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Sektoruntersuchung Stromerzeugung ... - Bundeskartellamt

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<strong>Sektoruntersuchung</strong> <strong>Stromerzeugung</strong>/Stromgroßhandel (B10-9/09) Bericht ● Januar 2011<br />

E. Wettbewerbliche Untersuchungen (Verhaltensweisen)<br />

I. Untersuchungsgegenstand und -konzept<br />

1. Kapazitätszurückhaltung als Form des Marktmachtmissbrauchs<br />

Der Tatbestand des Marktmachtmissbrauchs im deutschen und europäischen Kartellrecht erfasst<br />

Handlungen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur des Marktes<br />

beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen<br />

Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch<br />

bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung mit Mitteln behindern, die von den Mitteln eines<br />

normalen, auf Leistung beruhenden Produktwettbewerbs auf Grundlage der Leistungen der<br />

Wirtschaftsbeteiligten abweichen. 158<br />

a) Physische Kapazitätszurückhaltung<br />

Bei normalem, wettbewerblich geprägtem Marktgeschehen würde man erwarten, dass jedwede<br />

Kapazität, die über ihren kurzfristigen Grenzkosten verkauft werden kann, auch am Markt angeboten<br />

wird, um einen Deckungsbeitrag zu erzielen. 159 Demgegenüber ist ein Missbrauch indiziert, wenn ein<br />

marktbeherrschender Anbieter Kapazität, die er über ihren kurzfristigen Grenzkosten verkaufen<br />

könnte, in der Erwartung zurückhält, durch die Verknappung der Angebotsmenge eine Verschiebung<br />

der Merit Order und damit einen höheren EEX-Spotmarktpreis zu bewirken, um so Zusatzgewinne<br />

durch höhere Deckungsbeiträge für sein übriges Kraftwerksportfolio zu erzielen. Denn eine solche<br />

Zurückhaltungsstrategie rechnet sich für einen Anbieter nur dann, wenn er über einen hinreichend<br />

großen und hinreichend diversifizierten Kraftwerkspark verfügt, der es ihm ermöglicht, trotz des für die<br />

zurückgehaltene Kapazität erlittenen Verlustes (i.e. des insoweit entgangenen Deckungsbeitrags)<br />

diesen übersteigenden Zusatzgewinne für das übrige Kraftwerksportfolio zu generieren. Diese<br />

Möglichkeit ist bei den Unternehmen, die gerade wegen ihrer - bezogen auf die Gesamtnachfrage -<br />

bedeutenden Kapazitäten und der Diversifizierung ihres Kraftwerksportfolios über eine<br />

marktbeherrschende Stellung verfügen (vgl. oben D II), gegeben.<br />

Der vorbeschriebene Zusammenhang sei an folgender Abbildung illustriert:<br />

158 St. Rsp. seit Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom 13.2.1979, Rs. 85/76, Hoffmann-LaRoche, Slg.<br />

1979, 461, 541; vgl. Dirksen in Langen/Bunte, Kommentar zur deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 2,<br />

11. Aufl., Art. 82, Rn. 75.<br />

159 Vgl. Europäische Kommission, DG Competition Report on Energy Sector Inquiry, 2007, SEC(2006) 1724,<br />

Rn. 368-372; Europäische Kommission, Entscheidung vom 26.11.2008, COMP/39.388 und 39.389, Deutscher<br />

Stromgroßhandelsmarkt und Deutscher Regelenergiemarkt (E.ON), Rn. 29.<br />

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