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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Die Zumutbarkeit einer Belästigung von Nachbarn ist gemäß § 77 Abs 1 iVm 74 Abs 2 Z 3-4 GewO zu<br />

beurteilen.<br />

Simon<br />

Die Bewertung der Sachverständigen gemäß den Kriterien des Prüfkatalogs („a“ bis „e“) war für<br />

mich auf Grund der Formulierungen im jeweiligen Fachgutachten nachvollziehbar. Zur Erläuterung<br />

nochmals <strong>die</strong> Definitionen der einzelnen Bewertungen:<br />

Positiver Eingriff<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens (Ursachen) führen zu einer absoluten Verbesserung der Situation<br />

des einzelnen Schutzgutes.<br />

Kein Eingriff<br />

Durch <strong>die</strong> Auswirkungen des Vorhabens (Ursachen) sind keinerlei Veränderungen des einzelnen<br />

Schutzgutes beziehungsweise dessen Funktionen zu erwarten bzw. bestimmbar.<br />

Geringer nachteiliger Eingriff<br />

Diese Auswirkungen sind gering, es kommt zu einer vorübergehenden und/oder lokal begrenzten<br />

vertretbaren Beeinträchtigung des einzelnen Schutzgutes beziehungsweise dessen Funktionen.<br />

Insgesamt sind <strong>die</strong>se Veränderungen jedoch qualitativ als auch quantitativ weitgehend von<br />

untergeordneter Bedeutung.<br />

Merklicher relevanter nachteiliger Eingriff<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens (Ursachen) erreichen ein relevantes, jedoch nicht unvertretbares<br />

bzw. unbeherrschbares Ausmaß. Es kommt zu einer langfristigen, aus qualitativer und quantitativer<br />

Sicht bedeutenden, deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigungen des zu schützenden Gutes, bzw.<br />

dessen Funktionen.<br />

Unvertretbarer nachteiliger Eingriff<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens (Ursachen) führen zu einer jedenfalls nicht zu vertretenden<br />

Beeinträchtigung des zu schützenden Gutes bzw. dessen Funktionen.<br />

Die Bewertung des Sachverständigen Neuberger mit „a“ steht nur auf dem ersten Blick im<br />

Widerspruch mit den Bewertungen der Sachverständigen für Schall, Immission, Waldökologie,<br />

Naturschutz und Wildökologie, <strong>die</strong> das Vorhaben mit den Kalkülen „c“ bis „d“ bewertet haben. Dies<br />

rührt daher, dass Neuberger offensichtlich <strong>die</strong> positiven Effekte in der Betriebsphase stärker gewichtet<br />

hat als <strong>die</strong> negativen Effekte in der Bauphase; <strong>die</strong> anderen Sachverständigen haben das durch <strong>die</strong><br />

getrennte Bewertung von Bau- und Betriebsphase sich ergebende jeweils „schlechtere“ Kalkül<br />

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