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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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2) Innerhalb des Schongebietes G 1 Graz – Feldkirchen ist den jeweiligen Verantwortlichen bzw.<br />

Beauftragten der Holding Graz - Wasserwirtschaft jederzeit und ungehindert Zutritt zu gewahren.<br />

Auch sind <strong>die</strong>sen jederzeit über Verlangen alle Untersuchungsbefunde und Messergebnisse,<br />

insbesondere jene der Beweissicherung zur Verfügung zu stellen.<br />

Baudurchführung:<br />

3) Es dürfen nur Transportfahrzeuge, Ladegeräte und Baumaschinen zum Einsatz gelangen, wenn<br />

sie sich im Hinblick auf <strong>die</strong> Reinhaltung des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand<br />

befinden;<br />

4) Sämtliche eingesetzten Transportfahrzeuge, Ladegeräte und Baumaschinen sind während der<br />

Zeit, in der sie nicht unmittelbar im Einsatz stehen, außerhalb der Baustellen auf einem<br />

Abstellplatz abzustellen. Dieser Abstellplatz hat über eine Befestigung und eine ordnungsmäßige<br />

Oberflächenentwässerung zu verfugen. Der Abstellplatz ist regelmäßig zu reinigen. Ölreste sind<br />

nachweislich einem befugten Abfallsammler zu übergeben;<br />

5) Wassergefährdende Stoffe dürfen nur auf befestigtem Untergrund in einer flüssigkeitsdichten und<br />

chemikalienbeständigen Wanne mit dem Mindestvolumen der Summe der darin aufbewahrten<br />

Behältnisse gelagert werden.<br />

Störfallvorsorge und –bekämpfung:<br />

6) Während der Bauarbeiten ist streng darauf zu achten, dass keine Mineralölprodukte oder sonstige<br />

wassergefährdenden Stoffe in den Boden oder das Grundwasser gelangen. Mit solchen<br />

verunreinigtes Erdreich ist unverzüglich zu binden, zu beseitigen und ordnungsgemäß und<br />

nachweislich zu entsorgen;<br />

7) Im Bereich der Baustelle ist zur Bekämpfung von Mineralölverunreinigungen stets ein geeignetes<br />

Ölbindemittel in einer Menge von mind. 200 kg bereitzustellen;<br />

8) Bei jedem Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich <strong>die</strong> wasserrechtliche<br />

Bauaufsicht zu verständigen. Bei einem Austritt von mehr als 100 l wassergefährdender Stoffe in<br />

den Boden bzw. bei jeder Verunreinigung des Grundwassers ist zusätzlich nach dem<br />

Chemiealarmplan des Landes Stmk. "Chemiealarm" zu geben sowie <strong>die</strong> zuständige Behörde, <strong>die</strong><br />

nächst- und abströmig gelegene Brunneneigentümer und bei Eintritt des Schadens im Schongebiet<br />

Graz- Feldkirchen <strong>die</strong> Holding Graz zu verständigen.<br />

Beweissicherung:<br />

9) Das qualitative Beweissicherungsprogramm ist wie folgt durchzuführen:<br />

Beweissicherungsstellen:<br />

Die Pegel:<br />

o HCG_KB27/09<br />

o HCG_KB28/09<br />

o MKWG_09_01<br />

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