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Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

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die Fälle mit den entsprechenden DRG-Preisen vergütet werden. Medizinisch begründbare, über die vereinbarte Menge hinausreichende<br />

Mehrleistungen führen zu einer zusätzlichen Vergütung der Krankenhäuser. Diese wird jedoch nur degressiv abgestaffelt abgegolten. Medizinisch<br />

nicht begründbaren Mehrleistungen ist mit mengenabhängigen Korrekturen der entsprechenden Relativgewichte zu begegnen.<br />

Eine bedarfsgerechte <strong>und</strong> ortsnahe Krankenhausversorgung wird unter DRG-Bedingungen nicht automatisch gewährleistet. Für die<br />

Sicherstellung der stationären Versorgung müssen deshalb weiter die Länder zuständig sein. Sie müssen insbesondere <strong>für</strong> die Erbringung von<br />

Leistungen Sorge tragen, die mit DRGs nicht kostendeckend erbracht werden können, aber dennoch vorgehalten werden müssen. Krankenhäuser,<br />

die zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, Flächen deckenden <strong>und</strong> gleichen Versorgung entsprechende Angebote vorhalten sollen,<br />

müssen <strong>für</strong> diese Aufgabe angemessene finanzielle Zuschläge erhalten.<br />

Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass die Vergütung nahezu aller Krankenhausleistungen über DRGs nicht möglich ist. Für ergänzende<br />

Leistungen, die nicht über DRGs vergütet werden können, sind deshalb unbefristete Öffnungsklauseln gefordert. Es muss möglich<br />

sein, Problembereiche, seltene Erkrankungen <strong>und</strong> Spezialfälle, die sich nicht sachgerecht über DRG abbilden lassen, davon auszunehmen<br />

<strong>und</strong> dann krankenhausspezifisch leistungsbezogen zu vergüten.<br />

Bereits heute ist durch die Entwicklungsarbeit <strong>für</strong> das deutsche DRG-System zudem erkennbar, dass bestimmte Leistungen, die nicht<br />

diagnosen-, sondern therapieabhängig sind, über DRGs nicht abgebildet werden können (z.B. Intensivmedizin, Onkologie, Geriatrie, Langlieger).<br />

Das Fallpauschalensystem benötigt <strong>für</strong> dieses Problem eine wettbewerbskonsistente Lösung durch die <strong>Verein</strong>barungspartner vor Ort<br />

– <strong>und</strong> zwar auch über das Jahr 2007 hinaus.<br />

Im Zuge der mit der DRG-Einführung erwarteten Reduzierung der Verweildauer im Krankenhaus muss zukünftig eine qualifizierte <strong>und</strong><br />

patientengerechte ambulante Weiterbehandlung gewährleistet sein. Der geltende enge gesetzliche Rahmen der nachstationären Behandlung<br />

durch Krankenhäuser ist hierzu nicht ausreichend. Vielmehr müssen geeignete institutionelle Möglichkeiten der ambulanten Behandlung<br />

geschaffen werden. Im Sinne einer Optimierung der Behandlungsabläufe sollen Krankenhäuser auch die ambulante Nachsorge gleichberechtigt<br />

zum vertragsärztlichen Bereich übernehmen können. Die DKG hat hierzu bereits im Januar geeignete Vorschläge entwickelt. Die<br />

Politik sollten diesen Vorstellungen Rechnung tragen <strong>und</strong> die beabsichtigte stärkere Öffnung der Häuser <strong>für</strong> die ambulante Leistungserbringung<br />

auch wirklich alltagstauglich umsetzen.<br />

Die Einführung des DRG-basierten Vergütungssystems wirft auch die Frage einer Neuordnung der Investitionskostenfinanzierung auf. Ein<br />

System zur Finanzierung von Krankenhausinvestitionen muss zwar verlässliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> unternehmerische Entscheidungen<br />

gewährleisten. Zugleich ist im zunehmenden Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätswettbewerb allerdings künftig größere Autonomie gefordert: Die<br />

Krankenhäuser müssen künftig flexibler agieren <strong>und</strong> ohne bürokratische Entscheidungswege zügig selbst über Investitionsvorhaben<br />

entscheiden können.<br />

Die GKV würde allerdings bei völliger Übernahme der Investitionskostenfinanzierung mit Mehrkosten in Milliardenhöhe belastet. Eine<br />

dauerhafte Entlastung der GKV von Krankenhausausgaben in Höhe des jährlich erforderlichen Investitionsvolumens wäre auch durch Einsparungen<br />

nicht zu erreichen, ohne eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung massiv zu gefährden.<br />

