Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
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echtliche Gr<strong>und</strong>lage kurz hinweisen. Die Regelungen der (Landes-)Psychisch-Kranken-Gesetze sind über die Länder hinweg weitgehend<br />
übereinstimmend: Die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt materiell eine erhebliche psychische<br />
Störung oder Behinderung <strong>und</strong> die Notwendigkeit, die hierdurch hervorgerufenen Gefahren abzuwehren, voraus. Es muss ich<br />
um eine erhebliche Gefährdung des Kranken selbst oder um die Gefährdung erheblicher Rechtsgüter anderer Personen handeln.<br />
Für den Bereich der Freiheitsentziehung in der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe sind die Regelungskreise des SGB VIII <strong>und</strong> des BGB, des<br />
Familienrechts maßgeblich.<br />
Im SGB VIII finden wir eine <strong>für</strong> unseren Zusammenhang nur am Rande einschlägige Regelung unmittelbar zur Freiheitsentziehung.<br />
Die einzige Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> eine Freiheitsentziehung im SGB VIII ist § 42 Abs. 3 Satz 2, wonach eine Freiheitsentziehung als eine<br />
vorübergehende Eilmaßnahme im Rahmen der Inobhutnahme von Bedeutung ist. Für eine längere Freiheitsentziehung müssen auch im<br />
Rahmen des SGB VIII die zivilrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. Hier sind die entsprechenden personensorgerechtlichen<br />
Bestimmungen des BGB maßgebend. Das Personensorgerecht über Minderjährige schließt nicht die Befugnis der Personensorgeberechtigten<br />
zur Freiheitsentziehung ein. Vielmehr ist hier nach § 1631 b BGB eine Genehmigung durch das Familiengericht notwendig.<br />
Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist, dass die Personensorgeberechtigten eine solche Freiheitsentziehung beantragen. Tun sie dies nicht, kann das<br />
Familiengericht von sich aus keine Freiheitsentziehung anordnen. Die zivilrechtliche Entscheidung nach § 1631 b Satz 3 BGB hat sich<br />
am Begriff des „Wohls des Kindes“ zu orientieren.<br />
2. Der engere juristische Zusammenhang <strong>für</strong> das SGB VIII<br />
Für das SGB VIII stellt sich demgemäß folgender rechtlicher Zusammenhang her, wobei die Freiheitsentziehung im Rahmen der<br />
Jugendhilfe regelmäßig wohl nur im Zusammenhang mit Hilfen nach § 34 SGB VIII, also vornehmlich in der Heimerziehung, eine<br />
Rolle spielen wird. Voraussetzung ist zunächst, dass dann, wenn die entsprechenden Personensorgeberechtigten eine Hilfe zur Erziehung<br />
nach § 27 SGB VIII wünschen, eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.<br />
Zunächst hat also der Träger der <strong>öffentliche</strong>n Jugendhilfe – ganz unabhängig davon, ob die Frage einer Freiheitsentziehung relevant<br />
wird – in eine Prüfung einzutreten, ob mit der von den Personensorgeberechtigten gewünschten Hilfe dem entsprechenden erzieherischen<br />
Bedarf der Minderjährigen Rechnung getragen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern als die primären Inhaber der elterlichen<br />
Sorge einen solchen Antrag stellen oder ob natürliche oder juristische Personen, die über § 1666 BGB in den Status der Personensorgeberechtigten<br />
eingerückt sind, einen solchen Antrag stellen.<br />
Sollten im Rahmen einer Klärung, welche Hilfe zur Erziehung die geeignete <strong>und</strong> notwendige ist, die Personensorgeberechtigten die<br />
Position einnehmen, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung im Rahmen der Heimerziehung die erforderliche <strong>und</strong> geeignete Hilfe<br />
wäre, so müsste eine entsprechende Genehmigung nach § 1631 b BGB vom Familiengericht eingeholt werden. Es könnte sich möglicherweise<br />
