Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
3. Stärkere Marktintegration von EEG-Strom<br />
Vor dem Hintergrund der stetig steigenden EEG-Erzeugung erscheint aus Sicht des<br />
<strong>Bundeskartellamt</strong>s eine stärkere Marktintegration der EEG-Erzeugung erforderlich. Notwendig ist,<br />
dass die Allokationssignale des wettbewerblich organisierten Stromgroßhandels auch die EEG-<br />
Erzeugung erreichen, so dass diese stärker bedarfsgerecht erfolgt. Die derzeitige Vermarktung durch<br />
die Übertragungsnetzbetreiber nach der AusglMechV setzt derartige Allokationssignale zur<br />
Optimierung der EEG-Erzeugung nicht.<br />
Richtiger Ansatzpunkt ist aus Sicht des <strong>Bundeskartellamt</strong>s die Weiterentwicklung der<br />
Direktvermarktung. Diese ist bereits heute möglich, aber nur wenig genutzt. Es ist daher notwendig,<br />
die Direktvermarktung durch ein Anreizsystem attraktiver auszugestalten, um eine aktive<br />
Marktteilnahme der EEG-Erzeuger zu etablieren. 307 Möglich ist beispielsweise, dass die EEG-<br />
Erzeuger ihren Strom selbst am Markt vermarkten und zusätzlich einen Bonus erhalten<br />
(Marktprämienmodell 308 ). Hierdurch würden zum einen Anreize für eine bedarfsgerechtere<br />
Einspeisung geschaffen. Zum anderen würden die EEG-Erzeuger an den Wettbewerbsmarkt<br />
herangeführt und könnten Erfahrungen sammeln, um langfristig wettbewerbsfähig zu werden und<br />
eigenständig am Markt bestehen zu können.<br />
Das <strong>Bundeskartellamt</strong> schlägt gleichzeitig die Abschaffung des sogenannten Grünstromprivilegs in<br />
der derzeitigen Form vor. Dieses sieht die Befreiung eines Energieversorgers von der EEG-<br />
Umlagepflicht vor, wenn der Anteil des an Letztverbraucher gelieferten EEG-Stroms 50 % seines<br />
Gesamtabsatzes beträgt (§ 37 Abs. 1 S. 2 EEG). Das Grünstromprivileg ist in seiner derzeitigen Form<br />
kein adäquates Mittel zur Förderung der Direktvermarktung und führt zu erheblichen<br />
Kostensteigerungen und einer ungerechtfertigten Lastenverteilung für die Verbraucher, deren<br />
Stromlieferungen nicht dem Grünstromprivileg unterfallen. Zwar wird hierdurch die EEG-Umlage<br />
durch eine sinkende Einspeisevergütung entlastet. Dennoch kommt es zu einer Steigerung der EEG-<br />
Umlage. Zum einen verteilt sich die EEG-Umlage auf immer weniger Abnehmer, da nicht nur die<br />
Grünstrommengen von der EEG-Umlage befreit sind, sondern auch die darüber hinausgehenden<br />
konventionellen Mengen des jeweiligen Versorgers. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass<br />
307 Eine entsprechende Verordnungsermächtigung ist bereits in § 64 Abs. 1 Nr. 6 lit. a EEG vorgesehen.<br />
Danach können zur verbesserten Integration von EEG-Strom finanzielle Anreize für die Verstetigung,<br />
bedarfsgerechte Einspeisung sowie die verbesserte Netz- und Marktintegration von EEG-Strom gesetzt werden.<br />
Im Energiekonzept hat die Bundesregierung angekündigt, dass sie die Einführung einer optionalen Marktprämie<br />
prüfen wird, vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung zum „Energiekonzept für eine umweltschonende,<br />
zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung und 10-Punkte-Sofortprogramm – Monitoring und<br />
Zwischenbericht der Bundesregierung“, BT-Drucksache 17/34049 vom 28.09.2010, S. 4, 12.<br />
308 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Marktprämienmodell ausgestaltet werden kann. Wichtig ist aus<br />
Sicht des <strong>Bundeskartellamt</strong>s, dass eine optionale Marktprämie so ausgestaltet ist, dass sie ausreichend Anreize<br />
zum Ausstieg aus der garantierten Förderung gibt. Gleichzeitig sollte sie im Vergleich zum heutigen System<br />
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