Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
e) Bedeutung des RSI für die Feststellung der Normadressateneigenschaft<br />
Die Beschlussabteilung erachtet den RSI als für die Messung von Marktmacht auf dem<br />
Stromerstabsatzmarkt sachgerechten Indikator. Zwar darf nicht verkannt werden, dass der RSI allein<br />
auf die Kapazität eines Unternehmens im Verhältnis zur Gesamtkapazität und der Gesamtnachfrage<br />
des Marktes abstellt, die Möglichkeit, Marktmacht auszuüben, aber noch von weiteren Faktoren (etwa<br />
der jeweiligen Zusammensetzung des Kraftwerksparks des betroffenen Unternehmens, in der Zukunft<br />
ggf. zunehmende Elastizität der Nachfrage) abhängen kann. Gleichwohl ist der RSI als belastbarer,<br />
den gegebenen Spezifika des Strommarktes in herausgehobener Weise Rechnung tragender<br />
Indikator anzusehen, wenn es darum geht zu quantifizieren, in welchem Ausmaß sich ein Anbieter<br />
unabhängig von seinen Wettbewerbern und der Marktgegenseite verhalten kann.<br />
Unter Berücksichtigung der über den Zusammenhang von RSI und Marktmacht geleisteten<br />
Vorarbeiten geht die Beschlussabteilung von folgenden Richtwerten aus:<br />
(1.) Bei einem RSI von über 1,2 kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein einzelner<br />
Anbieter nicht in der Lage ist, einen Preis deutlich über dem Preis bei vollständigem Wettbewerb zu<br />
setzen. 147 Sein Verhaltensspielraum wird hinreichend durch den Wettbewerb kontrolliert. Es sind<br />
ausreichend freie Kapazitäten vorhanden, um die Nachfrage zu befriedigen.<br />
(2.) Auf der anderen Seite bedeutet ein RSI von unter 1,0, dass ein Anbieter unverzichtbar ist, um die<br />
Nachfrage zu befriedigen. Nach Auffassung der Beschlussabteilung besteht eine tatsächliche<br />
Vermutung, dass ein Unternehmen über eine individuell marktbeherrschende Stellung verfügt, wenn<br />
der RSI in mehr als 5 % der Stunden unter 1,0 liegt. 148 Vergleichbar der Lage bei der gesetzlichen<br />
Marktbeherrschungsvermutung in § 19 Abs. 3 GWB kann diese Vermutung widerlegt werden, wenn<br />
strukturelle Faktoren im Markt darauf hindeuten, dass das betroffene Unternehmen trotz des<br />
Überschreitens der Schwellenwerte ausnahmsweise nicht über die Möglichkeit verfügt,<br />
gewinnbringend Preise über dem Wettbewerbsniveau zu fordern.<br />
Dabei ist hinsichtlich der Annahme einer Schwelle von 5 % als eines im Sinne der Rechtsprechung<br />
erheblichen Zeitraums folgender Zusammenhang zu beachten: Liegt der RSI für ein Unternehmen in<br />
5 % der Fälle unter einem bestimmten Schwellenwert, so werden in dieser Zeit deutlich mehr als 5 %<br />
des Umsatzes im Markt erzielt, weil ein niedriger RSI regelmäßig mit einer hohen Absatzmenge und<br />
einem hohen Strompreis einhergeht. So werden in den 5 % der Stunden, in denen der RSI der vier<br />
147<br />
Vgl. Sheffrin, Critical Actions Necessary for Effective Market Monitoring – Draft Comments, 2001, S. 9.<br />
148<br />
Vgl. Monopolkommission, Sondergutachten 54, Strom und Gas 2009 – Energiemärkte im Spannungsfeld<br />
von Politik und Wettbewerb, S. 65.<br />
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