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Organikum Organisch-chemisches Grundpraktikum

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A. 4.1. Aufbewahrung von Chemikalien 121<br />

mit lang ausgezogenem, dünnem Rohr. Während des Abschmelzens in einer spitzen Gebläseflamme<br />

kühlt man die Ampulle bei leichtsiedenden Stoffen in einem geeigneten Kühlbad.<br />

u<br />

Abb. A.184<br />

Füllen von Ampullen<br />

Der Umgang mit Chemikalien ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Chemikaliengesetz,<br />

die Gefahrstoffverordnung und weitere Vorschriften gesetzlich geregelt. 1 ) Danach<br />

sind Gefahrstoffe so aufzubewahren, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt<br />

nicht gefährden.<br />

Gefährliche Stoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt werden, deren Form oder<br />

Bezeichnung zur Verwechslung des Inhalts mit Lebensmitteln führen kann.<br />

Sämtliche Chemikalienbehälter sind deutlich und dauerhaft zu beschriften. Standflaschen,<br />

in denen gefährliche Stoffe für den Handgebrauch enthalten sind, müssen mindestens mit der<br />

Bezeichnung des Stoffes, den Gefahrsymbolen und den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen<br />

(vgl. Kap. G) gekennzeichnet sein. Es empfiehlt sich darüber hinaus, sie mit dem Standort<br />

(Labor-, Arbeitsplatznummer) sowie dem Namen des Besitzers zu versehen.<br />

Die üblichen Papieretiketten werden zweckmäßig mit Bleistift oder Tusche beschriftet und<br />

zur besseren Haltbarkeit mit durchsichtigem Klebeband überdeckt. Tinte und Kopierstift bleichen<br />

an der Laborluft schnell aus und verwischen leicht und sollten daher nicht verwendet werden.<br />

Alte Etiketten müssen entfernt und dürfen nicht überklebt werden, da das Abfallen des<br />

oberen Etiketts zu Verwechslungen führen kann. Für gebräuchliche aggressive Substanzen, die<br />

die Aufschrift zerstören würden, sind Flaschen mit geätzter Aufschrift im Handel.<br />

Ätzende (C), reizende (Xi) und gesundheitsschädliche (Xn) Stoffe sind so aufzubewahren,<br />

daß sie dem unmittelbaren Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.<br />

Giftige (T) und sehr giftige (T+) Stoffe müssen unter Verschluß gehalten werden.<br />

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI und B 2 ) dürfen an Arbeitsplätzen für den<br />

Handgebrauch nur in Gefäßen von höchstens l l Fassungsvermögen aufbewahrt werden. Die<br />

Anzahl der Gefäße ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.<br />

1 J VgI. Literaturhinweise am Ende des Kapitels.<br />

2 ) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) teilt diese in folgende Gefahrklassen ein:<br />

A. Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 10O 0 C haben und mit Wasser nicht mischbar sind. Sie<br />

gehören zur<br />

- Gefahrklasse AI, wenn sie einen Flammpunkt unter 21 0 C haben;<br />

- Gefahrklasse All, wenn ihr Flammpunkt zwischen 21 bis 55 0 C liegt;<br />

- Gefahrklasse AIII, wenn sie einen Flammpunkt von 55 bis 10O 0 C haben.<br />

B. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 0 C, die mit Wasser mischbar sind.<br />

Zur Gefahrklasse AI gehören danach z. B. Schwefelkohlenstoff, Ether, Benzen, Leichtbenzin, während<br />

Alkohol, Aceton u.a. in die Gefahrklasse B einzuordnen sind.

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