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Sommersession Teil 2 - Schweizer Parlament

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4. Sind andere gesetzgeberische Massnahmen denkbar, welche<br />

die vollständige Umgehung der Mehrwertsteuer verhindern<br />

würden, ohne dass ausländisches Recht betroffen wäre?<br />

5. Verstösst Deutschland mit der wettbewerbsverzerrenden<br />

Mehrwertsteuer-Regelung gegen internationales Recht?<br />

Mitunterzeichnende: Amherd, Caroni, Darbellay, de Buman,<br />

Hutter Markus, Meier-Schatz, Naef, Ritter (8)<br />

13.02.2013 Antwort des Bundesrates.<br />

22.03.2013 Nationalrat. Die Diskussion wird verschoben.<br />

12.4098 s Mo. Ständerat. Aufhebung einer praxisfremden<br />

und rechtsungleichen Bestimmung im KVG (Kuprecht)<br />

(11.12.2012)<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes<br />

über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen,<br />

wonach der zweite Satz von Artikel 41 Absatz 1 inhaltlich aufgehoben<br />

wird.<br />

Mitunterzeichnende: Bischofberger, Bruderer Wyss, Diener<br />

Lenz, Eberle, Egerszegi-Obrist, Germann, Graber Konrad,<br />

Gutzwiller, Keller-Sutter (9)<br />

13.02.2013 Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

NR Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit<br />

18.03.2013 Ständerat. Annahme.<br />

12.4101 n Mo. Lehmann. Keine Wettbewerbsnachteile für<br />

<strong>Schweizer</strong> Casinos (12.12.2012)<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, das Spielbankengesetz und die<br />

