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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

b) E.ON / Eschwege: Marktbeherrschung jedenfalls durch RWE und E.ON<br />

Nach den auf Basis dieser Kriterien jeweils getroffenen Feststellungen gehören zu den den<br />

deutschen Erstabsatzmarkt kollektiv marktbeherrschenden Unternehmen zumindest RWE und E.ON:<br />

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung E.ON / Eschwege das aus RWE und E.ON<br />

bestehende Duopol eingehend anhand einer Vielzahl von strukturellen Aspekten, die den<br />

mangelnden Binnenwettbewerb wie auch den mangelnden Außenwettbewerb betrafen, sowie anhand<br />

des tatsächlichen Verhaltens der beiden Duopolisten begründet. Dabei umfassten die behandelten<br />

strukturellen Aspekte insbesondere die beiderseits gegebene vertikale Integration, das Auftreten<br />

sowohl auf den Strom- als auch auf den Gasmärkten, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen<br />

insbesondere zwischen RWE und E.ON, aber auch zwischen RWE und E.ON einerseits und EnBW<br />

andererseits, die hohen Marktanteile bei den <strong>Stromerzeugung</strong>skapazitäten und der<br />

Nettostromerzeugung und den deutlichen Marktabstand zu den konkurrierenden Unternehmen, die<br />

Homogenität des Produkts Strom und die Transparenz der Preise. 116 Aus all diesen Umständen habe<br />

das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler den Schluss ziehen können, dass „dem Duopol<br />

E.ON/RWE auf dem Erstabsatzmarkt für Strom jedenfalls eine überragende Marktstellung<br />

zukommt“ 117 . Ob darüber hinaus nicht nur ein Duopol aus E.ON und RWE, sondern ein Oligopol aus<br />

E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW besteht, konnte in E.ON / Eschwege – mit Billigung des<br />

Bundesgerichtshofes 118 - offenbleiben.<br />

2. Entwicklung der Marktanteilsverteilung seit 2007<br />

a) Kapazität und Einspeisung 2007/2008<br />

Nach den Ergebnissen der vorliegenden <strong>Sektoruntersuchung</strong> stellten sich die<br />

<strong>Stromerzeugung</strong>skapazitäten sowie die Anteile an der Nettostromerzeugung der vier größten<br />

Anbieter wie folgt dar:<br />

116 Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2008, Az. KVR 60/07, E.ON/Eschwege, S. 18 f. und S. 21 f.<br />

117 Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2008, Az. KVR 60/07, E.ON/Eschwege, S. 25.<br />

118 Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2008, Az. KVR 60/07, E.ON/Eschwege, S. 25.<br />

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