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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Was <strong>die</strong> baulichen Maßnahmen betrifft, sind <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> Behörde evident als unverhältnismäßige<br />

Erschwerung des Vorhabens sowie eine Gefährdung seiner Bewilligungsfähigkeit zu werten, sodass<br />

<strong>die</strong>sem Begehren nicht Rechnung getragen werden kann: Eine Verlegung der Stauwurzel auf 250 m<br />

unterhalb der Grazbachmündung würde in <strong>die</strong> Substanz des Projektes eingreifen und es käme nicht<br />

mehr zu einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen<br />

Wasserkraft (§ 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959). Gleiches gilt für <strong>die</strong> Forderung nach Schaffung von<br />

Inseln im Stauraum im Ausmaß von 4.000 m 2 . Über<strong>die</strong>s hat der Sachverständige für den Fachbereich<br />

Wasserbautechnik dazu ausgeführt, dass <strong>die</strong> geforderten Einbauten eine Anhebung der<br />

Wasserspiegellage nach sich ziehen würden, was zu einem weiteren Anstieg des Wasserspiegels im<br />

Bereich der Berta-von-Suttner-Brücke, <strong>die</strong> ohnehin den geringsten Freibord aufweist. Dieser<br />

Sachverständige hat daher <strong>die</strong> Einbauten aus Gründen des Hochwasserschutzes entschieden abgelehnt.<br />

Die Fischaufstiegshilfe wird projektgemäß sowie aufgrund der Bezug habenden Auflagen dem Stand<br />

der Technik entsprechend ausgeführt werden. Die Schaffung eines Umgehungsgerinnes ist daher<br />

ebenfalls als überschießend abzulehnen.<br />

Das projektgemäß vorgesehene Stauraumspülungskonzept wurde seitens der Sachverständigen für<br />

ausreichend erachtet, sodass <strong>die</strong> geforderten zusätzlichen Einschränkungen nicht vorzuschreiben<br />

waren. Auch <strong>die</strong> von den Verfahrensparteien vorgebrachte Forderung nach einer Einschränkung der<br />

Zeiträume, in denen eine Stauraumspülung durchgeführt werden kann, ist nicht notwendig, da <strong>die</strong><br />

Projektwerberin selbst festgelegt hat, dass Stauraumspülungen – außergewöhnliche hydrologische<br />

Randbedingungen ausgenommen - nur zwischen 15.4. und 15.5. sowie von 1.7. bis 31.10 eines jeden<br />

Jahres durchgeführt werden (vgl UVE-Fachbeitrag Technische Planung, 78f; UVE-Fachbeitrag<br />

Oberflächengewässser-Quantität, S 66). Die Amtssachverständigen für Gewässerökologie haben<br />

darüber hinaus keine abweichenden Auflagen vorgeschlagen, weshalb <strong>die</strong> Behörde davon auszugehen<br />

hatte, dass <strong>die</strong> von den Fischereiberechtigten geforderte weitere zeitliche Einschränkung nicht<br />

erforderlich ist. Das projektgemäße Stauraumspülungskonzept entspricht im Übrigen auch den<br />

Ausführungen im Gutachten von Univ. Prof. Dr. Schmutz, welches seitens des WWF und anderer<br />

Verfahrensparteien der Behörde vorgelegt worden ist.<br />

Auch <strong>die</strong> Forderungen nach Dauermessungen wegen des Trübegrades sowie nach weiteren<br />

Befischungen sind keine zugunsten der Fischerei erforderlichen Maßnahmen.<br />

Die nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben<br />

erwachsenden vermögensrechtliche Nachteile gebührende Entschädigung ist keine materielle<br />

Genehmigungsbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 3 UVP-G 2000. Die Entschädigung ist daher nicht<br />

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