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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

seines Day-Ahead-Angebots einen Aufschlag (Mark-up) berechnet, der zu einem Day-Ahead-<br />

Angebotspreis jenseits seiner Grenzkosten führt?<br />

Der Tatbestand des Marktmachtmissbrauchs im deutschen und europäischen Kartellrecht erfasst<br />

Handlungen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur des Marktes<br />

beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen<br />

Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch<br />

bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung mit Mitteln behindern, die von den Mitteln eines<br />

normalen, auf Leistung beruhenden Produktwettbewerbs auf Grundlage der Leistungen der<br />

Wirtschaftsbeteiligten abweichen. 225<br />

Unter normalen wettbewerblichen Bedingungen („workable competition“) würde man erwarten, dass<br />

in Ansehung des geltenden Auktionsmechanismus jeder Anbieter die ihm zur Verfügung stehenden<br />

Erzeugungskapazitäten zu Grenzkosten anbietet 226 . Denn bei einem Angebot jenseits der<br />

Grenzkosten liefe er Gefahr, mit der jeweiligen Erzeugungseinheit vollständig auszufallen und keinen<br />

Deckungsbeitrag zu erzielen, soweit sich ein Market Clearing Preis unterhalb seines Day-Ahead-<br />

Angebotspreises einstellt. Ein Angebot jenseits der Grenzkosten kann sich demgegenüber für ein<br />

marktbeherrschendes Erzeugungsunternehmen gerade wegen seiner marktbeherrschenden Stellung<br />

rechnen, wenn die Möglichkeit besteht, dass es zwar mit der über Grenzkosten angebotenen<br />

Erzeugungseinheit ausfällt, den entgangenen Deckungsbeitrag aber über die Verschiebung der Merit<br />

Order und einer damit verbundenen Erhöhung des Market Clearing Preises durch Zusatzgewinne für<br />

sein übriges Kraftwerksportfolio überkompensieren kann. Dementsprechend hat auch die<br />

Europäische Kommission die finanzielle Kapazitätszurückhaltung mit dem Ziel der Beeinflussung des<br />

Börsenpreises als missbräuchlich erachtet, sich im Übrigen aber einer expliziten Stellungnahme zur<br />

Zulässigkeit von Mark-ups enthalten.<br />

bb) Nach Unternehmensangaben derzeit keine Mark-ups<br />

Im Rahmen der <strong>Sektoruntersuchung</strong> des <strong>Bundeskartellamt</strong>s haben die vier großen<br />

Erzeugungsunternehmen für nahezu alle ihre Kraftwerksblöcke Grenzkosten ausgewiesenen, die mit<br />

den von ihnen angegebenen Day-Ahead-Angebotspreisen übereinstimmen. 227 Soweit diese Angaben<br />

225 St. Rsp. seit Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom 13.2.1979, Rs. 85/76, Hoffmann-LaRoche, Slg.<br />

1979, 461, 541; vgl. Dirksen in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 2,<br />

11. Aufl., Art. 82, Rn. 75.<br />

226 Vgl. Europäische Kommission, DG Competition Report on Energy Sector Inquiry, 2007, SEC(2006) 1724,<br />

Rn. 368-372; Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388, 39.389, Deutscher<br />

Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), Rn. 29.<br />

227 Ausnahmen ergaben sich nur für einige wenige Gasturbinen eines der vier großen Unternehmen und wurden<br />

Besonderheiten bei der Umlage von Startkosten zugeschrieben.<br />

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