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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

ab einer bestimmten MW-Leistung andere Turbinen (mit ggf. geringeren Wirkungsgraden oder<br />

anderen Brennstoffen) eingeschaltet werden müssen.<br />

Grenzkosten errechnen sich bei thermischen Kraftwerken im Wesentlichen aus den Brennstoffkosten<br />

frei Kraftwerk, dem Blockwirkungsgrad, den Kosten für CO2-Emissionszertifikate sowie den<br />

Einsatznebenkosten.<br />

Um den in Einzelheiten unterschiedlichen Optimierungskalkülen der stromproduzierenden<br />

Unternehmen gerecht zu werden, wurde bei der Erhebung der Grenzkosten von einer<br />

abschließenden Definition abgesehen. Die Beschlussabteilung hat im Rahmen der<br />

Auskunftsbeschlüsse den Unternehmen aufgegeben, ihre Grenzkosten so anzugeben, wie sie auch<br />

intern zur Kraftwerkseinsatzplanung kalkuliert werden. 201 Insoweit sollte den Bedürfnissen der<br />

Unternehmen im Hinblick auf ihre eigene Einsatzsteuerung Rechnung getragen, gleichwohl aber eine<br />

Überprüfung der Plausibilität der Angaben ermöglicht werden.<br />

Im Allgemeinen 202 setzen sich die Grenzkosten (GK) der Erzeugungsunternehmen aus der Summe<br />

der folgenden vier Kostenfaktoren zusammen:<br />

• Brennstoffkosten<br />

• Betriebsmittelkosten<br />

• CO2-Emissionskosten<br />

• An- und Abfahrkosten<br />

201 Dies bedeutet freilich nicht, dass im Hinblick auf die kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht die Unternehmen<br />

frei wären, die Grenzkosten durch Einpreisung beliebiger zusätzlicher Kostenposition, den Ansatz kalkulatorisch<br />

überhöhter Kostenpositionen bzw. die Hinzurechnung von Mark-ups zu erhöhen, vgl. hierzu Abschnitt E.II.2.d).<br />

202 Das gilt für Braunkohle-, Dampfturbinen-, Gasturbinen-, Gas- und Dampf-, Steinkohle- und Ölkraftwerke.<br />

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