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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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ausreichend konkrete Beurteilung möglich ist, ist aus abfalltechnischer Sicht als nicht korrekt<br />

anzusehen.<br />

Die in der Stellungnahme angesprochenen Ziegelreste und Anschüttungen sind im Projekt genannt,<br />

da <strong>die</strong>se laut Umweltverträglichkeitserklärung im Zuge von tatsächlich durchgeführten<br />

Probeschürfungen bzw. Probebohrungen aufgetreten sind. Dazu wird aus abfalltechnischer Sicht<br />

angeführt, dass das Auftreten von Ziegelresten in alten Schüttungen in städtischen Bereichen als<br />

durchaus üblich einzustufen ist, und kann davon ausgegangen werden, dass in mehreren<br />

Abschnitten des Bauvorhabens derartige Ziegelreste auftreten können.<br />

Hinsichtlich der in der Stellungnahme angeführten Gegenüberstellung der Menge an anfallendem<br />

Bodenaushub versus der vorhandenen Deponiekapazitäten werden zwei unterschiedliche<br />

Deponieklassen (für den Anfall der Anfall Bodenaushub und für <strong>die</strong> Ablagerung <strong>die</strong> Kapazität aller<br />

Baurestmassendeponien der Steiermark) angesprochen, und ist <strong>die</strong>s abfalltechnisch nicht korrekt,<br />

da zwei verschiedene Deponieklassen auf denen unterschiedliche Abfallarten abgelagert werden<br />

dürfen, miteinander in Relation gesetzt werden.<br />

Die ebenfalls in <strong>die</strong>ser Stellungnahme zitierte Abschätzung des Anfalls von Bodenaushub in der<br />

Steiermark stammt aus dem Jahr 2010 und wurde das gegenständliche Bauvorhaben, da nicht<br />

bekannt, damals – 2010 – nicht mit berücksichtig worden. An <strong>die</strong>ser Stelle wird ergänzt, dass in<br />

der Steiermark und im Nahebereich des Projektstandortes neben den genehmigen Bodenaushub-<br />

und Baurestmassendeponien auch mehrere wasserrechtlich genehmigte Standorte für<br />

Geländeverfüllungen vorhanden sind, <strong>die</strong> den gegenständlichen Bodenaushub bei qualitativer<br />

Eignung aufnehmen können. Es ist auf Grund der Erfahrungen aus ähnlichen Projekten wird aus<br />

abfalltechnischer Sicht erwartet, dass ein wesentlicher Teil des anfallenden Bodenaushubs auf<br />

Grund der qualitativen Eigenschaften für eine stoffliche Verwertung geeignet ist, und somit nicht<br />

deponiert werden wird.<br />

Die in der Stellungnahme enthaltene Schlussfolgerung, dass nur Deponien innerhalb der in der<br />

Umweltverträglichkeitserklärung angeführten Entfernung von 100 km angefahren werden dürften<br />

ist aus fachlicher Sicht nicht korrekt. Die angegebene Entfernung von 100 km stellt lediglich eine<br />

Annahme zur Ermittlung des Energiebedarfs dar. Hinsichtlich der Beurteilung der Transportwege<br />

wird auf das Fachgutachten Verkehrstechnik verwiesen.<br />

Hinsichtlich der in der Stellungnahme geforderten Beurteilung der Schlammbildung im Stauraum<br />

und des Entstehens von Methan wird auf das Fachgutachten Gewässerökologie verwiesen. Sollte<br />

im Zuge der Betriebsphase ein Schlamm aus dem Stauraum zu entsorgen sein, würde <strong>die</strong>se<br />

entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu erfassen, zu lagern und zu entsorgen sein.<br />

Das angesprochene Methan ist ex lege in § 3 Abs. (1) lit. 2. als gasförmige Ableitung in <strong>die</strong><br />

Atmosphäre vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 in der<br />

derzeit geltenden Fassung ausgenommen und damit kein Abfall.<br />

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