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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Bodenkultur in <strong>die</strong> Argumentation insofern einbezogen, als eine Verkürzung der Fließstrecke der<br />

Reduzierung und Vernichtung der natürlichen Reproduktion des international geschützten Huchens<br />

gleichkäme. Die von der Universität für Bodenkultur als Besonderheit genannte Äschenpopulation in<br />

<strong>die</strong>sem Bereich und der gefährdete und international geschützten Strömer werde maßgeblich<br />

beeinträchtigt. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der internationale Schutzcharakter im Rahmen<br />

der Interessensabwägung zu berücksichtigen sein wird.<br />

Stellungnahme des Grazer Vereins „Herz für <strong>die</strong> <strong>Mur</strong>“, vertreten durch Obmann Dr. Johann Eder<br />

(008)<br />

Der Grazer Verein „Herz für <strong>die</strong> <strong>Mur</strong>“, vertreten durch Obmann Dr. Johann Eder (008) behauptet <strong>die</strong><br />

im UVGA im Kapitel 3.13.7 „Grazer Baumschutzverordnung“, Seite 106, angeführte Äußerung ist<br />

tendenziös, weil <strong>die</strong> Anforderungen der Grazer Baumschutzverordnung durch Ersatzpflanzungen<br />

praktisch übererfüllt werden und nicht, wie behauptet, „mittelfristig kompensiert wird“. Zu den im<br />

UVGA verwendeten Begriffen „keine größere Aulandschaft“, „Auwaldfläche“, „Auwälder“, „Weich-<br />

und Hartholzauwälder“ wird festgehalten, dass es sich fachlich um keine Auwälder handeln kann, weil<br />

ein Auwald durch drei wesentliche Merkmale bestimmt ist: durch <strong>die</strong> Baumarten, durch den hohen<br />

Grundwasserstand und durch periodische Überschwemmungen, wobei <strong>die</strong> beiden letzteren Kriterien<br />

nicht zutreffen.<br />

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 19 – Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft<br />

(009)<br />

Im Schreiben vom 14.03.2012, GZ FA19A 61-30/5 mit Gegenstand „<strong>Mur</strong>kraftwerk Graz; UVP-<br />

Verfahren“ wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 19 – Wasserwirtschaft<br />

und Abfallwirtschaft festgehalten, dass vom Projektwerber mit Schreiben vom 25.05.2011 ein Antrag<br />

auf Inanspruchnahme von 6000 m² für technische Bauwerke auf den Grundstücken 394/1, KG<br />

Liebenau und 263/1, KG Rudersdorf sowie eine flächenmäßig nicht näher definierte zusätzliche<br />

Nutzung in Form von Dämmen, Begleitinfrastruktur und Freizeiteinrichtungen gestellt wurde. Es wird<br />

auf <strong>die</strong> zurzeit laufenden Gespräche zwischen dem Projektwerber und dem Verwalter des öffentlichen<br />

Wassergutes verwiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> vertraglichen Voraussetzungen<br />

betreffend <strong>die</strong> Errichtung des zentralen Speicherkanals im Anlagenbereich des <strong>Mur</strong>kraftwerkes Graz,<br />

welcher integrierter Bestandteil der Projektunterlagen ist, noch ausständig sind.<br />

Im Schreiben vom 01.02.2011, GZ FA 19A60-3164/7 mit Gegenstand „Zustimmungserklärung zur<br />

Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut“ wird festgestellt, dass <strong>die</strong> Zustimmungserklärung zur<br />

Inanspruchnahme der Grundstücke 394, 394/2 und 394/4 KG Liebenau zum Zweck der Einleitung von<br />

Oberflächenwässer erteilt wurde. Die Maßnahme „Erklärung zum geschützten Landschaftsteil“<br />

bezeichnet lediglich das Projekt, eine generelle Zustimmung zur Ausweisung der genannten<br />

Grundstücke als geschützter Landschaftsteil ist damit nicht verbunden.<br />

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