Außerdem verschärft ein Übergang zur Monistik bereits bestehende Wettbewerbsverzerrungen bei der Investitionsfinanzierung. Kapitalstock<br />

<strong>und</strong> Abschreibungsaufwendungen der Krankenhäuser unterscheiden sich nämlich je nach Zeitpunkt <strong>und</strong> Umfang der letzten Investitionsfinanzierung<br />

erheblich. Beim Umstieg auf die Monistik entstünden deshalb unterschiedliche Startchancen.<br />

Die sich vor allem durch die DRGs verändernde Rolle von Wettbewerb <strong>und</strong> Planung im stationären Sektor legt gleichwohl zumindest langfristig<br />

eine monistische Finanzierung der Krankenhäuser nahe. Die vollständige Finanzierung von Betriebs- <strong>und</strong> Kapitalkosten aus einer<br />

Hand setzt aber voraus, dass die B<strong>und</strong>esländer weiter <strong>für</strong> die Sicherstellung <strong>und</strong> Planung der Krankenhausversorgung zuständig sind <strong>und</strong> der<br />

bestehende Investitionsstau zunächst schrittweise abgebaut wird. Voraussetzung eines Umstiegs ist natürlich auch die vollständige Kompensation<br />

der Mehrbelastung der GKV.<br />

Außerdem: Die finanziellen, technischen <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitspolitischen Probleme eines sofortigen Übergangs zur monistischen Finanzierung<br />

sind enorm. Kurzfristig könnte aber zumindest ein Übergangsmodell realisiert werden: Die Kosten von Einrichtungs- <strong>und</strong><br />

Ausstattungsgegenständen wären dann in die DRG-Fallpauschalen einzurechnen – freilich betriebswirtschaftlich kalkuliert <strong>und</strong> mit einer<br />

Dynamisierung, die die Kostenentwicklung berücksichtigt.<br />

Mit diesem Vorschlag würde zunächst die Verantwortung <strong>für</strong> die Betriebskosten <strong>und</strong> von ca. einem Drittel der Investitionskosten in eine<br />

Hand gelegt werden. Die Krankenhäuser wären damit <strong>für</strong> einen größeren Teil der Mittelverwendung selbst verantwortlich <strong>und</strong> <strong>für</strong> die<br />

Herausforderungen des zunehmenden Wettbewerbs besser gerüstet. Die Finanzierung langfristiger Anlagegüter bliebe zunächst in der<br />

Verantwortung der B<strong>und</strong>esländer, der diese allerdings auch angemessen nachzukommen haben. Mit der schrittweisen Einführung der<br />

Monistik ließen sich die erheblichen Umstellungsprobleme vermeiden, die bei einem Sofortumstieg auftreten würden. Dennoch wäre auch<br />

hier eine vollständige finanzielle Kompensation der GKV <strong>für</strong> die entstehenden Mehrkosten durch die B<strong>und</strong>esländer sicherzustellen.<br />

Schlussbemerkung<br />

Kaum vorher in ihrer Geschichte mussten sich die deutschen Krankenhäuser innerhalb so kurzer Zeit an völlig neue Gegebenheiten<br />

anpassen. Sie tun es bislang mit Bravour: Unter massivem Finanzierungsdruck stehend, führen sie gleichzeitig ein vollkommen neues<br />

Vergütungssystem ein. Da<strong>für</strong> brauchen sie zumindest eine gewisse Planungssicherheit <strong>für</strong> die Jahre nach der Einführungsphase. Bald nach<br />

Verabschiedung des „GMG" wird der Gesetzgeber deshalb da<strong>für</strong> sorgen müssen, dass die Krankenhäuser auch unter DRG-Bedingungen<br />

über eine ausreichende ökonomische Basis verfügen müssen, um ihrem Auftrag – der qualitativ hochwertigen Versorgung von schwer kranken<br />

Patienten – auch nachkommen zu können. Ein Festhalten an der Budgetierung darf es daher zumindest mittelfristig nicht mehr geben.<br />

Soll er nicht ruinös sein, ist der – politisch ja gewollte – Wettbewerb unter den Leistungserbringern nur ohne Deckelung möglich.<br />

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