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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Der Hinweis auf den Südgürtel ist dahingehend zu entkräften, da <strong>die</strong>se Maßnahmen nicht erforderlich<br />

sind, da <strong>die</strong> Konsenswerberin für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Nachbarschaft belastendste Situation ergänzende<br />

Maßnahmen (wie z.B. Erholungstage in Thermen etc.) im Projekt verankert hat. Da <strong>die</strong> Beurteilung<br />

der auftretenden Erschütterungen auch nach einer anderen Norm erfolgten, ist eine direkte<br />

Vergleichbarkeit nicht gegeben. Auch obliegt es nicht dem schall- und/oder erschütterungstechnischen<br />

ASV das Beurteilungsmaß festzulegen; daher erfolgen <strong>die</strong> Maßnahmenvorschläge auf Basis anderer<br />

Beurteilungsgrundlagen. Im gegenständliche Fall ist es so, dass nach Rücksprache mit dem<br />

humanmedizinischen ASV nach Festlegung der Beurteilungsmaße erörtert wurde, bei<br />

Überschreitungen des Beurteilungsmaßes eine sofortige Hinantanhaltung der auftretenden<br />

Immissionen zu fordern und in einem Maßnahmenvorschlag umzusetzen. Aufgrund der Ergebnisse der<br />

Erörterung erfolgt aber auch hier eine Konkretisierung der Auflagenvorschläge.<br />

Die mit Schreiben vom 30.12.2011 übermittelten Maßnahmenvorschläge sind daher aus<br />

gutachterlicher Sicht wie folgt neu zu formulieren:<br />

1. Bei den in den Fachgutachten dargestellten Immissionspunkten sind Dauermessstationen für Schall<br />

und Erschütterungen einzurichten und dauerhaft zu betreiben. Die Messergebnisse sind als<br />

energieäquivalenter Dauerschall (bezogen auf <strong>die</strong> Zeiträume 06.00 bis 22.00 Uhr sowie 22.00 bis<br />

06.00 Uhr) und als Pegelschrieb (SPL, Abtastrate 1min) bzw. als mittlere Schwingstärke-Scheitelwert<br />

(gemäß ÖNORM S9012) der interessierten Bevölkerung spätestens 24 Stunden nach erfolgter<br />

Messung (<strong>die</strong>ser Zeitrahmen wird benötigt, um den energieäquivalenten Dauerschallpegel des<br />

vorherigen Arbeitstages zu bestimmen) öffentlich zugänglich zu machen (z.B. Internet, Aushang).<br />

2. (bleibt vollinhaltlich aufrecht)<br />

3. Werden an den Messstellen Überschreitungen des Beurteilungsmaßes, bezogen auf den<br />

energieäquivalenten Dauerschallpegel(festgelegt durch den humanmedizinischen SV, Zeiträume 06.00<br />

– 22.00 Uhr sowie 22.00 – 06.00 Uhr)) bzw. <strong>die</strong> mittlere Schwingstärke-Scheitelwert (gemäß ÖNORM<br />

S9012) festgestellt, so sind geeignete Maßnahmen (wie z.B. geänderte Arbeitsmethoden, Einsatz<br />

anderer Maschinen und Geräte usw.) zu setzen, um eine Überschreitung der Beurteilungsmaße<br />

hintanzuhalten. Die umgesetzten Maßnahmen und deren Wirksamkeit sind innerhalb 24 Stunden der<br />

Bevölkerung öffentlich zugänglich zu machen (zentrale Informationsstelle, ev. Internet usw.) und der<br />

Behörde mitzuteilen.<br />

4. Bei den in den Fachgutachten dargestellten Immissionspunkten ist ein „ausreichender<br />

Erschütterungsschutz“ gemäß ÖNORM S9012 sowie <strong>die</strong> Einhaltung der Richtwerte gemäß ÖNORM<br />

S9010 sicherzustellen. Es ist eine messtechnische Überwachung durchzuführen. Werden<br />

Überschreitungen der Beurteilungsgrößen gemäß ÖNORM S9012 oder ÖNORM S9010 festgestellt, so<br />

sind geeignete Maßnahmen (wie z.B. geänderte Arbeitsmethoden, Einsatz anderer Maschinen und<br />

Geräte usw.) zu setzen, um eine Überschreitung hintanzuhalten. Die umgesetzten Maßnahmen und<br />

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