Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
Grenzkraftwerke durch den Betrieb dieser Kraftwerke zu amortisieren. Insoweit ist daran zu erinnern,<br />
dass sich § 19 GWB, Art. 102 AEUV ausschließlich an marktbeherrschende Unternehmen richten.<br />
Alle anderen Unternehmen unterliegen bei der autonomen Gestaltung ihrer Angebotspreise von<br />
vornherein keinerlei kartellrechtlichen Schranken. Soweit sich mittel- oder langfristig also tatsächlich<br />
eine Knappheitssituation abzeichnete, würde die Aussicht, durch Knappheitspreise zusätzliche<br />
Gewinne erzielen zu können, den nötigen Investitionsanreiz jedenfalls für alle diejenigen<br />
Unternehmen bieten, die nicht den besonderen, an die herausgehobene Stellung des<br />
Marktbeherrschers anknüpfenden Beschränkungen unterliegen.<br />
Zuzugeben ist der Argumentation der großen Erzeugungsunternehmen freilich, dass es auch<br />
Marktbeherrschern möglich sein muss, ihre totalen Durchschnittskosten – bezogen auf ihren<br />
gesamten Kraftwerkspark – zu decken. Dies kann unter besonderen Umständen (flache Merit Order<br />
im preissetzenden Bereich in Ländern mit nur einem dominierenden Brennstofftyp, dramatisches<br />
Absinken der Benutzungsstundenzahl konventioneller Kraftwerke nach weit fortgeschrittener<br />
Verwirklichung des EEG-Ausbaus) auch einen Aufschlag auf die Grenzkosten des Grenzkraftwerks<br />
bedingen. Eine derartige besondere Situation ist auf dem deutschen Markt aber derzeit nicht zu<br />
erkennen und auch für die nähere Zukunft nicht absehbar. Ist – wie derzeit – die Merit Order-Kurve im<br />
preisrelevanten Bereich steil, können marktbeherrschende Unternehmen ihre totalen<br />
durchschnittlichen Kosten auch dann decken (und darüber hinaus erhebliche Gewinne erzielen),<br />
wenn sie zu Grenzkosten an der Börse anbieten.<br />
Vor diesem Hintergrund geht die Beschlussabteilung davon aus, dass es bei Zugrundelegung des<br />
geltenden Auktionsmechanismus und der gegebenen Marktverhältnisse den Normadressaten der §<br />
19, Art. 102 AEUV (nur marktbeherrschende Unternehmen, vgl. dazu oben D II) grundsätzlich<br />
verwehrt ist, zu einem Preis oberhalb ihrer Grenzkosten anzubieten, es sei denn, das Unternehmen<br />
weist nach, dass ein entsprechender Mark-up erforderlich ist, um seine – bezogen auf das gesamte<br />
Krafwerksportfolio – totalen Durchschnittskosten zu erwirtschaften.<br />
III. Weitere Analysen und Ergebnisse<br />
Neben der Analyse der Kapazitätszurückhaltung hat die Beschlussabteilung die auf der Grundlage<br />
der erhobenen Daten nachgebildete Merit Order der deutschen <strong>Stromerzeugung</strong> näher analysiert.<br />
Diese Analysen sind Gegenstand des folgenden Abschnitts. Dabei wird zunächst die gesamte Merit<br />
Order einer näheren Betrachtung unterzogen (Abschnitt 1). Anschließend werden die Kapazitäten, die<br />
dem Erstabsatzmarkt nicht zur Verfügung stehen (technische Restriktionen und für Regel- und<br />
Reservezwecke vorgehaltene Kapazitäten) näher analysiert (Abschnitt 2). Des Weiteren werden<br />
ausgewählte Faktoren erörtert, die einen Einfluss auf die Merit Order haben: Im- und Exporte<br />
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