Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
seines Day-Ahead-Angebots einen Aufschlag (Mark-up) berechnet, der zu einem Day-Ahead-<br />
Angebotspreis jenseits seiner Grenzkosten führt?<br />
Der Tatbestand des Marktmachtmissbrauchs im deutschen und europäischen Kartellrecht erfasst<br />
Handlungen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur des Marktes<br />
beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen<br />
Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch<br />
bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung mit Mitteln behindern, die von den Mitteln eines<br />
normalen, auf Leistung beruhenden Produktwettbewerbs auf Grundlage der Leistungen der<br />
Wirtschaftsbeteiligten abweichen. 225<br />
Unter normalen wettbewerblichen Bedingungen („workable competition“) würde man erwarten, dass<br />
in Ansehung des geltenden Auktionsmechanismus jeder Anbieter die ihm zur Verfügung stehenden<br />
Erzeugungskapazitäten zu Grenzkosten anbietet 226 . Denn bei einem Angebot jenseits der<br />
Grenzkosten liefe er Gefahr, mit der jeweiligen Erzeugungseinheit vollständig auszufallen und keinen<br />
Deckungsbeitrag zu erzielen, soweit sich ein Market Clearing Preis unterhalb seines Day-Ahead-<br />
Angebotspreises einstellt. Ein Angebot jenseits der Grenzkosten kann sich demgegenüber für ein<br />
marktbeherrschendes Erzeugungsunternehmen gerade wegen seiner marktbeherrschenden Stellung<br />
rechnen, wenn die Möglichkeit besteht, dass es zwar mit der über Grenzkosten angebotenen<br />
Erzeugungseinheit ausfällt, den entgangenen Deckungsbeitrag aber über die Verschiebung der Merit<br />
Order und einer damit verbundenen Erhöhung des Market Clearing Preises durch Zusatzgewinne für<br />
sein übriges Kraftwerksportfolio überkompensieren kann. Dementsprechend hat auch die<br />
Europäische Kommission die finanzielle Kapazitätszurückhaltung mit dem Ziel der Beeinflussung des<br />
Börsenpreises als missbräuchlich erachtet, sich im Übrigen aber einer expliziten Stellungnahme zur<br />
Zulässigkeit von Mark-ups enthalten.<br />
bb) Nach Unternehmensangaben derzeit keine Mark-ups<br />
Im Rahmen der <strong>Sektoruntersuchung</strong> des <strong>Bundeskartellamt</strong>s haben die vier großen<br />
Erzeugungsunternehmen für nahezu alle ihre Kraftwerksblöcke Grenzkosten ausgewiesenen, die mit<br />
den von ihnen angegebenen Day-Ahead-Angebotspreisen übereinstimmen. 227 Soweit diese Angaben<br />
225 St. Rsp. seit Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom 13.2.1979, Rs. 85/76, Hoffmann-LaRoche, Slg.<br />
1979, 461, 541; vgl. Dirksen in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 2,<br />
11. Aufl., Art. 82, Rn. 75.<br />
226 Vgl. Europäische Kommission, DG Competition Report on Energy Sector Inquiry, 2007, SEC(2006) 1724,<br />
Rn. 368-372; Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388, 39.389, Deutscher<br />
Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), Rn. 29.<br />
227 Ausnahmen ergaben sich nur für einige wenige Gasturbinen eines der vier großen Unternehmen und wurden<br />
Besonderheiten bei der Umlage von Startkosten zugeschrieben.<br />
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