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Jahresbericht 2001/2002 - Fritz Thyssen Stiftung

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len Faktorproduktivität ermöglichten. Dabei stellte sich heraus, dass<br />

nur ein kleiner Teil der ostdeutschen Produktivitätskonvergenz auf<br />

die Totale Faktorproduktivität zurückzuführen ist. Dies kann eine<br />

Verlangsamung des Produktivitätsanstiegs ab der Mitte der Neunziger<br />

Jahre erklären. Die Ergebnisse sind in einem ersten Arbeitspapier<br />

zusammengefasst, das im Mai <strong>2002</strong> auf der Tagung der DEGIT VII in<br />

Köln vorgestellt wurde, im Internet einzusehen unter http://<br />

www.ruhr-uni-bochum.de/agvwp1/forschung/forschungindex.htm.<br />

Im nächsten Schritt der Untersuchung stellt sich die Frage, ob die<br />

Produktivitätsanpassung bereits einen Gleichgewichtszustand erreicht<br />

hat. Später soll untersucht werden, welche wirtschaftspolitischen<br />

Instrumente am besten für die Verbesserung der wirtschaftlichen<br />

Lage in Ostdeutschland geeignet sind. Schließlich sollen die<br />

Implikationen der Ereignisse für das Vorgehen bei der Integration<br />

der osteuropäischen Länder im Rahmen der EU-Osterweiterung erarbeitet<br />

werden.<br />

Rechtswissenschaft<br />

RECHTSWISSENSCHAFT 184<br />

Die Rechtswissenschaft steht heute vor nur schwer miteinander zu<br />

vereinbarenden Aufgaben. Die klassische, systematisch-dogmatische<br />

Arbeit am Gesetzestext hat angesichts der Gesetzesflut und der<br />

Überfülle von Judikaten in einem Rechts- und Rechtswegestaat<br />

große praktische, aber auch wissenschaftliche Bedeutung. Die moderne<br />

Industriegesellschaft lässt die Konzentration allein auf Rechtsanwendung<br />

jedoch nicht mehr zu. Rechtspolitische Fragen drängen –<br />

etwa: Wie kann der Gesetzgeber seine Zwecke erreichen? Wo besteht<br />

überhaupt Regulierungsbedarf? Inwieweit tut Deregulierung<br />

(und damit verbunden Reregulierung) Not? Wie sollte das Zusammenspiel<br />

der Rechtssetzer, zu denen de facto längst auch das Bundesverfassungsgericht<br />

und die letztinstanzlichen Gerichte gehören,<br />

der verschiedenen Rechtsanwender und der Rechtswissenschaft ablaufen?<br />

Welche Sanktionen, rechtliche und außerrechtliche, versprechen<br />

Erfolg? Wie könnten Staatsaufsicht und self-regulation zusammenspielen?<br />

Dabei stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der<br />

Rechtswissenschaft zu anderen Disziplinen, namentlich zu den Wirtschaftswissenschaften,<br />

zur Politikwissenschaft, Rechts- und Staatsphilosophie<br />

und zur Soziologie. Bei alledem greift der klassische nationalstaatliche<br />

Rahmen für die Rechtsordnung und die Rechtswissenschaft<br />

heute allenthalben zu kurz. Kaum eine Rechtsmaterie ist<br />

mehr ohne Europarecht denkbar, das vorrangig ist und, wo es eingreift,<br />

auf nationale, systematisch-dogmatische Besonderheiten<br />

keine Rücksicht nehmen kann. Allerdings bietet das Europarecht<br />

keine flächendeckende Rechtsordnung, sondern ist schon nach dem<br />

Subsidiaritätsgrundsatz auf das Zusammenwirken mit den nationalen<br />

Rechtsordnungen und Rechtswissenschaft(en) angewiesen. Die<br />

Frage, wo die richtige Grenze zwischen europäischer und nationaler<br />

Regelung verläuft bzw. gezogen werden sollte, ist politisch, praktisch<br />

und wissenschaftlich ungelöst. Neben dem Europarecht ist das ei-

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