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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

Würde hingegen ein festes Enddatum für den Kernkraftwerksbetrieb vorgegeben, so hätte der<br />

Betreiber vielmehr wegen der zeitlich limitierten Einsatzdauer einen Anreiz das Kraftwerk<br />

einzusetzen, sobald dieses im Geld ist. Die Festlegung einer Reststrommenge ohne ein bestimmtes<br />

zeitliches Enddatum hat auf der anderen Seite den Vorteil, dass mit der gleichen Reststrommenge,<br />

die einem Durchfahren bis zu einem bestimmten Enddatum entspricht, der preisdämpfende Effekt der<br />

Kernkraftwerks-Einspeisung über einen längeren Zeitraum genutzt werden kann, d.h. Kernkraftwerks-<br />

Strom über einen längeren Zeitraum zur Glättung von Peak-Preisen zur Verfügung steht.<br />

Letztlich dürften aber die Vorteile der Festlegung eines festen Enddatums überwiegen. Dies gilt nicht<br />

zuletzt vor dem Hintergrund höherer Planungssicherheit für Investitionen in<br />

Kraftwerksneubauprojekte: Bliebe aufgrund flexibler Fahrweise unbestimmt, wann die Kernkraftwerke<br />

tatsächlich vom Netz gehen, wäre dies für Investitionsentscheidungen in neue konventionelle<br />

Kraftwerke abträglich. Ein festes Enddatum würde darüber hinaus dem Anreiz begegnen, durch<br />

überlange Abschaltzeiten die Zurückhaltung von Erzeugungskapazität als technische Restriktion zu<br />

kaschieren, um eine insgesamt längere Verfügbarkeit der Kernkraftwerke zu erwirken.<br />

d) Auswirkungen der Kernbrennstoffsteuer<br />

Mit der Einführung einer Kernbrennstoffsteuer zum 1.1.2011 soll der Verbrauch von Kernbrennstoffen<br />

besteuert werden. Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in<br />

einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbst tragende Kettenreaktion ausgelöst<br />

wird. Sie soll 145 € pro Gramm Plutonium/Uran betragen.<br />

Die Besteuerung des Kernbrennstoffs bedingt eine Erhöhung der Grenzkosten und birgt nach den<br />

Gesetzmäßigkeiten der Strompreisbildung nach der Merit Order die Möglichkeit einer Erhöhung der<br />

Stromgroßhandelspreise in solchen Zeitpunkten, in denen die Kernkraftwerke mit ihren Grenzkosten<br />

preissetzend sind. Dies war zwar in der Vergangenheit eher selten der Fall. Führt aber die Einführung<br />

der Kernbrennstoffsteuer – wie derzeit prognostiziert – zu einem signifikanten Anstieg der<br />

Grenzkosten von Kernkraftwerken (der VIK rechnet bei Umlegung der erwarteten Zusatzkosten von<br />

2,3 Mrd. €/a auf eine erwartete Erzeugungsmenge von 140 Mrd. kWh mit Mehrkosten von 16,43<br />

€/MWh), werden diese auch deutlich häufiger marktpreissetzend sein. Insoweit wäre nicht nur<br />

gelegentlich mit einer Preiserhöhung zu rechnen, die letztlich auf die Verbraucher abgewälzt wird.<br />

Auf der anderen Seite ist freilich zu beachten, dass Kernenergie zu externen Effekten führt (hohe<br />

Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Endlagerung), die die Staatsfinanzen belasten, sich aber<br />

nicht in den Grenzkosten widerspiegeln. Im Ausgleich dieser Lasten mag die Brennelementesteuer<br />

eine zusätzliche fiskalpolitisch belastbare Rechtfertigung finden.<br />

Bei der Förderung von Erneuerbare-Energien-Projekten im Rahmen des Fonds-Modells ist zudem zu<br />

berücksichtigen, dass auch die Kernkraftwerksbetreiber selbst in nicht unbeachtlichem Umfang in<br />

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