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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

verpflichtet, entsprechend ihrer Marktanteile den EEG-Strom physikalisch und finanziell<br />

auszugleichen (§ 36 EEG).<br />

Bis zum 31.12.2009 waren die Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher<br />

liefern, gemäß § 37 EEG a.F. 70 verpflichtet, den EEG-Strom anteilig von dem für sie verantwortlichen<br />

Übertragungsnetzbetreiber abzunehmen und zu vergüten. Gemäß einer Branchenlösung vom<br />

2.11.2005 erfolgte die Weitergabe des EEG-Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber in Form<br />

eines Monatsbands. 71 Die Höhe des Monatsbands basierte auf einer Prognose der erwarteten<br />

deutschlandweiten EEG-Einspeisung und des Letztverbraucherabsatzes. Sie wurde durch den BDEW<br />

monatlich ermittelt. Im Rahmen der Erstellung der Monatsbänder (EEG-Veredelung) mussten die<br />

Übertragungsnetzbetreiber Strommengen zu- oder verkaufen, da die tatsächliche EEG-Einspeisung<br />

in aller Regel von dem festgelegten Monatsband abwich.<br />

Zum 1.1.2010 ist ein neuer Ausgleichsmechanismus in Kraft getreten. Danach sind die<br />

Energieversorgungsunternehmen nicht mehr verpflichtet, von den Übertragungsnetzbetreibern EEG-<br />

Strom abzunehmen. Die Praxis der Herstellung und Lieferung von Monatsbändern durch die<br />

Übertragungsnetzbetreiber entfällt. Stattdessen haben die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-<br />

Strom nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten<br />

Ausgleichmechanismus (AusglMechV) am Spotmarkt einer Strombörse zu vermarkten. Nach § 1<br />

Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten<br />

Ausgleichmechanismus (AusglMechAV) ist die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte<br />

Einspeiseleistung des EEG-Stroms preisunabhängig über den vortägigen Spotmarkt einer<br />

Strombörse zu verkaufen. Bei Abweichungen, die sich aus den untertägigen Prognosen ergeben, sind<br />

weitere Mengen am untertägigen Spotmarkt zu verkaufen bzw. zu erwerben (§ 1 Abs. 2<br />

AusglMechAV).<br />

3. Kosten des EEG-Stroms<br />

Die Erzeuger von EEG-Strom haben im Jahr 2007 Vergütungen von insgesamt rund 7,6 Mrd. €, im<br />

Jahr 2008 Vergütungen von insgesamt rund 8,7 Mrd. € und im Jahr 2009 Vergütungen von insgesamt<br />

rund 10,5 Mrd. € erhalten. 72 Nach dem bis Ende 2009 gültigen Ausgleichsmechanismus wurden diese<br />

Kosten auf die Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, umgelegt.<br />

Für den Bezug der Monatsbänder mussten sie eine EEG-Durchschnittsvergütung zahlen, die auf der<br />

70 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung vom 21.7.2004, BGBl. I S. 1918.<br />

71 Vertikaler physikalischer Belastungsausgleich vom Übertragungsnetzbetreiber an die<br />

Letztverbraucherversorger (Lieferanten) nach § 14 Abs. 3 EEG - Branchenlösung - des VDEW und des VDN<br />

vom 2.11.2005, abrufbar unter http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_EEG-Profilwaelzung/$file/EEG-<br />

Profilwaelzung_Branchenloesung2005-11-02.pdf.<br />

72 Vergütungen für eingespeiste EEG-Strommengen abzüglich der vermiedenen Netznutzungsentgelte, vgl.<br />

EEG-Jahresendabrechnungen auf www.eeg-kwk.net.<br />

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