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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

Strommengen auch "körperlich" in Form von Netzspannung geliefert werden müssen -<br />

immer nur um die Mengen, die von den stromerzeugenden und -importierenden<br />

Unternehmen angeboten werden. Über eine Verringerung der angebotenen Mengen<br />

können diese Unternehmen daher den Preis beeinflussen.“<br />

Auf dem abgegrenzten Erstabsatzmarkt umfasst die Anbieterseite vor allem die vier großen<br />

Erzeugungsunternehmen RWE, E.ON, Vattenfall Europe und EnBW sowie eine größere Zahl von<br />

Stadtwerken, Stadtwerkekooperationen und unabhängigen Kraftwerksbetreibern aus dem In- und<br />

Ausland (sogenannte Independent Power Producers, kurz IPPs).<br />

Die Europäische Kommission geht ebenfalls von einem einheitlichen <strong>Stromerzeugung</strong>s- und -<br />

großhandelsmarkt aus, der weitgehend dem vom <strong>Bundeskartellamt</strong> angenommenen<br />

Stromerstabsatzmarkt entspricht. 88<br />

Bei den Großhandelsmärkten existieren äußerst vielfältige Vertriebswege. Eine sachliche und<br />

räumliche Marktabgrenzung war hier bisher für die kartellrechtliche Aufsicht nicht erforderlich.<br />

Gleichwohl schließen Änderungen der tatsächlichen Rahmenbedingungen Modifikationen der<br />

sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung für die Zukunft nicht aus.<br />

b) Keine Einbeziehung von Regelenergie<br />

Die Vermarktung von Regelenergie ist nach Ansicht der Beschlussabteilung nicht Bestandteil des<br />

Erstabsatzmarktes für Strom. Regelenergie wird zwar von denselben Kraftwerken erbracht, die auch<br />

im Stromgroßhandel eingesetzt werden. Angebot und Nachfrage von Regelenergie unterliegen<br />

jedoch einer Reihe von Besonderheiten, die für einen eigenständigen Markt sprechen.<br />

Nachfrager von Regelenergie sind allein die vier Übertragungsnetzbetreiber. Sie benötigen<br />

Regelenergie für die Aufrechterhaltung der Netzfrequenz. Weitere Nachfrager von Regelenergie gibt<br />

es nicht. Zudem wird bei der Regelenergie die Vorhaltung von Kapazität vermarktet, während<br />

Gegenstand des Stromgroßhandels Strommengen sind. Lediglich im Bedarfsfall werden von der<br />

vorgehaltenen Regelleistung tatsächlich Strommengen abgerufen.<br />

Um Regelenergie anbieten zu können, müssen sich die einzelnen Kraftwerke der<br />

Erzeugungsunternehmen für die Erbringung der jeweiligen Regelenergiequalität beim<br />

Übertragungsnetzbetreiber präqualifizieren. Das heißt sie müssen über das für den regulären<br />

87<br />

Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2008, KVR 60/07, E.ON/Eschwege, Beschlussausfertigung<br />

S. 18 = WuW/E DE-R 2451 ff.<br />

88<br />

Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 29.9.2003, COMP/M.3268, Sydkraft/Graninge, Tz. 14;<br />

Europäische Kommission, Entscheidung vom 21.12.2005, COMP/M.3696, E.ON/MOL, Tz. 223 f.; Europäische<br />

Kommission, Entscheidung vom 23.6.2009, COMP/M.5467, RWE/Essent, Tz. 23, als auch Ergebnis der<br />

<strong>Sektoruntersuchung</strong>: Europäische Kommission, DG Competition, Report on the Energy Sector Inquiry, SEC<br />

(2006) 1724, 397 ff.<br />

71

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