, Auflage<br />

Nr. 87 auf Seite 15) ausformuliert.<br />

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates Graz beantragte <strong>die</strong> Vorschreibung bestimmter<br />

vorgeschlagener Auflagen der behördlichen Sachverständigen auch aus Gründen des<br />

Arbeitnehmerschutzes; dem wurde vollinhaltlich Rechnung getragen (B.10, B.11, B.16 und B.18).<br />

Die Behörde ist daher den Auflagenvorschlägen ihrer Sachverständigen ganz überwiegend gefolgt, da<br />

<strong>die</strong>se schlüssig und nachvollziehbar und von den anzuwendenden Materiengesetzen sowie von § 17<br />

Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 gedeckt sind.<br />

Nachstehend wird daher nur auf jene Auflagen näher eingegangen, <strong>die</strong> entweder nicht oder in<br />

modifizierter Form in den <strong>Bescheid</strong> Eingang gefunden haben.<br />

1.1 Folgende Auflagen wurden modifiziert:<br />

Zu Auflage A.1: Hiezu ist auszuführen, dass der Sachverständige für Naturschutz vorgeschrieben hat,<br />

dass <strong>die</strong> Detailkonzepte und <strong>die</strong> regelmäßigen Berichte der Naturschutzbehörde vorzulegen sind. Da<br />

sich <strong>die</strong>se Vorlagepflicht auf Zeiträume vor dem rechtskräftigen Abschluss des<br />

Abnahmeprüfungsverfahrens gemäß § 20 UVP-G 2000 bezieht, sind <strong>die</strong>se Berichte bzw. Konzepte der<br />

UVP-Behörde vorzulegen, <strong>die</strong> im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens das Stmk. NSchG<br />

1976 mitanzuwenden hat. Die Auflage wurde <strong>die</strong>sbezüglich korrigiert.<br />

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