entsprechenden Verordnungen dahingehend anzupassen, dass<br />

die Wettbewerbsnachteile der <strong>Schweizer</strong> Casinos gegenüber<br />

dem Glücksspielangebot in den Nachbarländern aufgehoben<br />

werden.<br />

Mitunterzeichnende: Aeschi Thomas, Candinas, Darbellay,<br />

Flückiger Sylvia, Frehner, Glanzmann, Gschwind, Kaufmann,<br />

Landolt, Lüscher, Müller Leo, Pfister Gerhard, Regazzi,<br />

Schneeberger, Schneider-Schneiter, Stolz, Vogler,<br />

Wasserfallen (18)<br />

13.02.2013 Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

12.4102 n Ip. Reimann Lukas. Öffentliche Vergabe von Bundesaufträgen.<br />

Vermeidung von Reputationsrisiken<br />

(12.12.2012)<br />

Jedes Jahr werden durch die Bundesbehörden grosse Ausschreibungen<br />

mit viel Aufwand vorbereitet und nachher an Lieferanten<br />

vergeben. Insbesondere im Bereich der Textilien gab<br />

es in der jüngsten Vergangenheit immer wieder Unstimmigkeiten,<br />

welche den Weg in die Presse fanden (Arbeiten in den<br />

Slums, keine angemessene Bezahlung in Drittweltländern<br />

usw.). Die Reputation bzw. Glaubwürdigkeit der öffentlichen<br />

Beschaffungspraxis des Bundes wird dadurch infrage gestellt.<br />

Bei der öffentlichen Beschaffung müssen Reputationsrisiken<br />

vermieden werden. Dies kann nur mit einem transparenten Verfahren<br />

und mit professionellen Rahmenbedingungen für das<br />

Setzen von Standards und Kontrollen vor sowie nach der Vergabe<br />

von öffentlichen Aufträgen erreicht werden. Zudem<br />

braucht es klare Verantwortliche und Sanktionen bei Verstössen.<br />

Aufgrund dessen stellen sich folgende konkrete Fragen:<br />

1. Wie stellen Armasuisse und SBB konkret sicher, dass es<br />

nicht wieder zur Weitervergabe von Aufträgen an Subakkordanten<br />

der beauftragten Lieferanten in Produktionsländern kommt?<br />

2. Wie regelt man die Kontrollen vor Ort bei den Produzenten,<br />

und wer ist verantwortlich für die Umsetzung bzw. die Definition<br />

der Rahmenbedingungen (Abgrenzung der Institutionen Armasuisse,<br />

BBL, Babs und weitere, z. B. GWK)?<br />

3. Was machen Armasuisse bzw. SBB jetzt nach diesen Vorfällen<br />

konkret, um vorgefallene Versäumnisse zu vermeiden, und<br />

wie gehen Armasuisse bzw. SBB konkret weiter mit der Wahrnehmung<br />

von Verantwortung im Bereich der öffentlichen<br />

Beschaffung?<br />

4. Wer verantwortet die Professionalisierung der Kontrollen<br />

(Richtlinien definieren, Standards setzen, Abläufe der Kontrollen<br />

bestimmen, Effektivität und Effizienz in der Qualität garantieren<br />

und Weiteres), um unlauteres Verhalten nicht zu<br />

ermöglichen und allenfalls zu sanktionieren? Und wie stellt sich<br />

der Bundesrat zur Installation eines Inspektorates, welches<br />

diese Kontrollen professionell vor Ort mit internationalen Kontrollinstanzen<br />

und Prüfungsgesellschaften durchführen und verantworten<br />

könnte?<br />

5. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, falls solche Versäumnisse<br />

sich wieder ereignen sollten und die Reputation der einzelnen<br />

Bundesbehörden weiter strapaziert werden sollte?<br />

6. Was geschieht mit den schwarzen Schafen, wenn sich<br />

jemand nicht an die Vereinbarung hält, und was ist vorgesehen,<br />

insbesondere bei der Armasuisse und den SBB?<br />

27.02.2013 Antwort des Bundesrates.<br />

22.03.2013 Nationalrat. Die Diskussion wird verschoben.<br />

12.4103 n Ip. Glättli. Missachtung der Rechte der Kinder.<br />

Kinderrechtskonvention im <strong>Schweizer</strong> Asylverfahren<br />

(12.12.2012)<br />

Mit Inkrafttreten der Uno-Kinderrechtskonvention (KRK) am 26.<br />

März 1997 anerkannte die Schweiz erstmals völkerrechtlich die<br />

Menschenrechte der Kinder. In der Botschaft vom 29. Juni 1994<br />

(94.064), in der Kommissionsdebatte, im Gutachten des EDA<br />

vom 11. Mai 1995 und in der Plenumsdebatte wurde klar die<br />

direkte Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes von Artikel<br />

2 angenommen; das Anhörungsrecht von Artikel 12, eine fundamentale<br />

Neuerung, anerkennt die bundesgerichtliche Praxis als<br />

direkt anwendbar, während das Kindeswohlprinzip in der<br />

schweizerischen Amtspraxis nur als Interpretationshilfe dient.<br />

Die in Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens über die<br />

Ausübung der Kinderrechte vorgeschriebene prioritäre Leitung<br />

von Kindesverfahren sieht der Bundesrat auch ohne Ratifikation<br />

bereits im schweizerischen Recht verankert (BBl 2008 4561).<br />

Der 2. Staatenbericht der Schweiz ans Uno-Kinderrechtskomitee<br />

vom 20. Juni 2012 thematisiert die Realisierung der Kinderrechte<br />

in Administrativverfahren nicht eigens. Die Asylbehörden<br />

führen die Verfahren mit Kinderbeteiligung weder prioritär noch<br />

rasch; vielmehr verzögert die Priorität von Dublin-/Nichteintretensentscheiden<br />

für Erwachsene die Kinderverfahren, und<br />

diese dauern ein Mehrfaches der verfassungsrechtlich zulässigen<br />

Länge (BGE vom 15. Oktober 2012/1C_195/2012; Urteil<br />

BVGer vom 18. Juli 2012, D-7273/2012). Werden Kinder in diesen<br />

Beschwerdeverfahren urteilsfähig, so werden sie systematisch<br />

nicht angehört (D-5871/2006, BVGer-Urteil vom 9. Februar<br />

2010), was auch ihr Anhörungsrecht von Artikel 29 des Verwaltungsverfahrens-<br />

und Asylgesetzes sowie Artikel 29 BV verletzt;<br />

das gilt auch, wenn das Kind die unzulässig hohe Altersschwelle<br />

des BFM von 14 Jahren überschritten hat.

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