Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
Kraftwerksbetrieb Erforderliche hinaus nachweisen, dass sie die notwendigen technischen<br />
Voraussetzungen erfüllen. Nicht alle Kraftwerke können für jede Regelenergieart eingesetzt werden.<br />
Bei der Sekundärregelung ist zudem eine technische Anbindung an den Leistungsfrequenzregler des<br />
Übertragungsnetzbetreibers notwendig.<br />
Darüber hinaus ist durch EnWG und StromNZV vorgegeben, dass die Beschaffung von Regelenergie<br />
durch die Übertragungsnetzbetreiber in gesonderten Auktionen erfolgt (§§ 22 EnWG, §§ 6 ff.<br />
StromNZV). Für diese Auktionen bestehen umfangreiche Vorgaben durch die StromNZV sowie<br />
Festlegungen der Bundesnetzagentur. Anders als bei den Auktionen an der EEX handelt es sich bei<br />
den Regelenergieauktionen nicht um Einheitspreisauktionen, sondern um Pay-as-Bid-Auktionen.<br />
Aus diesen Gründen können sich die Übertragungsnetzbetreiber, die die Regelenergie benötigen,<br />
nicht einfach im Stromgroßhandel eindecken. Entsprechend haben Preiserhöhungen bei den<br />
Regelenergieprodukten nicht die Folge, dass die Nachfrager auf die Produkte des Stromgroßhandels<br />
ausweichen. Aus Nachfragersicht besteht demzufolge keine Austauschbarkeit der<br />
Regelenergieprodukte mit den Produkten des Stromgroßhandels. Ebenso besteht aus Anbietersicht<br />
aufgrund der besonderen technischen Voraussetzungen der Erbringung von Regelenergie lediglich<br />
eine eingeschränkte Austauschbarkeit.<br />
Die Vermarktung von Regelenergie ist daher nicht als Bestandteil des Stromgroßhandels anzusehen.<br />
Diese Beurteilung entspricht auch der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission. 89<br />
Der Markt für Regelenergie ist nach vorläufiger Ansicht der Beschlussabteilung in Teilmärkte für die<br />
drei Regelenergiequalitäten zu untergliedern. Die drei Regelenergiearten unterscheiden sich von<br />
ihren technischen Anforderungsprofilen erheblich. Entsprechend sind jeweils eigene<br />
Präqualifizierungen notwendig, die an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Auch die<br />
technische Einbindung und der Abruf erfolgt bei den drei Regelenergiequalitäten auf unterschiedliche<br />
Weise. Aus Nachfragersicht sind die drei Regelenergiearten daher nicht austauschbar. Entsprechend<br />
werden Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve in jeweils eigenen Auktionen<br />
ausgeschrieben. Hierbei zeigen sich zwischen den jeweiligen Auktionen eine zumindest teilweise<br />
unterschiedliche Anbieterstruktur sowie ein unterschiedliches Preisniveau. Auch aus Anbietersicht<br />
sind die Regelenergiearten nur begrenzt austauschbar. Aufgrund der unterschiedlichen technischen<br />
Anforderungsprofile werden für die verschiedenen Regelenergiearten zumindest teilweise<br />
unterschiedliche Kraftwerksarten eingesetzt. Eine Unterteilung des Regelenergiemarktes nach den<br />
drei Regelenergiequalitäten steht schließlich im Einklang mit der Entscheidungspraxis der<br />
89 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388 und COMP/39.398, Deutscher<br />
Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), S. 12. Das <strong>Bundeskartellamt</strong> hatte die<br />
Marktabgrenzung in Hinblick auf Regelenergie in der der Vergangenheit offen gelassen.<br />
72