die Situation ergeben, dass Personensorgeberechtigte (ob die leiblichen Eltern oder andere Personen wie Pfleger/Vormünder)<br />
eine geschlossene Unterbringung wünschen, ohne im Einzelnen vorher dies mit dem Träger der <strong>öffentliche</strong>n Jugendhilfe abgeklärt zu<br />
haben, <strong>und</strong> sie deswegen – zunächst – einen entsprechenden Antrag nach § 1631 b BGB beim Familiengericht stellen.<br />
Auch wenn das Familiengericht eine solche Genehmigung erteilen würde, ist damit noch kein Präjudiz hinsichtlich der Hilfe zur<br />
Erziehung nach § 27 SGB VIII gefallen. Hier handelt es sich um selbstständige Rechtskreise: Das Familiengericht prüft gar nicht – <strong>und</strong><br />
könnte dies auch gar nicht prüfen (da ggf. die Verwaltungsgerichte zuständig wären) –, ob die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII<br />
vorliegen. Also selbst dann, wenn eine Genehmigung <strong>für</strong> eine geschlossene Unterbringung vorliegt, kann es durchaus so sein, dass der<br />
Träger der <strong>öffentliche</strong>n Jugendhilfe eine entsprechende Hilfe zur Erziehung ablehnt bzw. nicht gewährt, da er sie nicht <strong>für</strong> geeignet <strong>und</strong><br />
erforderlich hält.<br />
In diesem Zusammenhang im Übrigen auch ein Hinweis z.B. zu § 12 Nr. 2 JGG:. Auch hier kann der (Jugend-)Strafrichter nicht selbst<br />
die Hilfe zur Erziehung anordnen, er kann den Jugendlichen nur verpflichten, entsprechende Hilfen anzunehmen. Damit ist – juristisch<br />
formuliert – das entsprechende Begehren der Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII an das Jugendamt ersetzt, es ist aber noch<br />
keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Hilfe zur Erziehung vorliegt. Auch hier ist es möglich, dass ein<br />
<strong>für</strong> die Materie des SGB VIII nicht zuständiges Gericht eine Entscheidung trifft, die allerdings den Träger der <strong>öffentliche</strong>n Jugendhilfe<br />
bei der Prüfung, ob <strong>und</strong> ggf. welche Hilfe zur Erziehung die geeignete <strong>und</strong> notwendige Hilfe ist, um den erzieherischen Bedarf zu decken,<br />
nicht binden.<br />
3. Juristisch-pädagogische Offenheiten<br />
Ob § 1631 b BGB, ob § 27 SGB VIII – in allen Fällen verwendet der Gesetzgeber unbestimmte, offene Begriffe, wenn er vom Wohl<br />
des Kindes oder vom Wohl oder Jugendlichen spricht. Diese Begriffe lassen sich mit den klassischen Methoden der Rechtsauslegung<br />
selbst nicht ausfüllen. Hierzu bedarf es eine nicht-juristisch materiellen Auslegung der Begriffe. Erforderlich ist deswegen, dass bei der<br />
Auslegung dieser Begriffe human- <strong>und</strong> sozialwissenschaftliche Sachkompetenz einbezogen wird. Damit findet die Klärung dessen, was<br />
dem Wohl des Minderjährigen entspricht, auf einer Zwischenlage zwischen der Beachtung juristischer Vorgaben <strong>und</strong> der Einbeziehung<br />
human- <strong>und</strong> sozialwissenschaftlicher Kenntnisse statt. Das bedeutet im Einzelnen:<br />
Legitimation durch Einhaltung der (primär: verfahrensrechtlichen) Vorschriften: Bei der Frage, ob die materiellen Gründe einer möglichen<br />
Freiheitsentziehung gegeben sind, ist sehr genau das in §§ 70 ff. FGG vorgeschriebene Verfahren zu beachten, insbesondere die Verfahrensfähigkeit<br />
ab der Vollendung des 14. Lebensjahrs, die regelmäßig notwendige Bestellung eines Verfahrenspflegers, die persönliche<br />
Anhörung vor Gericht, das erforderliche Sachverständigengutachten, die kontinuierliche Überprüfung entsprechender Unterbringungsmaßnahmen.<br />
Nach erfolgter Unterbringung ist insbesondere bei Minderjährigen die Vorgabe des Art. 37 c UN-KRK zu berücksichtigen.<br />
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