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Produktbuch 2012 - Stadt Kaarst

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* HAUSH ALT 2 0 1 2<br />

1.2.3. Der Kämmerer genehmigt Auszahlungen, die aus bilanz-/ haushaltsrechtlicher<br />

Veranlassung heraus investiv abzuwickeln sind, wenn hierfür im Rahmen der<br />

Haushaltsplanung entsprechende konsumtive Auszahlungsermächtigungen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

1.2.4. Soweit im Laufe des Haushaltsjahres über- und außerplanmäßige<br />

Verpflichtungsermächtigungen bewilligt werden müssen, entscheidet im Rahmen der<br />

Bestimmungen des § 85 GO NRW der Kämmerer<br />

a.) in unbegrenzter Höhe, soweit in den Jahren, zu deren Lasten die<br />

Verpflichtungsermächtigung bewilligt werden soll, Auszahlungen für Investitionstätigkeiten<br />

in entsprechender Höhe in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen sind,<br />

b.) alle übrigen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im<br />

Einzelfall<br />

2. Budgetbewirtschaftung<br />

� bei außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen 25.000 Euro nicht übersteigen,<br />

� bei überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen mit einem Haushaltsansatz und /<br />

oder einer Verpflichtungsermächtigung bis zu 250.000 Euro nicht mehr als 25.000<br />

Euro betragen,<br />

� bei überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen mit einem Haushaltsansatz und /<br />

oder Verpflichtungsermächtigung über 250.000 Euro höchstens 10 v.H. des Ansatzes<br />

und / oder der Verpflichtungsermächtigung, maximal aber 75.000 Euro betragen.<br />

Im Sinne des § 4 Abs. 5 GemHVO gelten folgende Regelungen:<br />

1. Ein Budget besteht aus einem Teilergebnisplan und dem dazugehörigen Teilfinanzplan im Rahmen<br />

der im <strong>Produktbuch</strong> abgebildeten Teilpläne nach § 4 Abs. 2 GemHVO (Produktebene).<br />

2. Für die Bewirtschaftung der Budgets sind die Leitungen der Organisationseinheiten verantwortlich.<br />

Die Budgetverantwortung für die einzelnen Produkte kann in Absprache auf die<br />

Produktverantwortlichen übertragen werden. Die Leitungen der Organisationseinheiten haben<br />

geeignete Maßnahmen für eine Einhaltung der Bewirtschaftungsregelungen sowie der<br />

Gesamtbudgets Sorge zu tragen.<br />

3. Organisationseinheiten im vorgenannten Sinne sind die Bereiche und Stabsstellen der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong>,<br />

die im Rahmen der Produkterstellung verantwortlich im Sinne der Teilpläne sind.<br />

3.1 Budgets, die im Rahmen der Budgetverantwortung durch die gleiche Organisationseinheit<br />

bewirtschaftet werden, werden zusammengefasst und im Rahmen der Budgetverantwortung<br />

gemeinsam bewirtschaftet (Bereichsbudgets).<br />

3.2 Die Leitungen der bewirtschaftenden Organisationseinheiten bestimmen nach den vorhandenen<br />

Steuerungsbedürfnissen im Rahmen ihrer Budgetverantwortung den weiteren<br />

Detaillierungsgrad ihrer Bereichsbudgets.<br />

3.3 Bereichsbudgets eines Fachbereiches werden zu Fachbereichsbudgets zusammengefasst und<br />

in Zuständigkeit der Fachbereichsleitung bewirtschaftet. Budgetübertragungen innerhalb eines<br />

Fachbereichsbudgets erfolgen in Absprache mit den betroffenen Fachbereichsleitungen.<br />

3.4 Fachbereichsübergreifende Budgetübertragungen erfolgen im Rahmen des städtischen<br />

Gesamtbudgets ausschließlich durch den Kämmerer. Der Kämmerer kann diese Befugnis an<br />

andere Stellen delegieren.<br />

3.5 Insgesamt gilt für die städtische Haushaltsausführung folgende Budgethierarchie mit den<br />

jeweils dazugehörigen Teilplänen auf Produktebene:<br />

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