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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

Grenzkraftwerke durch den Betrieb dieser Kraftwerke zu amortisieren. Insoweit ist daran zu erinnern,<br />

dass sich § 19 GWB, Art. 102 AEUV ausschließlich an marktbeherrschende Unternehmen richten.<br />

Alle anderen Unternehmen unterliegen bei der autonomen Gestaltung ihrer Angebotspreise von<br />

vornherein keinerlei kartellrechtlichen Schranken. Soweit sich mittel- oder langfristig also tatsächlich<br />

eine Knappheitssituation abzeichnete, würde die Aussicht, durch Knappheitspreise zusätzliche<br />

Gewinne erzielen zu können, den nötigen Investitionsanreiz jedenfalls für alle diejenigen<br />

Unternehmen bieten, die nicht den besonderen, an die herausgehobene Stellung des<br />

Marktbeherrschers anknüpfenden Beschränkungen unterliegen.<br />

Zuzugeben ist der Argumentation der großen Erzeugungsunternehmen freilich, dass es auch<br />

Marktbeherrschern möglich sein muss, ihre totalen Durchschnittskosten – bezogen auf ihren<br />

gesamten Kraftwerkspark – zu decken. Dies kann unter besonderen Umständen (flache Merit Order<br />

im preissetzenden Bereich in Ländern mit nur einem dominierenden Brennstofftyp, dramatisches<br />

Absinken der Benutzungsstundenzahl konventioneller Kraftwerke nach weit fortgeschrittener<br />

Verwirklichung des EEG-Ausbaus) auch einen Aufschlag auf die Grenzkosten des Grenzkraftwerks<br />

bedingen. Eine derartige besondere Situation ist auf dem deutschen Markt aber derzeit nicht zu<br />

erkennen und auch für die nähere Zukunft nicht absehbar. Ist – wie derzeit – die Merit Order-Kurve im<br />

preisrelevanten Bereich steil, können marktbeherrschende Unternehmen ihre totalen<br />

durchschnittlichen Kosten auch dann decken (und darüber hinaus erhebliche Gewinne erzielen),<br />

wenn sie zu Grenzkosten an der Börse anbieten.<br />

Vor diesem Hintergrund geht die Beschlussabteilung davon aus, dass es bei Zugrundelegung des<br />

geltenden Auktionsmechanismus und der gegebenen Marktverhältnisse den Normadressaten der §<br />

19, Art. 102 AEUV (nur marktbeherrschende Unternehmen, vgl. dazu oben D II) grundsätzlich<br />

verwehrt ist, zu einem Preis oberhalb ihrer Grenzkosten anzubieten, es sei denn, das Unternehmen<br />

weist nach, dass ein entsprechender Mark-up erforderlich ist, um seine – bezogen auf das gesamte<br />

Krafwerksportfolio – totalen Durchschnittskosten zu erwirtschaften.<br />

III. Weitere Analysen und Ergebnisse<br />

Neben der Analyse der Kapazitätszurückhaltung hat die Beschlussabteilung die auf der Grundlage<br />

der erhobenen Daten nachgebildete Merit Order der deutschen <strong>Stromerzeugung</strong> näher analysiert.<br />

Diese Analysen sind Gegenstand des folgenden Abschnitts. Dabei wird zunächst die gesamte Merit<br />

Order einer näheren Betrachtung unterzogen (Abschnitt 1). Anschließend werden die Kapazitäten, die<br />

dem Erstabsatzmarkt nicht zur Verfügung stehen (technische Restriktionen und für Regel- und<br />

Reservezwecke vorgehaltene Kapazitäten) näher analysiert (Abschnitt 2). Des Weiteren werden<br />

ausgewählte Faktoren erörtert, die einen Einfluss auf die Merit Order haben: Im- und Exporte<br />

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