Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt
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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />
sondern allein an den verordnungsrechtlichen Vorgaben aus. Bei der derzeitigen Ausgestaltung des<br />
Ausgleichsmechanismus sind die Übertragungsnetzbetreiber daher bei der Vermarktung des EEG-<br />
Stroms nicht als Wettbewerber auf dem Erstabsatzmarkt anzusehen. 92<br />
2. Räumliche Marktabgrenzung<br />
a) Bisherige Marktabgrenzung Deutschland<br />
Der Markt für den erstmaligen Absatz für Strom ist in räumlicher Hinsicht nach der bisherigen Praxis<br />
des <strong>Bundeskartellamt</strong>s auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Dies ist vom Oberlandesgericht<br />
Düsseldorf in seinem Beschluss vom 6. Juni 2007 und vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss<br />
(E.ON / Eschwege) vom 11. November 2008 bestätigt worden. Das entspricht auch der Praxis der<br />
Europäischen Kommission. 93 Die bundesweite Marktabgrenzung für den Erstabsatz von Strom beruht<br />
nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (Rz. 22-24) auf folgenden Gründen:<br />
„Für die Wettbewerbsverhältnisse kommt es entscheidend darauf an, welche<br />
Strommenge auf dem inländischen Markt tatsächlich zur Verfügung steht. Das hängt<br />
von dem Produktionsvolumen ab. Das Handelsvolumen könnte sich wegen der<br />
Engpässe an den Grenzkuppelstellen nur dann von dieser Menge merklich<br />
unterscheiden, wenn in erheblichem Umfang gleichzeitige Stromim- und -exporte<br />
stattfänden. Das hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Ein gleichzeitiger Imund<br />
Export wäre angesichts des grundsätzlich jeweils nur in einer Richtung<br />
bestehenden Preisgefälles wirtschaftlich auch nicht sinnvoll. Ein ausländischer<br />
Stromanbieter kann in Deutschland keine nennenswerten Strommengen zu deutlich<br />
günstigeren als den inländischen Preisen anbieten, um so auf den deutschen Markt<br />
vorzustoßen. Er könnte die verkauften Mengen nämlich wegen der beschränkten<br />
Kapazität der Grenzkuppelstellen nicht aus ausländischer Erzeugung liefern, sondern<br />
müsste sich im Inland eindecken. Dann aber wäre er an die Preise gebunden, die von<br />
den inländischen Stromerzeugern verlangt werden. [...]<br />
Räumlich ist der Erstabsatzmarkt deutschlandweit abzugrenzen. Die von der<br />
Rechtsbeschwerde geltend gemachte europaweite Abgrenzung scheitert an der<br />
begrenzten Kapazität der Grenzkuppelstellen, wie vorstehend ausgeführt. Deshalb ist<br />
91 Eine Ausnahme besteht lediglich übergangsweise für besondere Fälle, in denen erhebliche negative Preise<br />
drohen, und auch nur unter engen Voraussetzungen (§ 8 AusglMechAV).<br />
92 Dies galt auch schon unter dem bis zum 31.12.2009 gültigen Ausgleichssystem, nach dem die<br />
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet waren, den Energieversorgungsunternehmen Monatsbänder zu liefern.<br />
93 Vgl. unter anderem: Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388 und<br />
COMP/39.398, Deutscher Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), Tz. 12;<br />
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