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Produktbuch 2012 - Stadt Kaarst

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* HAUSH ALT <strong>2012</strong><br />

1. ORDENTLICHE ERTRÄGE<br />

- 71 -<br />

Erläuterungen zum Ergebnisplan<br />

Steuern und ähnliche Abgaben<br />

Zu den kommunalen Steuern zählen die Realsteuern des § 3 Abs. 2 AO (Gewerbesteuer, Grundsteuer<br />

A und Grundsteuer B). Darüber hinaus werden hier die Gemeindeanteile an Gemeinschaftssteuern<br />

(Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer) und sonstige<br />

Steuern (z.B. Vergnügungssteuer, Hundesteuer) gebucht. Weiterhin werden hier steuerähnliche<br />

Abgaben erfasst, sofern diese durch die jeweilige Gemeinde erhoben werden (z.B.<br />

Fremdenverkehrsabgaben, Abgaben von Spielbanken).<br />

Zuwendungen und allgemeine Umlagen<br />

Zu den Zuwendungen zählen Zuweisungen und Zuschüsse als Übertragungen vom öffentlichen an den<br />

privaten Bereich oder umgekehrt. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten der Passivseite fallen<br />

auch hierunter. Allgemeine Umlagen, die vom Land oder von anderen Gemeinden oder<br />

Gemeindeverbänden ohne Zweckbindung an einen bestimmten Aufgabenbereich zur Deckung ihres<br />

allgemeinen Finanzbedarfs aufgrund eines bestimmten Schlüssels geleistet werden, gehören auch zu<br />

dieser Position.<br />

Sonstige Transfererträge<br />

Leistungen der Gemeinde an Dritte, die die Gemeinde ersetzt bekommt (z.B. Ersatz von sozialen<br />

Leistungen, Schuldendiensthilfen), werden als Transfererträge erfasst.<br />

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />

Unter öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten werden hier z.B. die Verwaltungsgebühren,<br />

Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Erträge erfasst.<br />

Privatrechtliche Leistungsentgelte<br />

Die Gemeinde beschafft ihre Finanzmittel nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW auch aus Entgelten für<br />

erbrachte Leistungen. Wenn diesen ein privates Rechtsverhältnis zu Grunde liegt (z.B. aus Verkauf,<br />

aus Mieten und Pachten, Eintrittsgelder) sind diese als Erträge hier auszuweisen.<br />

Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />

Erträge aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen sind solche, die die Gemeinde aus der Erbringung<br />

von Gütern und Dienstleistungen für eine andere Stelle, die diese vollständig oder teilweise erstattet,<br />

erwirtschaftet.<br />

Sonstige ordentliche Erträge<br />

Als Auffangposition sind hier alle anderen Erträge bei einer Gemeinde, die nicht speziell unter den<br />

anderen Ertragspositionen erfasst werden (z.B. ordnungsrechtliche Entgelte wie Bußgelder,<br />

Säumniszuschläge und dgl., Erträge aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften, Gewährverträgen<br />

usw., Ausgleichszahlungen nach AFWoG NRW, Verzinsung Gewerbesteuer nach § 233a AO,<br />

Konzessionsabgaben) zu erfassen.<br />

Aktivierte Eigenleistungen<br />

Erstellt die Gemeinde selbst aktivierungsfähige Vermögensgegenstände, so stellt deren Wert einen<br />

Ertrag dar, der hier auszuweisen ist. Diese Position ist die Gegenposition zu den Aufwendungen der<br />

Gemeinde zur Erstellung von Anlagevermögen, sofern diese Aufwendungen Herstellungskosten<br />

darstellen (z.B. Materialaufwand und Personalaufwand für selbst erstellte Gebäude, Spielgeräte usw.).

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