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Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

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Detaillierte Prüfung der Geeignetheit <strong>und</strong> Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit dem Hilfeplan nach § 36 SGB<br />

VIII: Hier ist im Einzelnen genau zu prüfen, ob die angestrebte Hilfe zur Erziehung in Form einer freiheitsentziehenden Hilfe zur<br />

Erziehung <strong>für</strong> den konkreten Fall die geeignete <strong>und</strong> notwendige Hilfe zur Erziehung ist. Dies bedarf einer Einzelfallentscheidung,<br />

pauschale Vorgaben sind hier nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist der Hilfeplan von erheblicher Bedeutung, denn in ihm wäre<br />

im Einzelnen genau auszuführen, warum eine Hilfe in freiheitsentziehender Form in dem konkreten Fall den erzieherischen Bedarf des<br />

Minderjährigen deckt, welche weiteren Entwicklungen erwartet werden, wie im Einzelnen eine Zielüberprüfung stattfindet usw.<br />

Dies führt wohl in vielen Fällen praktisch dazu, dass eine Hilfe zur Erziehung in freiheitsentziehender Form nur dann möglich erscheint,<br />

wenn entsprechende Hilfeangebote in breitere, flexibel gestaltete Hilfen eingeb<strong>und</strong>en sind. Denn es ist – zumindest auf der Basis<br />

gegenwärtig vorhandener sozialpädagogischer Erkenntnisse – schwer vorstellbar, dass eine freiheitsentziehende Hilfe zur Erziehung im<br />

Rahmen monostrukturierter Angebote, also etwa im Rahmen einer Einrichtung, die nur freiheitsentziehende Hilfen hat, möglich ist.<br />

Gerade aufgr<strong>und</strong> der Tatsache des sich ändernden erzieherischen Bedarfs junger Menschen müsste eine solche, die Sozialisationssituation<br />

entscheidend prägende, Maßnahme eingebettet sein in ein größeres Setting von Hilfeformen, die dem wechselnden erzieherischen<br />

Bedarf Rechnung tragen können.<br />

Aus den genannten Gründen kann es sich aus juristischer Sicht <strong>für</strong> den engeren Zusammenhang von Zivilrecht <strong>und</strong> Sozialrecht zwar<br />

immer wieder einmal ergeben, dass in Einzelfällen, in Notfällen im Sinne extremer Ausnahmesituation, eine spezifische mit freiheitsentziehenden<br />

Elementen verb<strong>und</strong>ene Hilfe zur Erziehung die geeignete Hilfe sein könnte. Die Legitimation einer generalisierten, institutionellen<br />

Praxis (gar als eine Art Regelpraxis) kann hierdurch jedoch nicht legitimiert werden, auch ein bisweilen verkürzt<br />

verstandener „pädagogischer Pragmatismus“ kann die rechtsstaatlichen Vorgaben nicht außer Kraft setzen.<br />

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