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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

sondern allein an den verordnungsrechtlichen Vorgaben aus. Bei der derzeitigen Ausgestaltung des<br />

Ausgleichsmechanismus sind die Übertragungsnetzbetreiber daher bei der Vermarktung des EEG-<br />

Stroms nicht als Wettbewerber auf dem Erstabsatzmarkt anzusehen. 92<br />

2. Räumliche Marktabgrenzung<br />

a) Bisherige Marktabgrenzung Deutschland<br />

Der Markt für den erstmaligen Absatz für Strom ist in räumlicher Hinsicht nach der bisherigen Praxis<br />

des <strong>Bundeskartellamt</strong>s auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Dies ist vom Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf in seinem Beschluss vom 6. Juni 2007 und vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss<br />

(E.ON / Eschwege) vom 11. November 2008 bestätigt worden. Das entspricht auch der Praxis der<br />

Europäischen Kommission. 93 Die bundesweite Marktabgrenzung für den Erstabsatz von Strom beruht<br />

nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (Rz. 22-24) auf folgenden Gründen:<br />

„Für die Wettbewerbsverhältnisse kommt es entscheidend darauf an, welche<br />

Strommenge auf dem inländischen Markt tatsächlich zur Verfügung steht. Das hängt<br />

von dem Produktionsvolumen ab. Das Handelsvolumen könnte sich wegen der<br />

Engpässe an den Grenzkuppelstellen nur dann von dieser Menge merklich<br />

unterscheiden, wenn in erheblichem Umfang gleichzeitige Stromim- und -exporte<br />

stattfänden. Das hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Ein gleichzeitiger Imund<br />

Export wäre angesichts des grundsätzlich jeweils nur in einer Richtung<br />

bestehenden Preisgefälles wirtschaftlich auch nicht sinnvoll. Ein ausländischer<br />

Stromanbieter kann in Deutschland keine nennenswerten Strommengen zu deutlich<br />

günstigeren als den inländischen Preisen anbieten, um so auf den deutschen Markt<br />

vorzustoßen. Er könnte die verkauften Mengen nämlich wegen der beschränkten<br />

Kapazität der Grenzkuppelstellen nicht aus ausländischer Erzeugung liefern, sondern<br />

müsste sich im Inland eindecken. Dann aber wäre er an die Preise gebunden, die von<br />

den inländischen Stromerzeugern verlangt werden. [...]<br />

Räumlich ist der Erstabsatzmarkt deutschlandweit abzugrenzen. Die von der<br />

Rechtsbeschwerde geltend gemachte europaweite Abgrenzung scheitert an der<br />

begrenzten Kapazität der Grenzkuppelstellen, wie vorstehend ausgeführt. Deshalb ist<br />

91 Eine Ausnahme besteht lediglich übergangsweise für besondere Fälle, in denen erhebliche negative Preise<br />

drohen, und auch nur unter engen Voraussetzungen (§ 8 AusglMechAV).<br />

92 Dies galt auch schon unter dem bis zum 31.12.2009 gültigen Ausgleichssystem, nach dem die<br />

Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet waren, den Energieversorgungsunternehmen Monatsbänder zu liefern.<br />

93 Vgl. unter anderem: Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388 und<br />

COMP/39.398, Deutscher Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), Tz. 12;<br />

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