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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

erfordert sein. Diese Schranken haben das Potential, sich zu Marktzutrittsschranken<br />

auszuwachsen. 305<br />

Der Zubau von Erzeugungskapazitäten in kommunaler Hand lässt eine Wettbewerbsbelebung<br />

erwarten, die die dominante Stellung der vier großen Erzeugungsunternehmen aufweichen kann.<br />

Dem sollte hinsichtlich der <strong>Stromerzeugung</strong> auch das Gemeindewirtschaftsrecht Rechnung tragen.<br />

Mit Blick auf diese wettbewerbsbelebenden Wirkungen erscheint eine partielle, sektorspezifische<br />

Öffnung des Gemeindewirtschaftsrechts ordnungspolitisch vertretbar.<br />

cc) Freistellung vom Vergaberecht für Sektorenauftraggeber<br />

Nach § 3 der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der<br />

Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenvergabeverordnung, SektVO) 306 kann<br />

für bestimmte Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, eine Freistellung<br />

öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 4 GWB von der Anwendung der<br />

Vergaberegelungen beantragt werden. Nach § 3 Abs. 1 SektVO fallen Aufträge, die die Ausübung<br />

einer Sektorentätigkeit ermöglichen, nicht unter die Verordnung, wenn die Sektorentätigkeit auf<br />

Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.<br />

Die Entscheidung über die Freistellung öffentlicher Auftraggeber von den Vergaberegeln für die<br />

Sektorentätigkeit trifft die Europäische Kommission. Öffentliche Auftraggeber können nach § 3 Abs. 4<br />

SektVO bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Freistellung von den Vergaberegeln für<br />

bestimmte Sektorentätigkeiten stellen. Dem Antrag bei der Europäischen Kommission ist nach § 3<br />

Abs. 4 SektVO eine Stellungnahme des <strong>Bundeskartellamt</strong>es beizufügen. Zugleich ist dem<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Kopie des Antrags und der Stellungnahme zu<br />

übermitteln. Das <strong>Bundeskartellamt</strong> soll die Stellungnahme innerhalb von vier Monaten abgeben,<br />

nachdem der Antrag eingegangen ist. Die Stellungnahme des <strong>Bundeskartellamt</strong>es besitzt keine<br />

Bindungswirkung für kartellrechtliche Entscheidungen des <strong>Bundeskartellamt</strong>es nach dem GWB.<br />

Der BDEW und einige Mitgliedsunternehmen planen, für Sektorenauftraggeber eine Freistellung vom<br />

Vergaberecht für den Stromgroßhandel in Deutschland zu beantragen. Ziel des Antrages soll es sein,<br />

sämtliche Unternehmen, die Strom in Deutschland erzeugen oder erstmalig auf den Markt bringen<br />

und als öffentliche Auftraggeber gelten, im Hinblick auf die Errichtung, den Kauf und den Betrieb von<br />

<strong>Stromerzeugung</strong>sanlagen sowie den damit zusammenhängenden Hilfstätigkeiten vom<br />

305 Beispielhaft genannt sei das Scheitern einer Vertriebskooperation zwischen den Stadtwerken Menden und<br />

der schweizerischen Rätia Energie AG, nachdem das kommunalaufsichtsrechtliche Verfahren nach 15 Monaten<br />

noch nicht abgeschlossen war (s. Moraing, Städte und Gemeinderat 2009, S. 21).<br />

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