Produktbuch 2012 - Stadt Kaarst
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Produktbereich: 060 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe<br />
Produktgruppe: 060.010 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung<br />
Produkt: 060.010.020 Tagespflege<br />
* HAUSH ALT 2 0 1 2<br />
Stellenplanauszug<br />
Ergebnis<br />
2010<br />
Ansatz<br />
2011<br />
Ansatz<br />
<strong>2012</strong><br />
Planung<br />
2013<br />
Planung<br />
2014<br />
Planung<br />
2015<br />
tatsächlich besetzte Stellen 0,00 2,60 4,12 4,12 4,12 4,12<br />
davon Beamte 0,00 0,94 1,16 1,16 1,16 1,16<br />
- A 15 0,00 0,00 0,11 0,11 0,11 0,11<br />
- A 14 0,00 0,11 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
- A 12 0,00 0,33 0,40 0,40 0,40 0,40<br />
- A 10 0,00 0,50 0,65 0,65 0,65 0,65<br />
davon tariflich Beschäftigte 0,00 0,46 0,76 0,76 0,76 0,76<br />
- EG 10 0,00 0,35 0,65 0,65 0,65 0,65<br />
- EG 5 0,00 0,11 0,11 0,11 0,11 0,11<br />
davon sozialtariflich Beschäftigte 0,00 1,20 2,20 2,20 2,20 2,20<br />
- SuE 18 0,00 0,00 0,20 0,20 0,20 0,20<br />
- SuE 17 0,00 0,20 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
- SuE 12 0,00 1,00 2,00 2,00 2,00 2,00<br />
Erläuterung<br />
§ 23 SGB VIII: Förderung in Kindertagespflege<br />
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten<br />
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung,<br />
Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.<br />
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst<br />
1.die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,<br />
2.einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,<br />
3.die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung<br />
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und<br />
4.die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.<br />
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht<br />
etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht<br />
auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu<br />
berücksichtigen.<br />
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und<br />
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte<br />
Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die<br />
sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.<br />
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für<br />
Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.<br />
Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.<br />
4482000 - Erstattungen Tagespflege<br />
Erstattung von Aufwendungen durch Gemeinden/Gemeindeverbände, insbesondere Kostenerstattung nach § 89 c SGB VIII.<br />
4484000 - Landeszuschuss<br />
Diese Position beinhaltet den Landeszuschuss gem. § 22 Abs. 1 KiBiZ. Die Pauschale beträgt 736 € pro Kind<br />
4488000 - Elternbeitrag<br />
Das Sachkonto enthält die Erträge aus den Elternbeiträgen für die Kindertagespflege. Diese sind seit Anfang 2009 über eine<br />
entsprechende Satzung wie folgt geregelt:<br />
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