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Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

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Zusammenfassung<br />

„Kinder <strong>und</strong> Jugendliche mit seelischer Behinderung: Förderung durch die Jugendhilfe“<br />

Dr. Heike Schmid<br />

Aus der Neuregelung des SGB IX, das am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen Neufassung des § 35 a SGB VIII<br />

ergeben sich <strong>für</strong> die praktische Arbeit mit seelisch behinderten Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen erhebliche Konsequenzen <strong>und</strong> Probleme.<br />

Trotz einer eher ernüchternden Bilanz der gegenwärtigen Situation, die geprägt ist durch steigende Fallzahlen <strong>und</strong> Kostenexpansion <strong>für</strong><br />

die Jugendhilfe sowie Probleme im Kooperationsgefüge Jugendhilfe – Schule – Psychiatrie, wurde im <strong>Workshop</strong> § 35 a SGB VIII als<br />

Chance <strong>für</strong> einen Kompetenzzuwachs der beteiligten Kooperationspartner im Umgang mit komplexen Hilfebedarfen <strong>und</strong> als erster<br />

Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Integration aller Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen in die Jugendhilfe gesehen. Dies erscheint<br />

insbesondere angesichts des von Bayern am 7. Mai 2003 in den B<strong>und</strong>esrat eingebrachten <strong>und</strong> mittlerweile von diesem beschlossenen<br />

Gesetzentwurfs zur Änderung des SGB VIII beachtlich, der eine Erhöhung der Zugangsschwelle zu Leistungen nach § 35 a SGB VIII<br />

vorsieht.<br />

Bei der Mehrzahl der Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer stieß das Anliegen Bayerns auf Ablehnung: Seelisch behinderte Kinder <strong>und</strong><br />

Jugendliche seien in erster Linie junge Menschen mit spezifischen Bedarfen, denen man am ehesten in der Jugendhilfe gerecht werden<br />

könne. Die gegenwärtige Situation könne nicht durch ein „Abschieben“ junger Menschen mit seelischer Behinderung in die Sozialhilfe<br />

verbessert werden. Vielmehr gelte es, aus der Perspektive der Jugendhilfe den Begriff der „Teilhabe“ zu konkretisieren <strong>und</strong> auf eine<br />

konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Kooperationspartnern hinzuwirken. Dies könne allerdings nur gelingen, wenn<br />

insbesondere die Schule in die Pflicht genommen werde. Hier<strong>für</strong> seien verbindliche Regelungen auf Länderebene unerlässlich.<br />

Als Diskussionsergebnisse des <strong>Workshop</strong>s lassen sich folgende Thesen zusammenfassend festhalten:<br />

• Kinder <strong>und</strong> Jugendliche mit seelischer Behinderung sind junge Menschen mit spezifischen Bedarfen, denen am besten die Jugendhilfe<br />

gerecht werden kann.<br />

• § 35 a SGB VIII wirkt bei konstruktiver Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe, Schule <strong>und</strong> Psychiatrie einer Stigmatisierung <strong>und</strong><br />

Ausgrenzung junger Menschen mit seelischer Behinderung entgegen.<br />

• Fallzahlen <strong>und</strong> Kosten können begrenzt werden, wenn die Schule mittels verbindlicher Regelungen auf überregionaler Ebene<br />

hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung bei Teilleistungsstörungen in die Pflicht genommen wird.<br />

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