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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

eines Kraftwerks immer dann, wenn die durch den Einsatz entstehenden (Mehr-)Kosten mindestens<br />

durch den erzielbaren Preis gedeckt werden.<br />

1. Preisbildung nach Grenzkosten<br />

Unter den Voraussetzungen vollkommenen Wettbewerbs würde im Gleichgewicht der erzielbare Preis<br />

den Grenzkosten entsprechen. Grenzkosten sind diejenigen Kosten, die durch die Produktion einer<br />

weiteren Einheit eines Gutes entstehen. Bei der <strong>Stromerzeugung</strong> werden die Grenzkosten sowohl<br />

durch die variablen Kosten der Produktion einer zusätzlichen Einheit, also beispielsweise die Kosten<br />

des zusätzlichen Brennstoffeinsatzes, als auch durch Opportunitätskosten bestimmt. 51 Nach dem<br />

Konzept der Opportunitätskosten sind bei einer ökonomischen Entscheidung grundsätzlich diejenigen<br />

Kosten einzubeziehen, die den entgangenen Nutzen, den ein eingesetzter Faktor in einer alternativen<br />

Verwendung gestiftet hätte, bewerten. Die korrekte Einbeziehung von Opportunitätskosten<br />

gewährleistet eine volkswirtschaftlich optimale Allokation von Ressourcen. Die Investitionskosten und<br />

die übrigen Fixkosten des Betriebs eines Kraftwerkes sind hingegen für die kurzfristige<br />

Einsatzentscheidung irrelevant, da sie durch die Einsatzentscheidung nicht beeinflusst werden.<br />

Insbesondere die Investitionskosten sind im Wesentlichen irreversibel und daher hinsichtlich der<br />

kurzfristigen Einsatzentscheidung als versunkene Kosten anzusehen.<br />

Bei funktionierendem Wettbewerb agieren alle Marktteilnehmer als Preisnehmer. 52 Der Marktpreis<br />

wird als gegeben akzeptiert und die Marktteilnehmer passen lediglich die von ihnen abgenommene<br />

oder angebotene Menge an den Marktpreis an. Durch ein solches Verhalten wird das<br />

gesamtwirtschaftliche Wohlfahrtsoptimum erreicht. Ein gewinnmaximierender Anbieter wird unter<br />

diesen Bedingungen stets die Angebotsmenge seines Produkts so lange ausweiten, bis die<br />

Grenzerlöse den Grenzkosten entsprechen. In einem vollkommenen Markt wäre es für jeden Anbieter<br />

rational, seine Erzeugungskapazitäten zu den jeweiligen Grenzkosten anzubieten. 53 Liegt der<br />

Marktpreis über den Grenzkosten seines teuersten Kraftwerks, wird ein Anbieter seine vorhandenen<br />

Kapazitäten in vollem Umfang im Markt anbieten. Bezogen auf den Gesamtmarkt müsste der sich<br />

einstellende Strompreis im Ergebnis dann den Grenzkosten des teuersten zur Lastdeckung<br />

notwendigen Kraftwerks im Markt (des Grenzkraftwerks) entsprechen. Alle infra-marginalen<br />

Kraftwerke mit entsprechend niedrigeren Grenzkosten als das jeweils einschlägige, zur Deckung der<br />

Nachfrage erforderliche Grenzkraftwerk erzielen aufgrund des Gesetzes eines einheitlichen<br />

51 Zur Ermittlung der Grenzkosten verschiedener Kraftwerksarten s. auch Abschnitt. E.II.2.<br />

52 Vgl. Kerber/Schwalbe, Ökonomische Grundlagen des Wettbewerbsrechts, in Hirsch et al., Münchner<br />

Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, Bd.1, 2007, Rn. 1068-1081.<br />

53 Bei einem Angebot unterhalb der Grenzkosten liefe ein Anbieter Gefahr einen negativen Deckungsbeitrag im<br />

unten beschriebenen Sinne zu erwirtschaften. Böte ein Anbieter oberhalb seiner Grenzkosten, bestünde die<br />

Gefahr, dass ein Kraftwerk, das sich im Geld befindet und daher einen positiven Deckungsbeitrag<br />

erwirtschaften könnte, nicht zum Zuge kommt.<br />

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