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Produktbuch 2012 - Stadt Kaarst

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* HAUSH ALT <strong>2012</strong> Produktbereich: 110 Ver- und Entsorgung<br />

Produktgruppe: 110.030 Entwässerung und Abwasserbeseitigungtigung<br />

Produkt: 110.030.010 Entwässerung und Abwasserbeseitigung<br />

Stellenplanauszug<br />

Ergebnis<br />

2010<br />

Ansatz<br />

2011<br />

Ansatz<br />

<strong>2012</strong><br />

Planung<br />

2013<br />

Planung<br />

2014<br />

Planung<br />

2015<br />

tatsächlich besetzte Stellen 0,00 6,80 6,90 6,90 6,90 6,90<br />

davon Beamte 0,00 2,90 2,90 2,90 2,90 2,90<br />

- A 13 (h.D.) 0,00 0,70 0,70 0,70 0,70 0,70<br />

- A 12 0,00 0,35 0,35 0,35 0,35 0,35<br />

- A 11 0,00 1,85 1,85 1,85 1,85 1,85<br />

davon tariflich Beschäftigte 0,00 3,90 4,00 4,00 4,00 4,00<br />

- EG 14 0,00 0,25 0,25 0,25 0,25 0,25<br />

- EG 11 0,00 0,50 1,10 1,10 1,10 1,10<br />

- EG 10 0,00 0,60 0,10 0,10 0,10 0,10<br />

- EG 9 0,00 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25<br />

- EG 8 0,00 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30<br />

- EG 6 0,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00<br />

Erläuterung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> betreibt die Entwässerung sowie die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Sie erhebt für dieseLeistungen<br />

Benutzungsgebühren im Rahmen einer kostenrechnenden Einrichtung. Das heißt, dass die erhobenen<br />

Benutzungsgebühren den verursachten Kosten im Grundsatz entsprechen und den Gebührenzahlern anhand eines geeigneten<br />

Maßstabes in Rechnung gestellt werden müssen. Entstehende Überschüsse und Fehlbedarfe des Kalkulationszeitraumes sind<br />

innerhalb von vier Jahren auszugleichen.<br />

Die Ermittlung der Kosten orientiert sich dabei an geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen und wird jährlich im Rahmen einer<br />

vom <strong>Stadt</strong>rat zu beschließenden Gebührenbedarfsberechnung dargestellt. Mithin unterscheiden sich diese mitunter von den<br />

geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, so dass in dem im Teilplan dargestellten Ergebnis die abgabenrechtliche<br />

Kostendeckung als solche nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann.<br />

Unterschiede zwischen abgabenrechtlicher Bewirtschaftung des Gebührenhaushaltes „Entwässerung und Abwasserbeseitigung“ und<br />

der haushaltsrechtlichen Etatisierung im Teilergebnisplan ergeben sich insbesondere in folgenden Bereichen:<br />

• die in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzte kalkulatorische Verzinsung darf im Haushaltsplan nicht dargestellt<br />

werden, da es sich hierbei nicht um Aufwendungen im Sinne des § 79 Abs. 1 Ziff. 2 GO NRW handelt<br />

• während im Gebührenrecht die Abschreibungen anhand des Wiederbeschaffungszeitwertes errechnet werden dürfen, sind<br />

die bilanziellen Abschreibungen gem. § 35 Abs. 1 GemHVO linear von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu<br />

ermitteln<br />

• im Haushaltsplan erfolgt aktuell auf Grund fehlender Datengrundlagen keine spezifizierte Zuordnung von<br />

Abschreibungsbeträgen auf Kostenträgern bzw. Kostenstellen. Die Etatisierung der Abschreibungsaufwendungen erfolgt<br />

nach dem Schwerpunkt des Einsatzes jedes Anlagegutes und der damit verbundenen Zugehörigkeit zu einem<br />

entsprechenden Produkt<br />

• die im Gebührenrecht anzuwendenden Gesamtnutzungsdauern stimmen nicht zwingend mit den im Haushaltsrecht<br />

vorgegebenen Gesamtnutzungsdauern überein<br />

• die Periodenzuordnung von Erträgen kann insbesondere im Bereich der Sonderposten und der passiven<br />

Rechnungsabgrenzung voneinander abweichen<br />

• im Rahmen der erstmaligen Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 durften nach §§ 54 ff GemHVO NRW für die<br />

Ansatzermittlung in den einzelnen Bilanzpositionen Bewertungsvereinfachungsverfahren angewandt werden, die für die<br />

abgabenrechtliche Gebührenermittlung keine Gültigkeit haben dürfen<br />

Im Bereich der Abwasserbeseitigung ergibt sich weiterhin eine entscheidende Veränderung. Das Oberverwaltungsgericht für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 18.12.2007 die Abrechnung der Kosten der<br />

Niederschlagswasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab bei einer anderen Gemeinde in NRW beanstandet. Es<br />

wird nun ein gesplitteter Gebührenmaßstab, der das Gebührenaufkommen in Niederschlags- und Schmutzwasser aufteilt, verlangt.<br />

Da die <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> bis zu diesem Zeitpunkt die Abrechnung der Niederschlagswasserbeseitigung ebenfalls lediglich über den<br />

einheitlichen Frischwasser-Maßstab abgerechnet hatte, war eine Änderung zwingend erforderlich. Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> hatte<br />

daher beschlossen, rückwirkend zum 01.01.2008 die Berechnung der Abwasserbeseitigungsgebühren zu ändern.<br />

Seit dem Jahr 2010 hingegen werden die Abwasserbeseitigungsgebühren direkt auf der Grundlage des neuen Gebührenmaßstabes<br />

in Rechnung gestellt.<br />

Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung wurden insbesondere vor dem geschilderten Hintergrund zum 01.01.<strong>2012</strong> folgende<br />

Gebührensätze festgelegt.<br />

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