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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

diesem Zwecke werden Reserveverträge abgeschlossen, die eine Energielieferung bei Ausfall von<br />

Kraftwerkskapazitäten zusichern.<br />

Nach Berichten von Marktteilnehmern hat sich insoweit aber noch kein funktionsfähiger Markt<br />

herausgebildet. Es sei schwierig, Reserveverträge zu angemessenen Preisen abzuschließen. Die<br />

Beschlussabteilung erwägt daher, diesen Bereich zukünftig näher zu untersuchen. Dies ist auch im<br />

Rahmen der geplanten Markttransparenzstelle möglich. Kraftwerksbetreiber mit Einzelanlagen oder<br />

kleinen Kraftwerksportfolios, die von den etablierten Erzeugungsunternehmen keine Reserveverträge<br />

zu angemessenen Preisen und Konditionen angeboten bekommen, haben die Möglichkeit, sich<br />

insoweit an die Beschlussabteilung zu wenden.<br />

2. Verfahren zur Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen<br />

Soweit sich im Rahmen der <strong>Sektoruntersuchung</strong> Wettbewerbsbeschränkungen durch konkrete<br />

Vertragsgestaltung ergeben haben, konnten diese von der Beschlussabteilung abgestellt werden.<br />

Das betrifft „Rückvergütungspflichten“ in Leistungsvorhaltungsverträgen zwischen der RWE Energie<br />

AG („RWE“) und der Evonik Steag GmbH („Evonik Steag“) für den Fall von Drittvermarktung.<br />

Die strombezogene Zusammenarbeit zwischen Evonik Steag und RWE beruhte auf der Grundlage<br />

zweier unterschiedlicher Modelle: Zum einen betreibt Evonik Steag mehrere eigene Kraftwerke an der<br />

Ruhr und im Saarland. Aus diesen Kraftwerken hält Evonik für RWE Leistung auf der Basis sog.<br />

Leistungsvorhaltungsverträge vor. Daneben besteht ein Betriebsführungsmodell, bei dem das<br />

jeweilige Kraftwerk von einer Gesellschaft errichtet wurde, an der RWE und Evonik beteiligt sind und<br />

Evonik als Betriebsführer ein gewisses Betreiberrisiko übernommen hat. Im Fokus des Verfahrens<br />

standen ausschließlich Klauseln in den Leistungsvorhaltungsverträgen. In nachträglichen<br />

Ergänzungsverträgen hatte sich Evonik 1999 verpflichtet, für den Fall, dass Evonik Strom aus den<br />

betroffenen Kraftwerken an Dritte vermarktet, an RWE eine anteilige pauschale „Rückvergütung“ von<br />

Kapitaldienstentgelten (55 DM/kW, nach dem 30.6.2004 einen Preis von 90 DM/kW) zu zahlen.<br />

Bei den Kapitaldienstentgelten handelt es sich um Zahlungen, die RWE als Gegenleistung für die<br />

Leistungsvorhaltung durch Evonik übernommen hatte. So besteht die Besonderheit der<br />

Leistungsvorhaltungsverträge darin, dass nicht, wie bei typischen Stromlieferverträgen, die Lieferung<br />

elektrischer Energie, sondern die kraftwerks- bzw. blockbezogene Vorhaltung von Kraftwerksleistung<br />

vereinbart wurde. Die Vergütung durch RWE erfolgte dabei kostenorientiert und strukturiert nach drei<br />

Komponenten: Der von RWE entrichtete Preis für die Leistungsvorhaltung deckt die Kapitaldienste<br />

(„Leistungspreis 1“) und die Aufwendungen für Betriebsführung und Instandhaltung („Leistungspreis<br />

2“). Der Preis für die von RWE tatsächlich abgerufene Energie („Arbeitspreis“) deckt die Kosten für<br />

den Primärenergieeinsatz und für sonstige Verbrauchsstoffe. Angesichts des Alters der Kraftwerke<br />

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