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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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welchen Umfang erreichen dürfen. Die Auflagen des Amtssachverständigen Kolb seien<br />

projektsändernd. Diese wurden im Schreiben vom 30.04.2012 nicht revi<strong>die</strong>rt. Aus Sicht der Plattform<br />

sind <strong>die</strong>se Auflagen Bedingung für <strong>die</strong> positive Beurteilung der Landschaftsgestaltung, vor<br />

<strong>Bescheid</strong>erlassung durchzuführen und daher sei ein Verbesserungsauftrag durch <strong>die</strong> Behörde<br />

erforderlich. Auch <strong>die</strong> Umsetzbarkeit der Interessen Wasserbautechnik, Naturschutz und Landschaft<br />

bei der Seichtwasserzone ist unklar. Insgesamt bleibt zusammenzufassend vorzubringen, dass weder<br />

<strong>die</strong> erhobenen Daten ausreichend sind, noch von einer Umsetzung und Wirksamkeit der<br />

vorgeschlagenen Maßnahmen ausgegangen werden kann. Es kommt (wahrscheinlich vermehrt) zu<br />

einem Verstoß gegen mehrere Tötungsverbote der FFH-Richtlinie. Die bereits jetzt als „nachteilig“<br />

bewerteten Veränderungen sollten daher mit Vorbehalt betrachtet werden.<br />

Für <strong>die</strong> Forstwirtschaft gibt es keine rechtliche Grundlage auf <strong>die</strong> sich eine Umsetzung der Auflagen<br />

stützt, da <strong>die</strong> ökologische Bauaufsicht wenig Eingriffsmöglichkeiten hat. Große, gerodete Waldflächen<br />

in Liebenau mit Erholungsfunktion können in demselben Umfang nicht kurzfristig wiederhergestellt<br />

werden. Die Ökosystemleistung (Feinstaubfilterung, Kohlenstoff-/CO2-Bindung,<br />

Sauerstoffproduktion) würde erst über Jahrzehnte sukzessive steigen.<br />

Im Fachbereich Landschaft, Raumplanung, Naherholung würden ungefähr 30 % der derzeit<br />

öffentlich zugänglichen Flächen (Wald mit Erholungsfunktion, Sportanlagen, Heimgärten) der<br />

Nutzung der Bevölkerung entzogen werden, worüber keine objektiven/wissenschaftlichen Daten zur<br />

derzeitigen Freizeitnutzung vorliegen, so dass eine Beurteilung der Auswirkungen des Kraftwerkbaus<br />

schwerlich möglich ist.<br />

Zum Thema Medizin wird eine fachgutachterliche Stellungnahme eingebracht (Beilage 2), <strong>die</strong> darauf<br />

verweist, dass noch immer Fragen offen sind wie zum Beispiel <strong>die</strong> soziale Situation der AnrainerInnen<br />

und fehlende medizinische Betrachtungen zu den betreffenden Siedlungen oder Gebäude.<br />

Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Feinstaubhauptstadt Graz ist zudem abträglich,<br />

erhöhter Straßenverkehr gefährdet nicht nur <strong>die</strong> AnrainerInnen sondern schränkt auch ihre<br />

Lebensqualität ein.<br />

Wenngleich der Bau des Kanals ist zwar geplant sei, muss er aber zu einem großen Teil von der Stadt<br />

Graz bezahlt werden, obwohl <strong>die</strong> Notwendigkeit <strong>die</strong>ses Kanalbaus nur durch <strong>die</strong> Staustufe gegeben ist.<br />

Zum Fachbereich Energiewirtschaft wird moniert, dass <strong>die</strong> Stellungnahme des Energiebeauftragten,<br />

DI Jilek, zu allgemein ist und sich nicht mit dem konkreten Projekt auseinandersetzt. DI Jilek<br />

widerspricht sowohl den Sachverständigen Schopper und Gössinger als auch Erkenntnissen des<br />

VwGH (Bsp.: VwGH 18.12.200, Zl. 2000/10/0028) sowie Aussagen des Ministeriums (BMLFUW-<br />

UW 4.1.12/0186-1/6/2009), worauf in der Stellungnahme „Ergänzung öffentliches Interesse“ vom<br />

April 2012 hingewiesen wurde. Nach VwGH 18.12.2000, Zl. 2000/10/0028 reicht <strong>die</strong> bloße<br />

Behauptung „ein Wasserkraftwerk würde einen Beitrag zur Erhöhung der Energieerzeugung an<br />

erneuerbaren Energien bedeuten“, nicht aus, um einen konkreten Bedarf nachzuweisen.<br />

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