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Workshop 1.6 - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

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<strong>Workshop</strong> 2.3<br />

Familienkrisen bewältigen:<br />

Die Kindschaftsrechtsreform<br />

im Spiegel der Praxis<br />

Donnerstag, 8. Mai 2003<br />

10:00 Uhr–17:30 Uhr<br />

Vorträge:<br />

• Familienkrisen bewältigen: Die<br />

Kindschaftsrechtsreform im Spiegel<br />

der Praxis<br />

Prof. Dr. Bernd Seidenstücker,<br />

Hochschullehrer,<br />

FHS Darmstadt<br />

Barbara Mutke,<br />

Dipl.-Päd., wiss. Mitarbeiterin,<br />

Institut <strong>für</strong> Sozialpädagogik, TU Berlin<br />

Familienkrisen bewältigen: die Kindschaftsrechtsreform<br />

im Spiegel der Praxis<br />

Bernd Seidenstücker, Barbara Mutke<br />

Bekanntlich hat der Gesetzgeber mit dem am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz<br />

(KindRG) die in mehreren Bereichen zum Teil lang<br />

andauernden Diskussionen <strong>und</strong> Entwicklungen zu einem vorläufigen Abschluss<br />

gebracht. Dies bezieht sich vornehmlich auf Kinder, die außerhalb einer bestehenden<br />

Ehe geboren werden, auf die elterliche Sorge von miteinander nicht verheirateten<br />

Eltern, auf die elterliche Sorge bei Trennung <strong>und</strong> Scheidung sowie<br />

auf die Interessenvertretung von Kindern im Verfahren. Ursache dieser Gesetzesveränderungen<br />

waren letztlich gesellschaftliche Veränderungen <strong>und</strong> fachliche<br />

Entwicklungen, nicht zuletzt aber auch entsprechende einschlägige Entscheidungen<br />

des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts, etwa zum Recht auf das Wissen<br />

um die eigene Abstammung (BVerfGE 79, 256 ff.), zur gemeinsamen elterlichen<br />

Sorge miteinander nicht verheirateter Eltern (BVerfGE 84, 168 ff.), zur alleinigen<br />

elterlichen Sorge bei Scheidung (BVerfGE NJW 1983, 101 ff.) <strong>und</strong> zum<br />

Verfahrenspfleger (BVerfGE 72, 122 ff.; BVerfGE 75, 201 ff.). So wurde mit der<br />

Verabschiedung des Gesetzes eine, zum Teil im Vorfeld auch kontroverse, Diskussion<br />

– unter Einbezug der Positionen der UNO-Kinderrechtskonvention –<br />

zum Abschluss gebracht.<br />

Die im Nachfolgenden dargestellten Untersuchungsergebnisse basieren auf<br />

Erkenntnissen aus dem Jahr 2000, die im Rahmen einer Erk<strong>und</strong>ungserhebung<br />

unter der fachlichen Leitung von Prof. Münder <strong>und</strong> Prof. Seidenstücker durch<br />

Sozialpädagogik-Studenten an der TU Berlin durchgeführt wurde (Seidenstücker<br />

2001). Diese fungiert als eine Voruntersuchung <strong>für</strong> eine ab der zweiten<br />

Jahreshälfte 2003 geplante b<strong>und</strong>esweite Erhebung zur Arbeitsweise der <strong>öffentliche</strong>n<br />

<strong>und</strong> freien Jugendhilfe zur Umsetzung des KindRG. Dabei interessierte<br />

<strong>und</strong> interessiert die Frage, ob die Intentionen des Gesetzgebers, die Rechte von<br />

Kindern <strong>und</strong> die Autonomie von Eltern zu stärken, sich in der Arbeitsweise der<br />

Fachkräfte der Jugendhilfe widerspiegeln. Ohne Zweifel haben sich mit dem<br />

KindRG eine Reihe von neuen inhaltlichen Anforderungen <strong>und</strong> neue Aufgabenfelder<br />

<strong>für</strong> die <strong>öffentliche</strong> <strong>und</strong> freie Jugendhilfe ergeben. Dies gilt neben<br />

der Rechtspflege im Besonderen auch <strong>für</strong> die in diesen Kontext beratenden <strong>und</strong><br />

helfenden Berufe. Die Voruntersuchung <strong>und</strong> andere einschlägige Untersuchungen<br />

machen deutlich, dass die Realsituation wesentlich von der individuellen<br />

Arbeitsweise <strong>und</strong> der Einstellung der professionell tätigen Personen beeinflusst<br />

wird, die mit der Anwendung <strong>und</strong> Umsetzung der Normen zu tun haben.<br />

Stand der Forschung<br />

Da die Einführung dieses Gesetzes aber erst relativ jung ist, gibt es zu dessen<br />

Umsetzung in der Arbeitsweise der damit befassten Professionen, insbesondere<br />

der sozialen Dienste, außer der Studie von Proksch (2003) derzeitig immer noch<br />

keine abgeschlossenen überregionalen empirischen Untersuchungen. Wohl aber<br />

liegen inzwischen enger gefasste Einzeluntersuchungen, besonders im Kontext<br />

von juristischen <strong>und</strong> sozialpädagogischen bzw. psychologischen Graduierungsarbeiten<br />

an Universitäten <strong>und</strong> Fachhochschulen, vor. Weiterhin wurden Qualitätsparameter<br />

<strong>für</strong> fachliche Standards von inzwischen etablierten regionalen<br />

bzw. b<strong>und</strong>esweiten thematischen Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgemeinschaften<br />

(so zum begleiteten Umgang, zur Verfahrenspflegschaft usw.) entwickelt.<br />

Die o.g., im Auftrage des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong> Justiz von Proksch durchgeführte<br />

repräsentative Studie bezieht sich vornehmlich auf ein zentrales<br />

Reformanliegen der Sorgerechtsregelungen nach Trennung <strong>und</strong> Scheidung. Der<br />

Endbericht liegt inzwischen vor <strong>und</strong> trifft auch Aussagen zur Zusammenarbeit<br />

von Jugendhilfe <strong>und</strong> Justiz <strong>und</strong> nimmt aus der Sicht von „Scheidungseltern“ <strong>und</strong><br />

verschiedener Professionen (Richter, Anwälte) eine Bewertung der Arbeitsweise<br />

der <strong>öffentliche</strong>n <strong>und</strong> freien Jugendhilfe vor. In der repräsentativen Untersuchung<br />

der Arbeitsgruppe von Fthenakis (2001), die im Auftrage des BMFSFJ<br />

zum „beaufsichtigten <strong>und</strong> begleiteten Umgang“ durchgeführt wurde, werden<br />

aus der aktuellen Situation Folgerungen <strong>für</strong> fachliche Standards <strong>für</strong> die Arbeitsweise<br />

der Jugendhilfe gezogen.<br />

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