Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
Die Frage, ob die Erzeugung bei niedrigen bzw. negativen Preisen reduziert wird, ist eine<br />
Optimierungsentscheidung der Erzeugungsunternehmen. Hierbei spielen insbesondere folgende<br />
Faktoren eine Rolle:<br />
• An- und Abfahrkosten: Insbesondere die Kosten der Wiederanfahrt können durchaus erheblich<br />
sein. Hinzu kommen Kosten für den Verschleiß einer Anlage infolge eines Abschaltvorgangs.<br />
• Opportunitäten: Nach dem Abschalten eines Kraftwerks kann dieses aufgrund von<br />
Mindeststillstandszeiten nicht sofort wieder in Betrieb genommen werden. Abhängig von der<br />
Leistungsänderungsgeschwindigkeit kann es zudem dauern, bis das Kraftwerk wieder auf Volllast<br />
hochgefahren ist. Bei der Entscheidung, ob ein Kraftwerk abgeschaltet wird, berücksichtigen die<br />
Erzeugungsunternehmen daher auch die (erwarteten) Preise in den nachfolgenden Stunden.<br />
Insbesondere wenn negative Preise nur in Einzelstunden auftreten, kann es für die<br />
Erzeugungsunternehmen ökonomisch sinnvoller sein, ihre Kraftwerke am Netz zu lassen, da<br />
ihnen andernfalls Opportunitäten in Folgestunden entgehen.<br />
• Regelleistung: Wenn ein Erzeugungsunternehmen im Vorfeld Regelleistung an die<br />
Übertragungsnetzbetreiber verkauft hat, muss es Kraftwerke in Betrieb halten, um die<br />
Regelleistung im Bedarfsfall erbringen zu können.<br />
• Must-Run: Bei wärmegeführten Heizkraftwerken wird die erzeugte Strommenge durch die<br />
Wärmeproduktion bestimmt. Strom ist ein Nebenprodukt, das für die Einsatzentscheidung des<br />
Kraftwerks irrelevant ist.<br />
Vor diesem Hintergrund kann es für Erzeugungsunternehmen ökonomisch rational sein, Kraftwerke<br />
trotz deutlich negativer Preise nicht abzuschalten. Eine solche Situation kann sich insbesondere für<br />
Braunkohle- und Kernkraftwerke sowie für wärmegeführte Heizkraftwerke ergeben.<br />
Mittelfristig entfalten negative Preise wichtige Signal- und Steuerungswirkungen zu einer effizienteren<br />
Nutzung der dem Markt zur Verfügung stehenden Ressourcen. Sie setzen ökonomische Anreize für<br />
Investitionen in die Flexibilisierung der Erzeugung und den Ausbau von Speichertechnologien.<br />
Grundsätzlich geht das <strong>Bundeskartellamt</strong> daher davon aus, dass negative Strompreise zu einer<br />
Effizienzverbesserung im Strommarkt beitragen können.<br />
Profitieren von negativen Preisen können insbesondere (Pump-) Speicherkraftwerke. Sie erhalten im<br />
Falle negativer Preise für die Abnahme von Strom Geld und können den gespeicherten Strom bei<br />
hohen Börsenpreisen wieder verkaufen. Dies könnte den positiven Effekt haben, dass es zu einer<br />
Forcierung der Entwicklung von Speichertechnologien kommt.<br />
Vor diesem Hintergrund hat das <strong>Bundeskartellamt</strong> im Rahmen der Konsultationen der<br />
Bundesnetzagentur Bedenken gegen die Verlängerung von § 8 AusglMechAV, der<br />
Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit gibt, in besonderen Ausnahmefällen von der<br />
preisunlimitierten EEG-Vermarktung abzuweichen, geäußert. Die Bundesnetzagentur ist dem nicht<br />
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