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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

erhebliche Kapazitäten aus Kernkraftwerken verfügen. Die Kapazitäten aus Kernkraftwerken festigen<br />

aufgrund ihrer vergleichsweise niedrigen Grenzkosten dauerhaft eine hohe Präsenz im<br />

Grundlastbereich, begründen die Aussicht auf hohe Margen und sind Grundlage für eine gesichert<br />

hohe Finanzkraft der jeweiligen Betreiber.<br />

h) Zwischenergebnis zu 4.<br />

Die Ergebnisse der wettbewerblichen Analyse, d.h. insbesondere der Pivot-Analyse deuten daraufhin,<br />

dass sich auf dem deutschen Großhandelsstrommarkt mindestens drei Unternehmen, wahrscheinlich<br />

sogar vier Unternehmen in einer Position befinden, die es ihnen ermöglicht, sich in einem<br />

nennenswerten Umfang unabhängig von ihren Wettbewerbern, Abnehmern und schließlich<br />

gegenüber den Verbrauchern zu verhalten und dadurch den Wettbewerb auf dem Erstabsatzmarkt zu<br />

beeinträchtigen. So konnte in einer signifikanten Anzahl von Stunden die Stromnachfrage in<br />

Deutschland ohne die Kapazitäten von jeweils E.ON, RWE, Vattenfall und – jedenfalls in 2007 –<br />

EnBW nicht gedeckt werden. Diese Unternehmen befinden sich als unverzichtbare Anbieter in einer<br />

Position der Stärke. Dieser Befund wird - jedenfalls für E.ON - bestätigt durch die vorläufigen<br />

Feststellungen der Europäischen Kommission in Sachen „Deutscher Stromgroßhandel“ 153 nach<br />

denen es E.ON insbesondere 2003 und 2004 möglich war, eine erfolgreiche Strategie der gezielten<br />

Kapazitätszurückhaltung zu verfolgen, auch ohne auf mögliche Reaktionen der Wettbewerber<br />

Rücksicht nehmen oder mit diesen abstimmen zu müssen.<br />

Die Analyse der Kräfteverhältnisse auf dem Stromgroßhandelsmarkt und die Berücksichtigung seiner<br />

Besonderheiten (insbesondere der Nichtspeicherbarkeit) legen das Ergebnis nahe, dass in<br />

Deutschland mehrere Anbieter individuell über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Der<br />

Annahme einer individuell marktbeherrschenden Stellung stehen auch Konzeption und Dogmatik des<br />

§ 19 GWB, Art. 102 AEUV nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang<br />

die Möglichkeit mehrerer Einzelmarktbeherrscher ausdrücklich anerkannt 154 . Die besonderen<br />

Verhältnisse auf dem Stromgroßhandelsmarkt legen es nahe, auch hier von der Möglichkeit<br />

individueller Marktbeherrschung durch mehrere Unternehmen auszugehen. 155<br />

5. Ergebnis<br />

Soweit die von E.ON vollzogenen Veränderungen die Symmetrie zwischen RWE und E.ON verändert<br />

haben, kann allein daraus nicht auf den Fortfall der Normadressateneigenschaft geschlossen werden.<br />

Für die Feststellung kollektiver Marktbeherrschung ist neben strukturellen Kriterien auch das<br />

153 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388, 39.389, Deutscher Stromgroßhandelsmarkt<br />

und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON).<br />

154 BGH, Urteil vom 3.3.2009 – KZR 82/07 („Reisestellenkarte“), S. 13 der Urteilsausfertigung.<br />

155 Diese Sichtweise wird im Ergebnis auch vom Case-Team der Generaldirektion Wettbewerb geteilt.<br />

113

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