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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

Handel beschaffte Mengen zurückgreifen, um das durch den Ausfall verursachte Leistungsdefizit zu<br />

kompensieren.<br />

Die Ersatzbeschaffung – ob durch Ausgleichsenergie, eigene Kraftwerksreserve oder eine Intraday-<br />

Beschaffung – verursache Zusatzkosten, die als Risikoprämie bei der Angebotserstellung am Day-<br />

Ahead-Markt aufgeschlagen werden müssten, um sich gegen Kraftwerksausfälle marktwirtschaftlich<br />

abzusichern.<br />

Zur Plausibilisierung der eingepreisten Risikoausfallprämien hat eines der betroffenen Unternehmen<br />

der Beschlussabteilung eine von ihm in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie vorgelegt. Darin<br />

werden Annahmen getroffen zur Ausfallhäufigkeit und -dauer jeder Erzeugungstechnologie und zu<br />

den Zusatzkosten für die Substitution des durch den Ausfall erwarteten Erzeugungsdefizits. Die<br />

Studie geht davon aus, dass die Substitution in der ersten Stunde des Ausfalls über<br />

Ausgleichsenergie, ab der zweiten Stunde über den Einkauf am Intraday-Markt erfolgt; alternativ wird<br />

eine Substitution durch Erzeugungsanlagen im Teillastbetrieb oder schnellstartbare Gasturbinen aus<br />

dem eigenen Kraftwerkspark betrachtet. Bei einem Vergleich der Grenzkostenangaben der vier<br />

großen Erzeugungsunternehmen fällt allerdings schon jetzt auf, dass eine Risikoausfallprämie<br />

flächendeckend allein von einem Erzeugungsunternehmen, von einem anderen darüber hinaus allein<br />

für (Stein-)Kohlekraftwerke eingepreist worden ist. Die Risikoausfallprämie wurde dabei teils auf die<br />

Grenzkosten, teils auf die An- und Abfahrkosten aufgeschlagen.<br />

Im Übrigen kamen die untersuchten großen Erzeugungsunternehmen soweit ersichtlich ohne den<br />

Ansatz einer Risikoausfallprämie aus. Dies wirft die Frage nach der betriebswirtschaftlichen<br />

Gebotenheit der Einpreisung und kartellrechtlich nach deren Vereinbarkeit mit § 29 GWB auf. So<br />

konnte die Beschlussabteilung für den Fall eines Gemeinschaftskraftwerks feststellen, dass auch im<br />

Ergebnis die von diesem Unternehmen angezeigten Grenzkosten in der Größenordnung der<br />

Risikoprämie über den von dem Vergleichsunternehmen für dieses Kraftwerk angegeben<br />

Grenzkosten liegen.<br />

Nach der Systematik des § 29 GWB liegt die Darlegungslast für die Rechtfertigung dieser Differenz<br />

bei dem Unternehmen, das die Risikoprämie einpreist.<br />

d) Mark-ups auf die Grenzkosten<br />

aa) Rechtlicher Rahmen<br />

Über die vorgehenden Einzelaspekte einer sachgerechten Grenzkostenbildung hinaus stellt sich<br />

grundsätzlich die Frage nach der kartellrechtlichen Beurteilung sogenannter Mark-ups: Ist es vor dem<br />

Hintergrund des der Preisbildung am Spotmarkt zugrundeliegenden Auktionsmechanismus mit<br />

§ 19 GWB, Art. 102 AEUV vereinbar, wenn ein marktbeherrschender Erzeuger bei der Erstellung<br />

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