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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Quelle: Statistik Austria<br />

Die Steiermark produziert zwar Strom aus erneuerbaren Energieträgern, vornehmlich Wasserkraft,<br />

doch liegt der Anteil am gesamten Strombedarf (Eigenerzeugung und Importe) selbst bei Einrechnung<br />

eines (geringen) Anteils von erneuerbaren Energien am Importstrom aus dem ENTSO-E-Netz unter<br />

40(!) Prozent.<br />

Im Jahr 2010 lag der Anteil der Wasserkraft an der Eigenerzeugung an elektrischem Strom in der<br />

Steiermark bei 56% (44% aus Anlagen über 10 MW und 12% aus Kleinwasserkraftwerken) und der<br />

Anteil an sonstigen erneuerbaren Energieträgern (Sonne, Wind etc.) bei nur 5%. Es ist deshalb<br />

unabdingbar, dass – auch unter dem Postulat der bestmöglichen Nutzung von Energieeinspar- und -<br />

effizienzpotenzialen – zur Erfüllung der Verpflichtungen innerhalb der Europäischen Union, aber<br />

auch im Sinne der Umsetzung energie- und klimapolitischer Notwendigkeiten deutlich mehr<br />

erneuerbare Energie als bisher in der Steiermark bereit gestellt wird.<br />

OZ 017 (Sprosec)<br />

Richtig<br />

In <strong>die</strong>ser Stellungnahme des Mag. Walter Sprosec wird darauf hingewiesen, dass Unterschiede bei der<br />

Feststellung der Waldflächenanteile bzw. Rodungsprozente festgestellt wurden.<br />

Da <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Rodungen verursachten Transporte vom Verkehrsplaner aufgrund der im Projekt<br />

angegebenen Zahlen ermittelt wurden, würde ein davon abweichender Rodungsumfang auch andere<br />

Verkehrszahlen ergeben und müsste <strong>die</strong>s daher entsprechend neu ermittelt und auf allfällige<br />

verkehrliche Auswirkungen hin beurteilt werden. Eine telefonische Rücksprache mit dem<br />

forsttechnischen SV Dipl.-Ing. Wolfram Wögerer am 27.04.2012 hat allerdings ergeben, dass eine<br />

Veränderung des Rodungsausmaßes nicht gegeben ist.<br />

Wögerer<br />

Zur Eingabe von Herrn Mag. Sprosec bzgl. der unterschiedlichen Rodungsflächenangaben und<br />

Rodungsprozente ist vorerst zur Abklärung von Missverständnissen folgendes grundsätzliches<br />

festzustellen:<br />

Nach den Bestimmungen des ForstG 1975 ist nach<br />

§ 1a. (1) Wald im Sinne <strong>die</strong>ses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten<br />

Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit <strong>die</strong> Bestockung mindestens eine Fläche von<br />

1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.<br />

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder<br />

aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.<br />

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