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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

3. Stärkere Marktintegration von EEG-Strom<br />

Vor dem Hintergrund der stetig steigenden EEG-Erzeugung erscheint aus Sicht des<br />

<strong>Bundeskartellamt</strong>s eine stärkere Marktintegration der EEG-Erzeugung erforderlich. Notwendig ist,<br />

dass die Allokationssignale des wettbewerblich organisierten Stromgroßhandels auch die EEG-<br />

Erzeugung erreichen, so dass diese stärker bedarfsgerecht erfolgt. Die derzeitige Vermarktung durch<br />

die Übertragungsnetzbetreiber nach der AusglMechV setzt derartige Allokationssignale zur<br />

Optimierung der EEG-Erzeugung nicht.<br />

Richtiger Ansatzpunkt ist aus Sicht des <strong>Bundeskartellamt</strong>s die Weiterentwicklung der<br />

Direktvermarktung. Diese ist bereits heute möglich, aber nur wenig genutzt. Es ist daher notwendig,<br />

die Direktvermarktung durch ein Anreizsystem attraktiver auszugestalten, um eine aktive<br />

Marktteilnahme der EEG-Erzeuger zu etablieren. 307 Möglich ist beispielsweise, dass die EEG-<br />

Erzeuger ihren Strom selbst am Markt vermarkten und zusätzlich einen Bonus erhalten<br />

(Marktprämienmodell 308 ). Hierdurch würden zum einen Anreize für eine bedarfsgerechtere<br />

Einspeisung geschaffen. Zum anderen würden die EEG-Erzeuger an den Wettbewerbsmarkt<br />

herangeführt und könnten Erfahrungen sammeln, um langfristig wettbewerbsfähig zu werden und<br />

eigenständig am Markt bestehen zu können.<br />

Das <strong>Bundeskartellamt</strong> schlägt gleichzeitig die Abschaffung des sogenannten Grünstromprivilegs in<br />

der derzeitigen Form vor. Dieses sieht die Befreiung eines Energieversorgers von der EEG-<br />

Umlagepflicht vor, wenn der Anteil des an Letztverbraucher gelieferten EEG-Stroms 50 % seines<br />

Gesamtabsatzes beträgt (§ 37 Abs. 1 S. 2 EEG). Das Grünstromprivileg ist in seiner derzeitigen Form<br />

kein adäquates Mittel zur Förderung der Direktvermarktung und führt zu erheblichen<br />

Kostensteigerungen und einer ungerechtfertigten Lastenverteilung für die Verbraucher, deren<br />

Stromlieferungen nicht dem Grünstromprivileg unterfallen. Zwar wird hierdurch die EEG-Umlage<br />

durch eine sinkende Einspeisevergütung entlastet. Dennoch kommt es zu einer Steigerung der EEG-<br />

Umlage. Zum einen verteilt sich die EEG-Umlage auf immer weniger Abnehmer, da nicht nur die<br />

Grünstrommengen von der EEG-Umlage befreit sind, sondern auch die darüber hinausgehenden<br />

konventionellen Mengen des jeweiligen Versorgers. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass<br />

307 Eine entsprechende Verordnungsermächtigung ist bereits in § 64 Abs. 1 Nr. 6 lit. a EEG vorgesehen.<br />

Danach können zur verbesserten Integration von EEG-Strom finanzielle Anreize für die Verstetigung,<br />

bedarfsgerechte Einspeisung sowie die verbesserte Netz- und Marktintegration von EEG-Strom gesetzt werden.<br />

Im Energiekonzept hat die Bundesregierung angekündigt, dass sie die Einführung einer optionalen Marktprämie<br />

prüfen wird, vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung zum „Energiekonzept für eine umweltschonende,<br />

zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung und 10-Punkte-Sofortprogramm – Monitoring und<br />

Zwischenbericht der Bundesregierung“, BT-Drucksache 17/34049 vom 28.09.2010, S. 4, 12.<br />

308 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Marktprämienmodell ausgestaltet werden kann. Wichtig ist aus<br />

Sicht des <strong>Bundeskartellamt</strong>s, dass eine optionale Marktprämie so ausgestaltet ist, dass sie ausreichend Anreize<br />

zum Ausstieg aus der garantierten Förderung gibt. Gleichzeitig sollte sie im Vergleich zum heutigen System<br />

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