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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

Kraftwerksbetrieb Erforderliche hinaus nachweisen, dass sie die notwendigen technischen<br />

Voraussetzungen erfüllen. Nicht alle Kraftwerke können für jede Regelenergieart eingesetzt werden.<br />

Bei der Sekundärregelung ist zudem eine technische Anbindung an den Leistungsfrequenzregler des<br />

Übertragungsnetzbetreibers notwendig.<br />

Darüber hinaus ist durch EnWG und StromNZV vorgegeben, dass die Beschaffung von Regelenergie<br />

durch die Übertragungsnetzbetreiber in gesonderten Auktionen erfolgt (§§ 22 EnWG, §§ 6 ff.<br />

StromNZV). Für diese Auktionen bestehen umfangreiche Vorgaben durch die StromNZV sowie<br />

Festlegungen der Bundesnetzagentur. Anders als bei den Auktionen an der EEX handelt es sich bei<br />

den Regelenergieauktionen nicht um Einheitspreisauktionen, sondern um Pay-as-Bid-Auktionen.<br />

Aus diesen Gründen können sich die Übertragungsnetzbetreiber, die die Regelenergie benötigen,<br />

nicht einfach im Stromgroßhandel eindecken. Entsprechend haben Preiserhöhungen bei den<br />

Regelenergieprodukten nicht die Folge, dass die Nachfrager auf die Produkte des Stromgroßhandels<br />

ausweichen. Aus Nachfragersicht besteht demzufolge keine Austauschbarkeit der<br />

Regelenergieprodukte mit den Produkten des Stromgroßhandels. Ebenso besteht aus Anbietersicht<br />

aufgrund der besonderen technischen Voraussetzungen der Erbringung von Regelenergie lediglich<br />

eine eingeschränkte Austauschbarkeit.<br />

Die Vermarktung von Regelenergie ist daher nicht als Bestandteil des Stromgroßhandels anzusehen.<br />

Diese Beurteilung entspricht auch der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission. 89<br />

Der Markt für Regelenergie ist nach vorläufiger Ansicht der Beschlussabteilung in Teilmärkte für die<br />

drei Regelenergiequalitäten zu untergliedern. Die drei Regelenergiearten unterscheiden sich von<br />

ihren technischen Anforderungsprofilen erheblich. Entsprechend sind jeweils eigene<br />

Präqualifizierungen notwendig, die an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Auch die<br />

technische Einbindung und der Abruf erfolgt bei den drei Regelenergiequalitäten auf unterschiedliche<br />

Weise. Aus Nachfragersicht sind die drei Regelenergiearten daher nicht austauschbar. Entsprechend<br />

werden Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve in jeweils eigenen Auktionen<br />

ausgeschrieben. Hierbei zeigen sich zwischen den jeweiligen Auktionen eine zumindest teilweise<br />

unterschiedliche Anbieterstruktur sowie ein unterschiedliches Preisniveau. Auch aus Anbietersicht<br />

sind die Regelenergiearten nur begrenzt austauschbar. Aufgrund der unterschiedlichen technischen<br />

Anforderungsprofile werden für die verschiedenen Regelenergiearten zumindest teilweise<br />

unterschiedliche Kraftwerksarten eingesetzt. Eine Unterteilung des Regelenergiemarktes nach den<br />

drei Regelenergiequalitäten steht schließlich im Einklang mit der Entscheidungspraxis der<br />

89 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388 und COMP/39.398, Deutscher<br />

Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), S. 12. Das <strong>Bundeskartellamt</strong> hatte die<br />

Marktabgrenzung in Hinblick auf Regelenergie in der der Vergangenheit offen gelassen.<br />

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