Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Trotz einer deutlichen Tendenz weg vom Freiheitsentzug kann das Jugendstrafrecht als Straf-Recht auf freiheitsentziehende Maßnahmen<br />
nicht völlig verzichten. Sie sollten aber die ultima Ratio darstellen. Die Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen ist durch<br />
eine nicht strafende Betreuungssanktion zu ersetzen, 33 die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist in einem Strafrecht unverzichtbar.<br />
Der Jugendarrest ist pädagogisch auszugestalten <strong>und</strong> muss auch in der Arrestvollzugspraxis den Charakter einer „Besinnungsstrafe“<br />
verlieren. Die geringe praktische Akzeptanz der Heimerziehung nach § 12 Nr. 2 JGG macht ihre Verzichtbarkeit deutlich. Sie sollte<br />
durch die bereits erwähnte Betreuungssanktion ersetzt werden, mit der eine intensive erzieherische Behandlung von Jugendlichen mit<br />
größeren Sozialisationsdefiziten ermöglicht wird. Auch hier gilt, dass diese Betreuung regelmäßig ambulant ausgestaltet werden kann.<br />
Somit bleiben im deutschen Strafrecht lediglich die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld <strong>und</strong> der – erzieherisch ausgestaltete –<br />
Jugendarrest als echte freiheitsentziehende Maßnahmen. Der Ungehorsamsarrest ist eine Erzwingungssanktion, die zur Absicherung<br />
der Erziehungsmaßregeln <strong>und</strong> ambulanten Zuchtmittel wohl unverzichtbar bleibt. Die Untersuchungshaft ist dem gesetzlichen Auftrag<br />
folgend nur auf die wenigen unvermeidlichen Fälle zu beschränken <strong>und</strong> darf nicht als Ersatzstrafe neben dem Jugendstrafverfahren<br />
fungieren. So kann der Weg, den die Jugendstrafrechtspflege in den letzten 50 <strong>und</strong> insbesondere in den letzten 20 Jahren eingeschlagen<br />
hat <strong>und</strong> der weg von den erzieherisch zweifelhaften freiheitsentziehenden Sanktionen hin zu mehr Erfolg versprechenden ambulanten<br />
Sanktionen geführt hat, weiter verfolgt werden.<br />
Literatur:<br />
Binder, Detlev: Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges. StV 2002, S. 452–455.<br />
Böhm, Alexander: Einführung in das Jugendstrafrecht. 3. Aufl. München 1996.<br />
Brunner, Rudolf / Dölling, Dieter: Jugendgerichtsgesetz. 11. Aufl. Berlin 2002.<br />
Diemer, Herbert / Schoreit, Armin / Sonnen, Bernd-Rüdeger: Jugendgerichtsgesetz. Kommentar. 4. Aufl. Heidelberg 2002.<br />
Dölling, Dieter: Die Rechtsfolgen des Jugendgerichtsgesetzes. In: Dölling (Hrsg.): Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrh<strong>und</strong>ert.<br />
Symposium zum 80. Geburtstag von R. Brunner. Berlin 2001, S. 181–195.<br />
Dünkel, Frieder / Lang, Sabine: Jugendstrafvollzug in den neuen <strong>und</strong> alten B<strong>und</strong>esländern. In: Bereswill/Höynck (Hrsg.): Jugendstrafvollzug in<br />
Deutschland. Gr<strong>und</strong>lagen, Konzepte, Handlungsfelder. Beiträge aus Forschung <strong>und</strong> Praxis. Mönchengladbach 2002, S. 20–56.<br />
Heinz, Wolfgang: Die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis im Ländervergleich. In: Dölling (Hrsg.) Das Jugendstrafrecht<br />
an der Wende zum 21. Jahrh<strong>und</strong>ert. Symposium zum 80. Geburtstag von R. Brunner. Berlin 2001, S. 63–97.<br />
Heinz, Wolfgang: Kinder- <strong>und</strong> Jugendkriminalität – ist der Strafgesetzgeber gefordert? ZStW 114 (2002), S. 519–583.<br />
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem <strong>und</strong> die Sanktionierungspraxis in Deutschland. http://www.unikonstanz..de/rtf/kis/sanks99.htm<br />
Koepsel, Klaus: Jugendarrest – Eine zeitgemäße Sanktionsform des Jugendstrafrechts? In: Feuerhelm u.a. (Hrsg.):<br />
Festschrift <strong>für</strong> Alexander Böhm. Berlin 1999, S. 619–631.<br />
Kreuzer, Arthur: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß? NJW 2002, S. 2345–2351.<br />
Laue, Christian: Jugendarrest in Deutschland. DVJJ-Journal 1995, S. 91–96.<br />
Miehe, Olaf: Zur Anordnung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 bis 35 SGB VIII durch Vorm<strong>und</strong>schafts- <strong>und</strong> Jugendrichter. In:<br />
Yessiou-Faltsi u.a. (Hrsg.): Recht in Europa. Festschrift <strong>für</strong> Hilmar Fenge. 1996, S. 429–460.<br />
Pfeiffer, Christian / Brettfeld, Karen / Delzer, Ingo: Jugenddelinquenz <strong>und</strong> jugendstrafrechtliche Praxis in Hamburg.<br />
KFN-Forschungsbericht Nr. 67. Hannover 1997.<br />
Schäffer, Peter: Jugendarrest – eine kritische Betrachtung. DVJJ-Journal 2002, S. 43–47.<br />
Schaffstein, Friedrich / Beulke, Werner: Jugendstrafrecht. 14. Aufl. Stuttgart 2002.<br />
Schüler-Springorum, Horst: H<strong>und</strong>ert Jahre Jugendgerichtsbarkeit. In: Britz u.a. (Hrsg.): Gr<strong>und</strong>fragen staatlichen Strafens.<br />
Festschrift <strong>für</strong> Heinz Müller-Dietz. München 2001, S. 821–840.<br />
Sonnen, Bernd-Rüdeger: Jugendstrafvollzug in Deutschland. In: Bereswill / Höynck (Hrsg.): Jugendstrafvollzug in Deutschland.<br />
Gr<strong>und</strong>lagen, Konzepte, Handlungsfelder. Beiträge aus Forschung <strong>und</strong> Praxis. Mönchengladbach 2002, S. 57–78.<br />
Streng, Franz: Referat beim 64. DJT. In: Ständige Deputation (Hrsg.): Verhandlungen des 64. Deutschen Juristentags 2002. Bd. II/1 (Sitzungsberichte)<br />
Teil N. München 2002, S. 69–108.<br />
33) Streng, S. 89 ff.<br />
Zurück zum Inhalt<br />
236