18.11.2012 Aufrufe

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teilweise wird das auf den Baustraßen und den Baustelleneinrichtungsflächen anfallende<br />

Niederschlagswasser vor Ort versickert; daraus ergibt sich eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2<br />

lit. c WRG 1959.<br />

§ 38 Abs. 1 WRG 1959 normiert, dass für <strong>die</strong> Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und<br />

von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses<br />

fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in<br />

stehende öffentliche Gewässer eine Bewilligungspflicht besteht; <strong>die</strong>s allerdings nur dann, wenn nicht<br />

bereits eine Bewilligung nach den Bestimmungen der §§ 9 oder 41 WRG 1959 erforderlich sind. Für<br />

bestimmte Anlagen (zB Abbruch und Neuerrichtung des Puchstegs, Maßnahmen an der Puntigamer<br />

Brücke, Maßnahmen am Me<strong>die</strong>nsteg und am Gasrohrsteg) ergibt sich daher <strong>die</strong> Bewilligungspflicht<br />

nicht aus § 9, sondern aus § 38 Abs. 1 WRG 1959.<br />

Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen<br />

Gewässern vor ihrer Ausführung <strong>die</strong> Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Im<br />

Unterwasserbereich des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz wird zwischen <strong>Mur</strong>-km 173,239 und <strong>Mur</strong>-km 172,880<br />

eine rd. 360 m lange Hochwasserschutzwand errichtet. In <strong>die</strong>sem Gebiet kommt es im Ist-Zustand bei<br />

HQ100 rechtsufrig zu geringfügigen Ausuferungen. Die Hochwasserschutzwand wird zur<br />

Hochwasserfreistellung <strong>die</strong>ses betroffenen Gebietes errichtet. Diese Anlage ist daher als Schutz- und<br />

Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959 zu werten und nach <strong>die</strong>ser<br />

Bestimmung bewilligungspflichtig.<br />

Von der Bürgerinitiative Blatt-Form wurde <strong>die</strong> Erstellung eines Notfallplans für den Hochwasserfall<br />

angeregt. Ein solcher ist nicht erforderlich, da durch das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz das<br />

Hochwasserabflussgeschehen in der Betriebsphase nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr kommt der<br />

wasserbautechnische Behördensachverständige zu dem Ergebnis, dass es aufgrund des <strong>Mur</strong>kraftwerks<br />

Graz bei einem 300-jährigen Hochwasser zu einer Reduktion der kleinräumigen Ausuferungen im<br />

Bereich zwischen dem Puchsteg und der Puntigamerbrücke kommt. Zudem kann sogar das HQ1000 bei<br />

voll geöffneten Verschlüssen über <strong>die</strong> Anlage geführt werden.<br />

Das Projektgebiet des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz berührt auch Wasserschutz- und -schongebiete. Es liegt am<br />

östlichen Rand des engeren und weiteren Wasserschongebietes des Wasserwerkes Feldkirchen der<br />

Graz AG (Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1962<br />

zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen, BGBl.Nr. 1962/41). Hierbei handelt es sich<br />

um ein Wasserschutzgebiet iSd § 34 WRG 1959.<br />

324

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!