Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
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• Die Weiterentwicklung <strong>und</strong> der Ausbau der Angebote an Schulen sollte in alleiniger Aufgaben- <strong>und</strong> Finanzierungsverantwortung der<br />
Länder erfolgen. Auch hierzu könnten zur Finanzierung die Anteile der Länder am staatlichen Familienleistungsausgleich herangezogen<br />
werden. Selbstverständlich ist es im Rahmen einer ausschließlichen Gewährleistungsverantwortung der Länder geboten, bei<br />
der Ausgestaltung der Angebote vor Ort mit den Trägern der Jugendhilfe, des Sports usw. eng zu kooperieren.<br />
• Die kaum überwindbaren finanzverfassungsrechtlichen Probleme, die sich bei einer eigentlich notwendigen Beteiligung des B<strong>und</strong>es<br />
an der Finanzierung der laufenden Betriebskosten von Betreuungs- <strong>und</strong> Bildungsangeboten stellen, könnten über das Instrument der<br />
Neuaufteilung der Anteile von B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Gemeinden an der Finanzierung des staatlichen Familienleistungsausgleichs<br />
sachgerecht gelöst werden.<br />
• Neue, zusätzliche Rechtsansprüche lösen die bestehenden Probleme nicht, sondern schaffen neue Verwerfungen, weil sie, wie die<br />
Entwicklungen seit Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz gezeigt haben, die Bereitschaft von freien Trägern<br />
<strong>und</strong> Wirtschaft, eigene finanzielle Mittel einzubringen, nicht fördern, sondern lähmen.<br />
Ein flächendeckender, bedarfsgerechter Ausbau von Kindertageseinrichtungen begegnet einer Reihe von Finanzierungsproblemen.<br />
Angesichts der Diskussion um das „ob“ von Elternbeiträgen, der fehlenden Bereitschaft oder Leistungsfähigkeit der Träger, Eigenanteile<br />
in die Gesamtfinanzierung einzubringen, der desolaten Haushaltssituation der Kommunen, des teilweisen Rückzugs der Länder<br />
aus der Mitfinanzierung von Betreuungsplätzen, ist bereits der erreicht Status quo gefährdet.<br />
Zusätzliche Spielräume können <strong>und</strong> werden sich aus der demographischen Entwicklung, allerdings mit zeitlicher Verzögerung <strong>und</strong><br />
damit nicht <strong>für</strong> alle Kommunen zum gleichen Zeitpunkt, ergeben. Sie werden allerdings nur dann den Tageseinrichtungen <strong>für</strong> Kinder<br />
zugute kommen, wenn die Kommunen bereit <strong>und</strong> in der Lage sind, ihre bisherigen Mittel <strong>für</strong> das Aufgabengebiet weiterhin zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
Das wird schon deshalb nicht einfach sein, weil die Ausgaben in der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe <strong>für</strong> die Hilfen zur Erziehung ungebremst<br />
<strong>und</strong> im Vergleich zu den übrigen kommunalen Sozialleistungen überproportional wachsen <strong>und</strong> sich dieser Trend durch die demographische<br />
Entwicklung noch verstärken dürfte. Insoweit wird die Jugendhilfe kaum über zusätzliche Spielräume verfügen.<br />
Aber auch die Diffusion von Zuständigkeiten zwischen B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Gemeinden führt im Ergebnis zu Verwerfungen. Ich will<br />
dies an zwei Beispielen deutlich machen:<br />
Beispiel: Kindergeldfinanzierung<br />
Belastung der Städte <strong>und</strong> Gemeinden durch das Kindergeld<br />
1996<br />
Mrd. EUR<br />
1997 1998 1999 2000 2001 2002<br />
Kindergeld<br />
Belastung der Städte u.<br />
Gemeinden durch<br />
Verrechnung<br />
des Kindergeldes mit<br />
22,1 25,4 25,6 29,4 30,9 31,1 34,3<br />
der ESt 1 Weitergeleitete<br />
Ausgleichsmittel<br />
3,3 3,8 3,8 4,4 4,6 4,7 5,1<br />
der Länder 2 Nettobelastung der<br />
Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />
1,5 1,4 1,4 1,3 1,4 1,5 1,6<br />
durch das Kindergeld*<br />
Unmittelbarer<br />
Gemeindeanteil an der<br />
1,8<br />
in v.H.<br />
2,4 2,4 3,1 3,3 3,2 3,5<br />
Kindergeldfinanzierung* 8,0 9,4 9,5 10,5 10,5 10,3 10,2<br />
*) Zum Vergleich: Belastung der Städte <strong>und</strong> Gemeinden 1995 vor der Systemumstellung des Familienausgleichs durch<br />
die Kinderfreibeträge: 1,26 Milliarden EUR = 6,8 v.H.<br />
1) Über den 15 %igen Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer.<br />
2) Aus dem zum Ausgleich der Belastungen von Ländern <strong>und</strong> Gemeinden durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs<br />
gem. § 1 Finanzierungsausgleich erhöhten Umsatzsteueranteil der Länder, ohne Sachsen,<br />
Brandenburg <strong>und</strong> Niedersachsen.<br />
Eigene Zusammenstellung <strong>und</strong> Berechnungen<br />
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