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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

Abbildung 24: Erhöhung des Börsenpreises durch finanzielle Kapazitätszurückhaltung<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

c) Kapazitätszurückhaltung als Form des Ausbeutungsmissbrauchs<br />

Bei beiden Arten der Kapazitätszurückhaltung handelt es sich konzeptionell um eine Form des<br />

Ausbeutungsmissbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1 GWB. Dabei lässt sich die<br />

„physische Kapazitätszurückhaltung“ ohne weiteres als Einschränkung der Erzeugung zum Schaden<br />

der Verbraucher im Sinne von Art. 102 Abs. 2 lit. b AEUV begreifen. Die Einschränkung der eigenen<br />

Produktion ist missbräuchlich, wenn der Marktbeherrscher mit dieser Maßnahme trotz hinreichender<br />

Nachfrage eine Verknappung des Angebots und mittelbar eine Verteuerung der verknappten<br />

Erzeugnisse bezweckt oder bewirkt. 162 Der Tatbestand des Ausbeutungsmissbrauchs erfasst im<br />

Ergebnis auch die „finanzielle Kapazitätszurückhaltung“, wobei letztlich offenbleiben kann, ob es sich<br />

hierbei – im Hinblick auf die identische Wirkung – um eine Verknappung des Angebots im Sinne des<br />

Art. 102 Abs. 2 lit. b AEUV oder schlicht um eine Modalität des Preishöhenmissbrauchs im Sinne des<br />

Art. 102 Abs. 2 (a) AEUV bzw. der §§ 19 Abs. 1, 4 Nr. 2, 29 S. 1 Nr. 2 GWB handelt.<br />

162 Vgl. Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zur deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 2, 11. Aufl., Art.<br />

82, Rn. 190; ebenso Schröter in Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht,<br />

Art. 82, Rn. 201.<br />

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